Ihr gutes Recht - aktuelle Meldungen

Das "Schwarzer-Peter-Prinzip"

(Aus der "Gegenwart" sinngemäß übernommen)

Liebe Leser,
in den vergangenen Jahren haben wir oft erlebt, dass die Sozialleistungssysteme für den Normalbürger kaum noch durchschaubar sind. Wer ist für welche Leistung zuständig? Wo bekomme ich welche Hilfe?

Zur Verbesserung der Chancen, sich im Behördendickicht noch zurecht finden zu können, hat der Gesetzgeber in §14 Sozialgesetzbuch IX eine Zuständigkeitsregelung verankert, die insbesondere behinderte Menschen davor schützen soll, von Behörde zu Behörde laufen zu müssen, um am Ende schlimmstenfalls festzustellen, dass niemand zuständig ist. Nein, wir malen hier nicht schwarz, leider erleben wir das in der Praxis häufiger. Obwohl die Gesetzeslage recht kompliziert ist, wollen wir Ihnen nachfolgenden Artikel nicht vorenthalten, welchen wir in der "Gegenwart" fanden und für wirklich übersichtlich befinden. Ansonsten halten Sie es wie bisher und wenden sich bei sozialrechtlichen Problemen an die Beratungs-stelle. Wir sind auch künftig bemüht, den Überblick zu behalten.

Und nun zum (teilweise gekürzten) Artikel:

Ausgangslage

Im bestehenden Sozialleistungssystem gibt es unter-schiedliche Institutionen, die benötigte Hilfen für behinderte Menschen erbringen. Dazu gehören Kranken- kassen, die Agenturen für Arbeit, Rentenversicherungs-träger und die Sozialhilfeträger. Diese so genannten Rehabilitationsträger greifen zur Bearbeitung der eingehenden Anträge vorrangig auf die ihnen zugeordneten Spezialgesetze zurück, in welchen festgelegt ist, welche Leistung von wem zu erbringen ist. Das Sozialgesetzbuch (SGB) V enthält das Recht für die gesetzlichen Krankenkassen und das SGB XII das Recht für Sozialhilfe-träger. Übergeordnet gelten für Anträge auf behinderungsspezi-fische Hilfen die besonderen Vorschriften des SGB IX, welche bei allen derartigen Leistungsentscheidungen zu berücksichtigen sind. Es ist nun schwer möglich, dass der Einzelne selbst-ständig unter den vielen Rehabilitationsträgern den richtigen für die jeweils konkrete Hilfe findet. Diese Misere sollte durch Verankerung des § 14 in SGB IX vermieden werden und behinderte Menschen vor dem "Schwarzen-Peter-Prinzip" schützen.

Die Zuständigkeit gemäß § 14 SGB IX Vereinfacht ausgedrückt besagt § 14 SGB IX Folgendes: Stellt ein behinderter Mensch einen Antrag auf Reha-bilitationsleistungen (zum Beispiel auf Kostenübernahme für ein Hilfsmittel oder eine LPF-Schulung), dann prüft der Rehabilitationsträger, bei dem der Antrag eingegangen ist, ob er für diese Leistung zuständig ist. Dafür hat er in der Regel zwei Wochen Zeit. Kommt er zu einem positiven Ergebnis, entscheidet er über die Leistung. Stellt er später fest, dass seine Einschätzung falsch war, bleibt er trotzdem verbindlicher Ansprechpartner. Ist der Erst-angegangene hingegen der Meinung, dass er nicht zu-ständig ist, dann leitet er den Antrag an den Träger weiter, den er für zuständig hält. Der zweite Träger wiederum muss nun zwingend über den Antrag ent-scheiden. Er darf den Antrag weder zurück geben, noch weiterleiten oder gar an den Betroffenen zurück schicken.

Der betroffene Antragsteller selbst kann nichts gegen die Weiterleitung tun, mag sie auch zu Unrecht erfolgt sein.

Aus Sicht der Rehabilitationsträger gilt also das Prinzip vom "Schwarzen Peter" ebenfalls. Wer ihn einmal hat, wird ihn so schnell nicht wieder los. Diese Zuständigkeits-zuweisung bezieht sich aber nur auf den Ansprechpartner, nicht auf sie gesetzliche Grundlage, aus der der jeweilige Anspruch hergeleitet wird. Deshalb soll sich der formal zuständige Ansprechpartner nach Erbringung der benötigten Hilfe die Aufwendungen vom eigentlich zuständigen Träger zurück erstatten lassen. Auch das Bundessozialgericht hat sich ausgiebig mit § 14 SGB IX befasst und die soeben dargelegten Grundsätze in mehreren Entscheidungen konsequent angewandt.

Was bedeutet das für den Beispielfall?

Die Krankenkasse hat einen Antrag auf Kostenübernahme des DAISY-Players gemäß § 14 SGB IX an den Sozialhilfe-träger weitergeleitet. Das Sozialamt muss nun nicht nur nach den Vorschriften des SGB XII entscheiden, sondern es muss auch prüfen, ob die Kostenübernahme nicht eigentlich doch durch die Krankenkasse hätte erfolgen müssen. Das ist hier in der Tat der Fall, wie jüngst das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 18.02. 2010 (L% KR 146/09) bestätigt hat. Weil es sich um eine Krankenkassenleistung handelt, ist vom Sozial-hilfeträger nach den Vorschriften des SGB V zu ent-scheiden. Hierfür benötigt das Sozialamt allerdings keine Kenntnis von der finanziellen Situation des Antragstellers. Soweit die Theorie. In der Praxis ist die Zuständigkeitszu- weisung allerdings noch lange nicht angekommen. Die Erfahrungen aus der Rechtsberatung zeigen, dass die Behörden mit der Situation häufig überfordert sind.

Ganz automatisch fordern viele Sozialämter die Betroffenen auf, ihre finanziellen Verhältnisse offen zu legen, obwohl das nicht in jedem Fall nötig ist.

Das Ziel des Gesetzgebers, dass Anträge schneller bearbeitet werden und die Betroffenen die benötigten Hilfen unbürokratischer erhalten, ist bisher nicht erreicht. Im Gegenteil: Viele Menschen werden abgeschreckt und der eben geschilderte Fall gehört zu den Klassikern der Rechtsberatung.

Was kann man als Betroffener tun?

Sicherlich darf man erwarten, dass die Weiterleitung eines Antrages in der Regel korrekt erfolgt. Immer wieder kommt es aber vor, dass man sich plötzlich einem Träger gegenüber sieht, der ganz offensichtlich der falsche ist. Beispiele sind DAISY-Player und Einkaufsfüchse, die an die Sozialämter verschoben werden. In diesen Fällen hilft nur, an den Sozialhilfeträger heranzutreten und Auf- klärungsarbeit zu leisten - notfalls unter Zuhilfenahme dieses Artikels.

Anmerkung: Sie können sich auch an die für Sie zuständige Beratungsstelle wenden. Oft liegen dort zusätzlich Urteile zur aktuellen Rechtssprechung vor und Sie erhalten Unterstützung beim anfallenden Schrift-verkehr und bei berechtigten Widersprüchen.

Gleichstellung schwerbehinderter Reisender

In der "Gegenwart" wird erfreulicherweise mitgeteilt, dass die Deutsche Bahn ab sofort schwerbehinderte Reisende gleich stellt. Bisher kamen blinde Bahnreisende, die ihre Fahrkarte im Zug lösten, günstiger weg als sehbehinderte Reisende.

Ihnen wurde bei Nachweis der Blindheit ein etwaiger Bordzuschlag erlassen. Ab sofort gilt dieser Vorteil generell für alle schwerbehinderten Reisenden, möglich wird dies durch die Fahrgastrechteverordnung der Europäischen Union. In Anhang A, Ziffer 2.5. der Verordnung ist nachzulesen, dass diese Regelung für alle schwerbehinderten Menschen gilt, welche einen Ausweis vorzeigen können, und zwar unabhängig von der Art ihrer Behinderung.