Über das Benachteiligungsverbot auch bei Versicherungsverträgen informiert Herr Thomas Drerup Rechtsreferent des DBSV:
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet in §19 Abs. 1 die Diskriminierung bei der "Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse". Dieses Verbot ist aber begrenzt auf sogenannte "Massen-geschäfte" (Nr. 1) oder auf privatrechtliche Versicherungen (Nr. 2). Hinsichtlich der Nr. 2, also hinsichtlich der Versicherungen, ist das Verbot praktisch aber erst jetzt in Kraft getreten. Das heißt: Bei genauerem Hinsehen ist die Nr. 2 schon längst "in Kraft getreten", es wurden aber Versicherungsverträge, "die vor dem 22.12.2007 begründet sind", von der Anwendung des Verbots ausgeschlossen. Mit anderen Worten: Das Verbot der Diskriminierung (der Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität) kommt bei Versicherungs-verträgen erst zum Zuge, wenn nach diesem Zeitpunkt Verträge mit benachteiligendem Inhalt angeboten werden, oder wenn nach diesem Zeitpunkt in benachteiligender Weise ein Vertrag abgelehnt wird. Was bedeutet das aber für die alten Verträge? Wer vor dem 22.12.2007 einen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat, den er - etwa wegen eines unbegründeten Risikozuschlags - für diskriminierend hält, kann sich auf Grund des AGG hiergegen nicht wehren. Er hat am 22.12.2007 weder das Recht auf eine Anpassung des Vertrages noch auf eine außerordentliche Kündigung bekommen. Nur, wenn das Versicherungsunternehmen nach dem 22.12.2007 auf die Idee kommt, am bestehenden Vertrag etwas ändern zu wollen, und diese Änderung ist diskriminierend, so kann sich der Versicherte dagegen wehren. Geregelt ist dies in §33 Abs. 4 AGG. Wann ist ein Versicherungsvertrag diskriminierend? Wer meint, dass dies immer schon dann der Fall sei, wenn er nicht den Vertrag erhält, den er sich (auch und gerade im Hinblick auf seine Behinderung) gewünscht hat, der irrt. Zu unterscheiden sind zwei Fälle:
1. Private Versicherungen funktionieren nach dem Risiko-Prinzip. Private Krankenversicherungen schließen deshalb die ärztliche Behandlung von "Vorerkrankungen" aus den Versicherungsleistungen aus und beschränken sich auf die Behandlung künftiger Krankheiten. (Dies ist grundsätzlich anders in der gesetzlichen Krankenversicherung, wo das Solidar- Prinzip gilt: Hier werden vom Versicherungsbeginn an alle notwendigen Leistungen auch schon bei bestehenden Krankheiten erbracht.) Da der Ausschluss der Vorerkrankungen bei den privaten Versicherungen bereits auf dem Risiko-Prinzip (und nicht auf einer benachteiligenden Handlung) beruht, verstößt er nicht gegen das AGG und ist zulässig. Für die privaten Krankenkassen ist der Ausschluss der "Vorerkrankungen" aus dem Versicherungsschutz freilich nicht immer von Vorteil. Man denke an Versicherungsfälle, bei denen es unklar ist, ob der Behandlungsbedarf auf eine Vorerkrankung oder auf eine neue Erkrankung zurückzuführen ist. Streitigkeiten hierüber können riskant und sehr aufwendig sein (Gerichtskosten, Gutachten). Die privaten Krankenkassen neigen deshalb dazu, lieber den Ausschluss der Vorerkrankungen "kundenfreundlich" zu handhaben, dann aber vom Kunden besondere Risikozuschläge zu verlangen.
2. Bei diesen Risikozuschlägen kommt das AGG voll zum Tragen. Das AGG verbietet sie nicht grundsätzlich, erlaubt sie gemäß §19 Abs. 2 Satz 3 aber nur dann, wenn die unterschiedliche Behandlung der Kunden (gegenüber denjenigen, die diese Zuschläge nicht zu zahlen brauchen) "auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruht, insbesondere auf einer versicherungsmathematisch ermittelten Risikobewertung unter Heranziehung statistischer Erhebungen." Das bedeutet: Nicht nur ist es Sache des Versicherungsunternehmens, die geforderten Risikozuschläge zu begründen, es kommt noch hinzu, dass an diese Begründung sehr hohe Voraussetzungen gestellt werden. Kein Wunder deshalb, dass es großen Widerstand gegen diese Regelung gab, oder umgekehrt: Es ist schon ein Wunder, dass diese Regelung überhaupt gegen die Interessen der Versicherungswirtschaft durchgesetzt werden konnte. (Die vom Gesetzgeber gewährte "Ruhepause" bis zum 22.12.2007 war daher aus unserer Sicht ein leicht zu verdauender Kompromiss.) Die Regelung gilt natürlich auch für den Sonderfall, dass das Risiko im Einzelfall so hoch bewertet wird, dass der Kunde als nicht versicherbar eingestuft und der Vertragsabschluss abgelehnt wird. Hier könnte es allerdings auch zu Abgrenzungsschwierigkeiten zu den unter 1. genannten Fällen kommen. Prognosen, wie sich die Dinge entwickeln werden, dürften jetzt, wo der Diskriminierungsschutz gerade erst begonnen hat, noch schwierig sein. Es gilt deshalb, die Fälle genau zu beobachten. Die Landesvereine seien hiermit aufgerufen, alle bekannt gewordenen Einzelfälle der DBSV-Geschäftsstelle zu melden, und - soweit dies irgend möglich ist - die Betroffenen zu veranlassen, ihren Fall umfassend zu schildern und möglichst auch "diskriminierungsverdächtiges" Belegmaterial (Schreiben der Versicherung, Versicherungsbedingungen) mitzuliefern.