Änderungen bei Harz IV
für Menschen unter 25
Der Bundestag hat am 17.02.2006 ein "Gesetz zur
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und
anderer Gesetze" beschlossen, dem der Bundesrat
zwischenzeitlich zugestimmt hat. Die wichtigsten
Änderungen betreffen den § 7 SGB II (Berechtigte), aus
dem sich ergibt, wer zu einer Bedarfsgemeinschaft
gehört. Hier wurde die Altersgrenze für die Zugehörigkeit
zu einer Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern von
erwerbsfähigen hilfebedürftigen unverheirateten
"Kindern" von der Vollendung des 18. Lebensjahres auf
die Vollendung des 25. Lebensjahres hochgesetzt.
Diese Altersgrenze hat Auswirkungen auf viele weitere
Bestimmungen im SGB II, so unter anderem auf die Höhe
der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts
(§ 20 SGB II) und die Übernahme der Kosten der
Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II). Der Absatz 2 des
§ 20 SGB II wurde mit folgendem Wortlaut neu gefasst:
"Die monatliche Regelleistung beträgt für Personen, die
allein stehend oder allein erziehend sind oder deren
Partner minderjährig ist, 345 Euro. Die Regelleistung für
sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfs-
gemeinschaft beträgt 80 vom Hundert der Regelleistung
nach Satz 1." Neben dieser Neufassung des Absatzes 2
wurde in § 20 SGB II folgender Absatz 2a neu eingefügt:
"Abweichend von Absatz 2 Satz 1 erhalten Personen, die
das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne
Zusicherung des kommunalen Trägers nach § 22 Absatz
2a umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 80
vom Hundert der Regelleistung.". Für die beiden voll-
jährigen Partner in einer Ehe, eheähnlichen Gemeinschaft
oder eingetragenen Lebenspartnerschaft bleibt es dabei,
dass jeder Partner jeweils 90 vom Hundert der Regel-
leistung erhält.
Diese Rechtsänderungen haben zur Folge, dass Personen,
die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und
noch im Haushalt der Eltern wohnen, weiter zur
Bedarfsgemeinschaft gehören und sich ihre Regelleistung
auf 276 Euro reduziert.
Für Leistungsbezieher nach dem SGB II war es bisher
schon erforderlich, die Zusicherung für die Übernahme
der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für eine
neue Wohnung vor dem Abschluss eines Mietvertrages
beim kommunalen Träger einzuholen. Bezüglich der
Übernahme der KdU für Personen, die das 25. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, hat der Gesetzgeber in § 22
SGB II folgenden neuen Absatz 2a eingefügt: "Sofern
Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, umziehen, werden Ihnen Leistungen für Unter-
kunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur
Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der
kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über
die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist
zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen
nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils
verwiesen werden kann,
-
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den
Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
-
ein sonstiger ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom
Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es
dem Betroffenen aus wichtigem Grunde nicht zumutbar
war, die Zusicherung einzuholen."
Wollen erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Vollendung des
25. Lebensjahres bei den Eltern ausziehen, so ist dies
entsprechend der obigen Bestimmungen im Allgemeinen
nur möglich, wenn die ARGE hierzu ihre Zustimmung
gegeben hat. Wurde die Zusicherung der Kostenüber-
nahme von einem Hilfebedürftigen vor Vollendung des 25.
Lebensjahres nicht eingeholt, er ist trotzdem umgezogen
und es liegt hierfür keiner der oben beschriebenen
wichtigen Gründe vor, so wird die ARGE im Normalfall
keine KdU und die Regelleistung auch weiterhin nur in
Höhe von 80 % bezahlen.
§ 22 Absatz 2a SGB II lässt aber, wie vorangehend
geschrieben, Ausnahmen bezüglich der Kostenübernahme
vor Vollendung des 25. Lebensjahres zu. Ein Kriterium ist
die bessere Eingliederungsmöglichkeit in den Arbeits-
markt. Zusätzlich lässt das Gesetz "schwerwiegende
soziale Gründe" bzw. einen "sonstigen ähnlich
schwerwiegenden Grund " zu. Was hierunter zu verstehen
ist, ist zwar bislang noch nicht untersetzt, vorstellbar sind
jedoch insbesondere in Zusammenhang mit Schwer-
behinderten Aspekte der Mobilität. So wird die ARGE wohl
kaum jemanden, der in einem in einer Stadt gelegenen
BBW seine Berufsausbildung absolviert hat und in der
Stadt einen vergleichsweise guten ÖPNV vorfindet, in die
ländliche dörfliche Provinz zu seinen Eltern verweisen
können; man denke hier an die Wahrnehmung von
Vorstellungsgesprächen und die Erreichbarkeit eines
Arbeitgebers. Ein weiterer Aspekt könnte bei Schwer-
behinderten, die ihre Schullaufbahn und Ausbildung in
Spezialeinrichtungen für Behinderte verbracht haben, das
Fehlen sozialer Kontakte in der Heimat und das
Vorhandensein sozialer Kontakte am bisherigen
Ausbildungsort sein (weil da mehrere Absolventen der
Ausbildungsstätte wohnen geblieben sind).
An dieser Stelle soll aber nochmals ausdrücklich betont
werden, dass es hierzu noch keine näheren Regelungen
gibt und daher die Wohnsitznahme unbedingt mit dem
zuständigen Träger am (neuen) Wohnort vor Abschluss
eines Mietvertrages abgesprochen werden sollte. Es
empfiehlt sich, eine schriftliche Zusicherung der
Kostenübernahme einzuholen, denn nach dem neuen § 23
Absatz 6 können Leistungen für die Erstausstattung einer
Wohnung nur erbracht werden, wenn der kommunale
Träger vorher die Übernahme der Leistungen für
Unterkunft und Heizung zugesichert hat.
Durch Anfügung eines Satzes an § 22 Absatz 3 ist
nunmehr durch den Gesetzgeber klargestellt worden,
dass eine Mietkaution als Darlehen erbracht werden soll.
Ebenso wurden die Bestimmungen des § 22 Absatz 5 neu
gefasst und ein neuer Absatz 6 angefügt. Diese betreffen
die Mietschulden und räumen dem Träger mehr
Möglichkeiten ein, eine Obdachlosigkeit des Hilfebedürf-
tigen ggf. abzuwenden.
Die Neuregelung zur Kostenübernahme für die
Unterkunfts- und Heizkosten für junge Erwachsene nach §
22 Absatz 2a Satz 1 SGB II gilt nicht für Personen, die
am 17.02. 2006 nicht mehr zum Haushalt der Eltern oder
eines Elternteils gehörten. Die sonstigen oben beschrie-
benen Neuregelungen gelten erst für Bewilligungs-
abschnitte, die ab dem 01.07.2006 beginnen.
Auch ist beschlossen, dass für Bewilligungsabschnitte ab
01.07. 2006 die Regelleistungen Ost und West nach § 20
SGB II vereinheitlicht werden. Es gelten ab dann die
Regelleistungen für das Altbundesgebiet.
Die Erhöhung der Altersgrenze für junge Erwachsene auf
das 25. Lebensjahr, bis zu der sie noch der Bedarfs-
gemeinschaft der Eltern zugerechnet werden, hat auch
Auswirkungen auf die Gewährung des Kinderzuschlages
nach § 6a Bundeskindergeldgesetz. Das bedeutet, dass
sich bei Vorliegen der Voraussetzungen für die
Gewährung eines Kinderzuschlages dieser aufgrund der
im Haushalt lebenden volljährigen Kinder bis zur
Vollendung des 25. Lebensjahr erhöht. Auch diese
Regelung tritt zum 01.07.2006 in Kraft.
Bereits für Bewilligungsabschnitte, die ab 01.10.2005
begonnen haben, gilt eine neue Freibetragsregelung für
die Anrechnung von Erwerbseinkommen. Diese stellt für
die meisten Bezieher von Grundsicherung für Arbeits-
suchende eine Verbesserung gegenüber der bisherigen
Regelung dar. Ihre Darstellung hätte jedoch den Rahmen
dieses Artikels gesprengt.
Jürgen Keppler
(Vorstandsmitglied der KO Chemnitz des BSVS und des
Weißen Stock e.V.)