Änderungen bei Harz IV
für Menschen unter 25

Der Bundestag hat am 17.02.2006 ein "Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze" beschlossen, dem der Bundesrat zwischenzeitlich zugestimmt hat. Die wichtigsten Änderungen betreffen den § 7 SGB II (Berechtigte), aus dem sich ergibt, wer zu einer Bedarfsgemeinschaft gehört. Hier wurde die Altersgrenze für die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern von erwerbsfähigen hilfebedürftigen unverheirateten "Kindern" von der Vollendung des 18. Lebensjahres auf die Vollendung des 25. Lebensjahres hochgesetzt. Diese Altersgrenze hat Auswirkungen auf viele weitere Bestimmungen im SGB II, so unter anderem auf die Höhe der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 SGB II) und die Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II). Der Absatz 2 des § 20 SGB II wurde mit folgendem Wortlaut neu gefasst: "Die monatliche Regelleistung beträgt für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, 345 Euro. Die Regelleistung für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfs- gemeinschaft beträgt 80 vom Hundert der Regelleistung nach Satz 1." Neben dieser Neufassung des Absatzes 2 wurde in § 20 SGB II folgender Absatz 2a neu eingefügt: "Abweichend von Absatz 2 Satz 1 erhalten Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 2a umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 80 vom Hundert der Regelleistung.". Für die beiden voll- jährigen Partner in einer Ehe, eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft bleibt es dabei, dass jeder Partner jeweils 90 vom Hundert der Regel- leistung erhält. Diese Rechtsänderungen haben zur Folge, dass Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und noch im Haushalt der Eltern wohnen, weiter zur Bedarfsgemeinschaft gehören und sich ihre Regelleistung auf 276 Euro reduziert. Für Leistungsbezieher nach dem SGB II war es bisher schon erforderlich, die Zusicherung für die Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für eine neue Wohnung vor dem Abschluss eines Mietvertrages beim kommunalen Träger einzuholen. Bezüglich der Übernahme der KdU für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, hat der Gesetzgeber in § 22 SGB II folgenden neuen Absatz 2a eingefügt: "Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Ihnen Leistungen für Unter- kunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
  1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
  2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
  3. ein sonstiger ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grunde nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen." Wollen erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Vollendung des 25. Lebensjahres bei den Eltern ausziehen, so ist dies entsprechend der obigen Bestimmungen im Allgemeinen nur möglich, wenn die ARGE hierzu ihre Zustimmung gegeben hat. Wurde die Zusicherung der Kostenüber- nahme von einem Hilfebedürftigen vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht eingeholt, er ist trotzdem umgezogen und es liegt hierfür keiner der oben beschriebenen wichtigen Gründe vor, so wird die ARGE im Normalfall keine KdU und die Regelleistung auch weiterhin nur in Höhe von 80 % bezahlen. § 22 Absatz 2a SGB II lässt aber, wie vorangehend geschrieben, Ausnahmen bezüglich der Kostenübernahme vor Vollendung des 25. Lebensjahres zu. Ein Kriterium ist die bessere Eingliederungsmöglichkeit in den Arbeits- markt. Zusätzlich lässt das Gesetz "schwerwiegende soziale Gründe" bzw. einen "sonstigen ähnlich schwerwiegenden Grund " zu. Was hierunter zu verstehen ist, ist zwar bislang noch nicht untersetzt, vorstellbar sind jedoch insbesondere in Zusammenhang mit Schwer- behinderten Aspekte der Mobilität. So wird die ARGE wohl kaum jemanden, der in einem in einer Stadt gelegenen BBW seine Berufsausbildung absolviert hat und in der Stadt einen vergleichsweise guten ÖPNV vorfindet, in die ländliche dörfliche Provinz zu seinen Eltern verweisen können; man denke hier an die Wahrnehmung von Vorstellungsgesprächen und die Erreichbarkeit eines Arbeitgebers. Ein weiterer Aspekt könnte bei Schwer- behinderten, die ihre Schullaufbahn und Ausbildung in Spezialeinrichtungen für Behinderte verbracht haben, das Fehlen sozialer Kontakte in der Heimat und das Vorhandensein sozialer Kontakte am bisherigen Ausbildungsort sein (weil da mehrere Absolventen der Ausbildungsstätte wohnen geblieben sind). An dieser Stelle soll aber nochmals ausdrücklich betont werden, dass es hierzu noch keine näheren Regelungen gibt und daher die Wohnsitznahme unbedingt mit dem zuständigen Träger am (neuen) Wohnort vor Abschluss eines Mietvertrages abgesprochen werden sollte. Es empfiehlt sich, eine schriftliche Zusicherung der Kostenübernahme einzuholen, denn nach dem neuen § 23 Absatz 6 können Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung nur erbracht werden, wenn der kommunale Träger vorher die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat. Durch Anfügung eines Satzes an § 22 Absatz 3 ist nunmehr durch den Gesetzgeber klargestellt worden, dass eine Mietkaution als Darlehen erbracht werden soll. Ebenso wurden die Bestimmungen des § 22 Absatz 5 neu gefasst und ein neuer Absatz 6 angefügt. Diese betreffen die Mietschulden und räumen dem Träger mehr Möglichkeiten ein, eine Obdachlosigkeit des Hilfebedürf- tigen ggf. abzuwenden. Die Neuregelung zur Kostenübernahme für die Unterkunfts- und Heizkosten für junge Erwachsene nach § 22 Absatz 2a Satz 1 SGB II gilt nicht für Personen, die am 17.02. 2006 nicht mehr zum Haushalt der Eltern oder eines Elternteils gehörten. Die sonstigen oben beschrie- benen Neuregelungen gelten erst für Bewilligungs- abschnitte, die ab dem 01.07.2006 beginnen. Auch ist beschlossen, dass für Bewilligungsabschnitte ab 01.07. 2006 die Regelleistungen Ost und West nach § 20 SGB II vereinheitlicht werden. Es gelten ab dann die Regelleistungen für das Altbundesgebiet. Die Erhöhung der Altersgrenze für junge Erwachsene auf das 25. Lebensjahr, bis zu der sie noch der Bedarfs- gemeinschaft der Eltern zugerechnet werden, hat auch Auswirkungen auf die Gewährung des Kinderzuschlages nach § 6a Bundeskindergeldgesetz. Das bedeutet, dass sich bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung eines Kinderzuschlages dieser aufgrund der im Haushalt lebenden volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahr erhöht. Auch diese Regelung tritt zum 01.07.2006 in Kraft. Bereits für Bewilligungsabschnitte, die ab 01.10.2005 begonnen haben, gilt eine neue Freibetragsregelung für die Anrechnung von Erwerbseinkommen. Diese stellt für die meisten Bezieher von Grundsicherung für Arbeits- suchende eine Verbesserung gegenüber der bisherigen Regelung dar. Ihre Darstellung hätte jedoch den Rahmen dieses Artikels gesprengt. Jürgen Keppler
(Vorstandsmitglied der KO Chemnitz des BSVS und des Weißen Stock e.V.)