Aktuelles zu Hartz IV

Auf dieser Seite sollen die wichtigsten Inhalte des zum 01.01.2005 in Kraft tretenden Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende) erörtert bzw. auf wichtige Inhalte des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII – Sozialhilfe) sowie auf Änderungen gegenüber dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) eingegangen werden.

1. Wichtige Inhalte des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende

1.1 Einleitung; Schaffung einer neuen Leistung, Bestimmungen zur Arbeitslosenhilfe sowie das Bundessozialhilfegesetz treten außer Kraft; neue Antragstellung erforderlich

Das durch Bundestag und Bundesrat beschlossene Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt – kurz Hartz IV genannt – tritt am 01.01.2005 in Kraft. Es vereinheitlicht die beiden steuerfinanzierten Leistungen bei Arbeitslosigkeit Arbeitslosen- und Sozialhilfe zur einheitlichen Leistung Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II). Geregelt wird diese Leistung mit dem durch Hartz IV neu errichteten Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – SGB II – „Grundsicherung für Arbeitsuchende“. Personen, die dauerhaft nicht arbeitsfähig sind, können Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) beantragen. Die Bestimmungen zur Arbeitslosenhilfe sowie das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) treten am Jahreswechsel 2004 / 2005 außer Kraft.

Da es sich bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) um eine neue Leistung mit neuen Anspruchsvoraussetzungen handelt, ist hierfür ein neuer Antrag zu stellen. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende können erst ab dem tag der Antragstellung und nicht rückwirkend gewährt werden (§ 37 SGB II).

1.2 Zusammenarbeit von Agentur für Arbeit und Kommune in einer Arbeitsgemeinschaft

Viele Agenturen für Arbeit und Sozialämter der Gebietskörperschaften (Landkreise und kreisfreie Städte) werden ihre Leistungen im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft erbringen (§ 6 i.V.m. § 44 b SGB II). Eine solche Arbeitsgemeinschaft wird personalseitig von beiden Behörden beschickt. Die Betreuung der arbeitsfähigen bisherigen Sozialhilfebezieher und der bisherigen Arbeitslosenhilfebezieher wird einheitlich in dieser Arbeitsgemeinschaft erfolgen. Es bestand jedoch auch für Anzahl von maximal 69 Landkreisen und kreisfreien Städten die Möglichkeit, die Betreuung der künftigen Bezieher von Grundsicherung für Arbeitsuchende komplett in die eigene Hand zu nehmen (§ 6a Absatz 3 SGB II).

1.3 Aufgaben der Agentur für Arbeit und der Kommune bei der Leistungserbringung

Auch wenn die arbeitsfähigen ehemaligen Arbeitslosenhilfe- und Sozialhilfebezieher in einer Arbeitsgemeinschaft betreut werden, so werden die in die Arbeitsgemeinschaft entsandten Mitarbeiter beider Behörden ihre Zuständigkeit behalten (§ 6 SGB II).

Die Mitarbeiter der Agentur für Arbeit sind zuständig für alle Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt (wie Beratung, Vermittlung, Förderung von ABM und beruflicher Weiterbildung - § 14 SGB II), die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld - §§ 20 und 28 SGB II) mit Ausnahme der Kosten für Unterkunft und Heizung sowie der besonderen einmaligen Bedarfe. Weiterhin sind die Mitarbeiter der Agentur für Arbeit für den befristeten Zuschlag im Anschluss an den Bezug des Arbeitslosengeldes (§ 24 SGB II) zuständig. Die Mitarbeiter der Kommunen in der Arbeitsgemeinschaft sind zuständig für die Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II), Kinderbetreuungsleistungen, Schuldner- und Suchtberatung,psychosoziale Betreuung, die Übernahme von besonderen einmaligen Bedarfen (z.B. die Erstausstattung von Wohnung und mit Bekleidung oder Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten).

Arten von Leistungen im Rahmen der Wiedereingliederung der Hilfebedürftigen: Die Träger des Arbeitslosengeldes II können ihre Leistungen in Form von Geldleistungen, Sachleistungen und Dienstleistungen erbringen. Dabei kommen folgende Leistungen in Betracht:

Zur Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben können weitere Leistungen erbracht werden, soweit sie notwendig sind. Dazu zählen z.B. die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen, die Schuldner- und Suchtberatung oder die psychosoziale Betreuung.

Eine besondere Leistung des SGB II stellt das Einstiegsgeld nach § 29 SGB II dar. Es kann zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit als zeitlich befristeter Zuschuss bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit gewährt werden. Es kann für maximal 24 Monate gewährt werden und muss für die Eingliederung auf dem Arbeitsmarkt erforderlich sein. Auf das Einstiegsgeld besteht kein Rechtsanspruch.

1.4 Das Prinzip des "Förderns und Forderns"; Zumutbarkeit einer Beschäftigung

Das SGB II verfolgt den Grundsatz des "Fördern und Fordern“ (§ 2 SGB II).Einerseits soll durch eine gezielte Arbeit mit dem Bewerber dessen berufliche Eingliederung gefördert werden, andererseits werden an ihn auch strengere Forderungen gestellt, insbesondere bei der Zumutbarkeit (§ 10 SGB II). Grundsätzlich ist ein Bezieher von Grundsicherung für Arbeitsuchende verpflichtet, jede Arbeit anzunehmen, zu der er in der Lage ist, es sei denn, es gibt gesetzlich vorgesehene Ausnahmen. Solche Ausnahmen bestehen z.B., wenn die Arbeit die Erziehung eines unter dreijährigen Kindes gefährden würde, nicht mit der Pflege eines Angehörigen vereinbar ist und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann oder der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegen steht. Liegt eine Entlohnung unterhalb des Ortsüblichen, so ist diese dennoch zumutbar, solange die Entlohnung nicht gegen Gesetz oder die guten Sitten verstößt. Ein solcher Verstoß wird im allgemeinen angenommen, wenn die Entlohnung 30 % oder noch mehr unterhalb der tariflichen Entlohnung liegt.

1.5 Wer ist berechtigt zum Bezug von Grundsicherung für Arbeitsuchende?

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende können nach § 7 Absatz 1 SGB II Personen erhalten, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die erwerbsfähig sind, die hilfebedürftig sind und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Haben Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, erhalten Sie nur Leistungen nach dem SGB II, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Dies gilt nicht für Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.

Nach § 7 Absatz 2 SGB II erhalten Leistungen auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Leistungen werden ihnen jedoch nur erbracht, wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit der Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft beendet oder verringert bzw. Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen beseitigt oder vermindert werden.

Leistungen erhält nach § 7 Absatz 4 SGB II nicht, wer länger als 6 Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht ist oder Rente wegen Alters bezieht. Gleiches gilt im allgemeinen auch für Auszubildende, deren Ausbildungsverhältnis nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) oder nach §§ 60 – 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist.

1.6 "Bedarfsgemeinschaft“ steht im Mittelpunkt bei derBedürftigkeitsprüfung

Bei der Prüfung der Bedürftigkeit wird beim SGB II immer von der Bedarfsgemeinschaft ausgegangen. Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören nach § 7 Absatz 3 SGB II im Allgemeinen Ehepartner, eheähnliche Gemeinschaften und eingetragene Lebenspartnerschaften sowie die zu einem Partner gehörenden und in der Bedarfsgemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder. Volljährige Kinder sowie minderjährige Kinder, die über eigenes Einkommen verfügen, gehören nicht zur Bedarfsgemeinschaft und müssen einen eigenen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II stellen.

Umfang der Regelleistung: Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes für erwerbsfähige Hilfebedürftige umfasst neben dem Bedarf an Ernährung, Körperpflege, Hausrat und den Bedürfnissen des täglichen Lebens auch Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben(§ 20 SGB II). Die Regelleistung deckt einmalige und laufende Bedarfe pauschal ab. Der Regelsatz beträgt in den neuen Bundesländern 331 Euro, in den alten Bundesländern (einschließlich des gesamten Bundeslandes Berlin) 345 Euro. 100 % des Regelsatzes erhalten Alleinstehende, Alleinerziehende oder Personen mit minderjährigem Partner. 90 % erhalten jeweils die volljährigen Partner in einer Bedarfsgemeinschaft. 80 % erhalten sonstige erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft (z.B. Kinder nach Vollendung des 14. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres). 60 % erhalten Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (§ 28 Absatz 1 SGB II im Rahmen des Sozialgeldes, vergleiche auch Teil 1.13). Die Regelleistung wird jährlich zum 1. Juli entsprechend dem aktuellen Rentenwert angepasst.

Mehraufwand, der nicht durch Regelleistungen abgedeckt ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden. Dies kann z.B. sein für werdende Mütter, für Behinderte, bei besonderer medizinisch notwendiger Ernährung oder für Alleinerziehende (je nach Alter und Anzahl der Kinder). Dabei darf der Mehrbedarf den zustehenden Regelsatz nicht übersteigen (§ 21 SGB II).

Kosten für Unterkunft und Heizung: Unterkunftskosten und Heizkosten werden soweit sie angemessen sind, in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen (§ 22 SGB II). Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft beurteilt sich nach den individuellen Verhältnissen des Einzelfalles (z.B. Zahl der Familienangehörigen, Alter), der Zahl der vorhandenen Räume, dem örtlichen Mietniveau und den Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes. Es ist davon auszugehen, dass nur wenige Bedürftige in unangemessenen Wohnungen leben. Eine Orientierung gibt die Praxis der Wohnungsvergabe durch die Wohnungsämter oder die Sozialämter (zugebilligte Quadratmeter, Quadratmeterpreis). Kosten für Unterkunft und Heizung können auch für Bewohner von Eigenheimen und Eigentumswohnungen erbracht werden, wenn die dafür entstehenden Kosten angemessen sind. Neben den Leistungen nach dem SGB II besteht kein Anspruch auf Wohngeld.

Da die Kosten für Unterkunft und Heizung von Gebietskörperschaft (Landkreis, kreisfreie Stadt) zu Gebietskörperschaft sehr unterschiedlich sein können, hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, bundeseinheitliche Richtwerte dafür festzulegen. Die Gebietskörperschaften haben daher eigene Richtlinien für die Angemessenheit von Unterkunft und Heizung erlassen können.

Vor einem Umzug soll der Hilfebedürftige / die Bedarfsgemeinsacht die Zusicherung der Kostenübernahme bei dem kommunalen Träger einholen. Seitens des kommunalen Trägers besteht nur eine Pflicht zur Zusicherung, wenn der Umzug erforderlich ist und die Kosten für die neue Unterkunft angemessen sind. Die Wohnungsbeschaffungskosten (z.B. Umzugskosten, Kaution) können bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden. Wird der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst, soll er die Kostenübernahme zusichern. Aus diesem Grund werden die Gebietskörperschaften eine Kosten-Nutzen-Abwägung vornehmen, bevor sie einen Umzug veranlassen.

Dauer der Leistungsgewährung: Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld II vor, so kann diese Leistung unbegrenzt gewährt werden. Um die Hilfebedürftigkeit in zeitlich überschaubaren Abständen überprüfen zu können, soll Arbeitslosengeld II immer nur für 6 Monate bewilligt werden (§ 41 SGB II). Die Leistungen werden monatlich im voraus erbracht.

1.7 Bedürftigkeit als Voraussetzung der Leistungsgewährung

Arbeitslosengeld II wird nur bei Bedürftigkeit gewährt. Das bedeutet, dass vor allem Einkommen und Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft unter bestimmten Voraussetzungen zu berücksichtigen sind.

Das Einkommen im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung: Zum Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft gehören nach § 11 Absatz 1 SGB II alle Einkünfte in Geld oder Geldwerten

mit Ausnahme der Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches. Bitte beachten Sie, dass aus Platzgründen nicht alle zum Einkommen zählenden Einkünfte aufgezählt werden können und diese Aufzählung unvollständig ist.

Absetzbeträge beim Einkommen: Vom zu berücksichtigenden Einkommen sind nach § 11 Absatz 2 SGB II abzusetzen:

Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind: Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung vorsehen Erziehungsgeld zweckbestimmte Einnahmen Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, soweit sie einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches nicht gerechtfertigt wären (§ 11 Absatz 1 und 3 SGB II). Zu den zweckbestimmten Einnahmen zählen z.B. Arbeitsfördergeld in Werkstätten für Behinderte, Leistungen der Pflegeversicherung und das Blindengeld.

Verordnung zur Berechnung der Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II und Sozialgeld: Aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 13 SGB II hat der Gesetzgeber am 30.10.2004 diese Verordnung erlassen. In § 1 Absatz 1 Satz 1 sind 6 Tatbestände genannt, aus denen die Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Genannt werden sollen hier aber lediglich die ersten 3 nicht zu berücksichtigende Einnahmen: 1. einmalige Einnahmen und Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen anfallen, wenn sie jährlich 50 € nicht übersteigen; 2. Zuwendungen Dritter, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches dienen, soweit sie die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht gerechtfertigt wären; 3. nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung.

In § 1 Absatz 2 dieser Verordnung ist festgelegt, wann die Vermutung zur Anwendung kommt, dass Verwandte und Verschwägerte an mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Hilfebedürftige Leistungen zu erbringen haben. Von dem Einkommen sind zunächst die Absetzbeträge nach § 11 Absatz 2 SGB II abzuziehen. Diese Einnahmen werden verglichen mit einem Freibetrag, der sich aus dem doppelten Satz der nach § 20 Absatz 2 SGB II maßgeblichen Regelleistung zuzüglich der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ergibt. Die Hälfte der diesen Freibetrag übersteigenden Einnahmen ist zur Deckung des Hilfebedarfes des in häuslicher Gemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen heranzuziehen.

Das Vermögen im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung: Auch das vorhandene Vermögen muss, wenn es größer als gewisse Beträge ist, erst verwertet werden, bevor Arbeitslosengeld II bezogen werden kann. Vermögen ist die Gesamtheit der in Geld messbaren Güter einer Person, unabhängig, ob das Vermögen im Inland oder Ausland vorhanden ist (§ 12 SGB II). Als Beispiele für Vermögen sollen exemplarisch genannt werden Bargeld, Sparguthaben jeglicher Art, bewegliches Vermögen, Haus und Grund sowie sonstige dingliche Rechte an Grundstücken. Zu berücksichtigen ist grundsätzlich das verwertbare Vermögen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.

Absetz- und Freibeträge beim Vermögen: Auch beim Vermögen gibt es Beträge, die abgesetzt werden können (§ 12 Absatz 2 SGB II). Zu nennen sind: Freibeträge: Je vollendetem Lebensjahr erhalten Sie und Ihr Partner einen Grundfreibetrag in Höhe von 200 Euro bis zur Höchstgrenze von jeweils 13.000 Euro, mindestens aber 4.100 Euro. Dieser Mindestfreibetrag wurde zwischenzeitlich auch auf Kinder erweitert. Bei Personen, die vor 1948 geboren sind, erhöht sich der Freibetrag auf 520 Euro je vollendetem Lebensjahr. Altersvorsorge (Riester-Anlageformen): Nicht angerechnet werden Ansparungen aus Riesterverträgen einschließlich der Erträge. Der Inhaber darf das Altersvorsorgevermögen aber nicht vorzeitig verwenden. Sonstige Altersvorsorge: Weiteres Vermögen, das der Altersvorsorge dient, wird bis zur Höhe von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners nicht auf das Vermögen angerechnet. Der maximale Freibetrag beträgt also für beide Ehepartner jeweils 13.000 Euro. Dabei muss aber die Verwertung dieses Vermögens vor Eintritt in den Ruhestand vertraglich unwiderruflich ausgeschlossen sein. Freibetrag für notwendige Anschaffungen: Dieser Freibetrag beträgt 750 Euro und wird bei jedem in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen berücksichtigt. Nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind entsprechend § 12 Absatz 3 SGB II:

Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zum Zeitpunkt der Antragstellung zu bewerten.

1.8 Umfassendes Recht zur Überprüfung der Angaben im Antrag durch Agenturen für Arbeit und Sozialämter

Bei allen im Antrag auf Grundsicherung für Arbeitsuchende erfragten Angaben besitzen die Agenturen für Arbeit und Sozialämter ein Prüfrecht (8 Kapitel "Mitwirkungspflichten“, §§ 56 – 62 SGB II). Davon ist auch das Bankgeheimnisbetroffen. Um spätere Nachteile zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Angaben im Antrag korrekt zu machen. Das betrifft auch die Angaben zum "Familienstand“bzw. den weiteren Mitgliedern im Haushalt und der Bedarfsgemeinschaft.

1.9 Zeitpunkt der Antragstellung; Veränderungen zwischen Antragsabgabe und Leistungsbeginn

Sie sollten Ihren Antrag in nächster Zukunft stellen, damit er rechtzeitig durch die Agentur für Arbeit bzw. das Sozialamt bearbeitet werden kann und Sie bei Bedürftigkeit die Ihnen zustehenden Leistungen auch pünktlich zum Jahresbeginn auf Ihrem Konto haben. Leistungen können grundsätzlich erst ab dem Tag der Antragstellung bewilligt werden; eine rückwirkende Antragstellung ist nicht möglich (§ 37 SGB II).

Sollten sich zwischen Abgabe Ihres Antrages und dem Jahreswechsel Veränderungen in Ihren finanziellen Verhältnissen (Einkommen und Vermögen) ergeben, so teilen Sie dies bitte Ihrem zuständigen Träger der Sozialleistung mit, damit dies bei dem endgültigen Bescheid berücksichtigt werden kann. Ihre Mitteilung wird dann Ihrem Antrag auf Arbeitslosengeld II zugeordnet.

1.10 Paradigmenwechsel vom Hinzuverdienst zum Selbstbehalt; auf Art und Umfang der Beschäftigung kommt es bei der Beurteilung von Bedürftigkeit nicht mehr an

Neu geregelt wird auch die "Hinzuverdienstmöglichkeit“ für die Bezieher vonArbeitslosengeld II. Gegenüber der bisherigen Regelung wird das Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit wesentlich stärker zur Verminderung des Hilfebedarfes herangezogen, so dass sich gegenüber der bisherigen Regelung eine erhebliche Verringerung des Selbstbehaltes ergibt. Auf Art und Umfang der Tätigkeit bzw. auf die Sozialversicherungspflicht einer Beschäftigung kommt es nicht an. Auch Einkünfte aus einer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit, Einkünfte von geringfügig oder kurzzeitig Arbeitenden oder von Auszubildenden fallen darunter.

1.11 Ermittlung des Selbstbehalts und des Hilfebedarfs

Die Freibeträge bei den Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit richten sich nach dem individuell ermittelten Nettoeinkommen. Sie staffeln sich – je nach der Höhe des Bruttoeinkommens – gemäß § 30 SGB II in maximal drei Stufen:

1. Stufe: Aus einem Bruttoverdienst bis zu 400,00 Euro ergibt sich ein Freibetrag von 15 % auf das hierauf entfallende Nettoeinkommen.

2. Stufe: Aus einem Bruttoverdienst zwischen 400,01 Euro und 900,00 Euro ergibt sich ein weiterer Freibetrag in Höhe von 30 % auf das hierauf entfallende Nettoeinkommen.

3. Stufe: Aus einem Bruttoverdienst zwischen 900,01 Euro und 1500,00 Euro ergibt sich ein weiterer Freibetrag in Höhe von 15 % auf das hierauf entfallende Nettoeinkommen.

Auf das auf den Teil des Bruttoeinkommens oberhalb von 1500 € entfallende Nettoeinkommen werden keine Freibeträge gewährt.

Das monatliche Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit des Hilfebedürftigen ist um die Absatzbeträge nach § 11 Absatz 2 Nrn. 1 bis 5 SGB II zu vermindern (wurden in Teil 1.7 dieses Beitrages schon benannt). Damit jeder dieser Teilbeträge aus den drei Einkommensstufen gleichmäßig mit Abzügen belastet wird, wird zunächst das Verhältnis des ermittelten Gesamtnettoeinkommens zum Gesamtbruttoeinkommen errechnet und ein Quotient mit vier Nachkommastellen gebildet. Dieses Verhältnis ist dann auf jeden der Teilbeträge zu übertragen, so dass sich für jede Einkommensstufe ein (pauschaler) Nettobetrag ergibt. Auf diesen Nettobetrag bezogen werden dann die für jede Stufe maßgeblichen Freibeträge anhand der Prozentwerte errechnet. Die jeweiligen Freibeträge der einzelnen Einkommensstufen sind zu addieren und vom Gesamtnettoeinkommen abzuziehen. Der verbleibende Restbetrag ist als Einkommen anzurechnen.

Der Gesetzgeber hat die allgemeinen Ausführungen in einer Verordnung gemäß § 33 SGB II ergänzt. Hiernach bleiben unter anderem weiterhin anrechnungsfrei: 30 Euro pauschal für Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind (z.B. private Haftpflicht- und Hausratversicherung), Werbungskosten / Pendelkosten in Höhe von 0,06 Euro je Kilometer, Werbungskostenpauschale in Höhe von 15,33 Euro (= 1 / 60 der steuerlichen Werbungskostenpauschale von 920 Euro) sowie bei Selbständigen 30 % der Betriebseinnahmen pauschal als Betriebsausgaben. Werden bei den Werbungskosten höhere Beträge geltend gemacht, so müssen diese nachgewiesen werden. Berechnungsbeispiel: Bedarfsgemeinschaft mit 2 erwerbsfähigen Personen; es wurde ein Gesamtbedarf in Höhe von 872 Euro (einschließlich besonderer Bedarfe aber ausschließlich Wohnung und Heizung) durch den Sozialleistungsträger festgestellt. Die Bedarfsgemeinschaft bezieht Einkommen in Höhe von 1500 Euro brutto; das ergibt ein Nettoeinkommen in Höhe von 1179 Euro, was durch die Arbeitgeber bescheinigt wurde. Daraus ergibt sich folgende Einkommensanrechnung:

Quotient (Nettoeinkommen zu Bruttoeinkommen) = 1046 / 1500 = 0,6973.

Die Freibeträge sind wie folgt zu ermitteln:

Es besteht daher nur noch ein Anspruch auf Leistungen in Höhe von 35,20 Euro (= 872,00 Euro Bedarf ./. 836,80 Euro Anrechnungsbetrag).

Nach diesem Beispiel ergibt sich zwar nur noch ein geringer Betrag, den die Bedarfsgemeinschaft an Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhält, es ist aber zu bedenken, dass die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft beim Bezug von Grundsicherung für Arbeitsuchende kranken-, pflege- und rentenversichert sind. Ebenso sind die Kosten für Unterkunft und Heizung noch nicht berücksichtigt. Würde die Bedarfsgemeinschaft aufgrund des geringen Betrages aus der Grundsicherung verbunden mit dem hohen Aufwand bei der Beantragung diese Leistung nicht in Anspruch nehmen (wollen), so müssten sich die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auf eigene Kosten freiwillig versichern.

1.12 Pflicht des Hilfebedürftigen zur Verminderung des Hilfebedarfs; Sanktionen bei pflichtwidrigem Verhalten

Der Hilfsbedürftige ist verpflichtet, konkrete Schritte zur Behebung seiner Hilfsbedürftigkeit zu unternehmen. Er hat sich vorrangig und selbständig um die Beendigung der Erwerbslosigkeit zu bemühen und aktiv an allen Maßnahmen zur Unterstützung dieses Zieles mitzuwirken. Kommt ein Hilfebedürftiger diesen Verpflichtungen nicht nach, so treten Sanktionen in Form von Kürzungen oder gar der Wegfall von Arbeitslosengeld II ein (§ 31 SGB II).

Sanktionen treten beispielsweise ein, wenn sich der Hilfebedürftige weigert, eine angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen oder Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung zu erfüllen, wenn er eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit abgelehnt oder abgebrochen hat oder sich weigert, eine im öffentlichen Interesse liegende zumutbare Tätigkeit auszuführen. Sanktionen treten auch bei Abbruch oder Ablehnung einer zumutbaren Eingliederungsmaßnahme oder bei Meldeversäumnissen ein.

Treten Sanktionen aufgrund pflichtwidrigen Verhaltens ein, wird die monatliche Regelleistung in einer ersten Stufe um 30 % gekürzt, außerdem entfällt der im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld befristete Zuschlag zum Arbeitslosengeld II. Bei Verstößen gegen die Meldepflicht wird das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 10 % gekürzt, ebenfalls kann gegebenenfalls der befristete Zuschlag zum Arbeitslosengeld II wegfallen. Im Fall wiederholter Pflichtverletzungen wird das Arbeitslosengeld II zusätzlich um weitere 30 % des zustehenden Regelsatzes gekürzt. In diesem Fall können dann auch die Leistungen für die Mehrbedarfe, Kosten für Unterkunft und Heizung sowie sonstige Bedarfe betroffen sein. Bei einer Minderung der Regelsätze um mehr als 30 % können in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen erbracht werden. Bei wiederholten Verletzungen der Meldepflicht wird das Arbeitslosengeld II zusätzlich um jeweils weitere 10 % abgesenkt.

Unabhängig davon, ob die Pflichtverletzung zwischenzeitlich beendet wurde, erfolgt eine Absenkung oder der Wegfall der Leistungen für jeweils 3 Monate. Fällt in diese Zeit eine erneute Pflichtverletzung, tritt eine neue dreimonatige Sanktionszeit in Kraft, die sich an die ersten drei Monate anschließt oder sich teilweise überschneiden kann.

Weitere Sanktionen treten ein, wenn nach Vollendung des 18. Lebensjahres das Einkommen oder Vermögen mit der Absicht vermindert wird, einen Anspruch oder eine Erhöhung des Arbeitslosengeldes II zu erwirken, wenn der Bewerber trotz Belehrung über die Rechtsfolgen sein unwirtschaftliches Verhalten nicht ändert (z.B. ständig hohe Telefon- oder Stromkosten). Seitens des Sozialleistungsträgers ist eine Ersatzpflicht seitens des Hilfebedürftigen zu prüfen; diese Ersatzpflicht kann auch auf Erben übergehen ((§ 34 SGB II).

In Zusammenhang mit § 31 SGB II ist auch die Aufgabe eines Nebenerwerbs zu betrachten. Üben Sie als Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe eine Nebenbeschäftigung aus, deren Einkommen bislang nicht auf die Leistung angerechnet wird, und geben Sie diese auf, weil sich der daraus erzielte Selbstbehalt unter den strengeren Anrechnungsbedingungen des Arbeitslosengeldes II für Sie nicht mehr "lohnt“, so kann dies für Sie ebenfalls Konsequenzenseitens des Sozialleistungsträgers nach sich ziehen, da Sie durch die Aufgabe der Nebenbeschäftigung (geringfügigen Beschäftigung) Ihren Hilfebedarf erhöht haben. Ebenso treten Sanktionen beim Arbeitslosengeld II ein, wenn kein Arbeitslosengeld bezogen wird, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit ruht oder erloschen ist, oder wenn die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt sind, die zum Ruhen oder Erlöschen eines Arbeitslosengeldanspruches führen würden.

Verschärfte Sanktionen für Jugendliche: Verschärfte Sanktionen treten bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Alter von 15 bis unter 25 Jahren ein (§ 31 Absatz 5 SGB II). So erhält diese Personengruppe bei Pflichtverletzung (mit Ausnahme von Meldeversäumnissen) keine Geldleistungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende mehr. Es besteht auch kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt. Es werden lediglich noch die Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen und regelmäßig direkt an den Vermieter gezahlt. Es ist dann nur noch die Gewährung von ergänzenden Sachleistungen möglich.

Die Sanktionen treten mit Wirkung des Monats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, durch den die Sanktionierung des Leistungsbezuges feststellt wurde (§ 31 Absatz 6 SGB II).

Auch für Leistungen nach dem SGB II gibt es eine Vorschrift zur Aufrechnung von Leistungen durch Agenturen für Arbeit und Gebietskörperschaften (§ 43 SGB II). Diese ist der nach dem SGB XII ähnlich. Daher verweise ich an dieser Stelle auf die diesbezüglichen Ausführungen zum SGB Xi in Teil 2.6.

1.13 Sozialgeld

Nichterwerbsfähige Hilfebedürftige, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach Kapitel 4 des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) haben (§ 28 Absatz 1 SGB II). Anspruchsberechtigt sind auch Bezieher von teilweise oder voller Erwerbsminderungsrente auf Zeit. Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, die Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer beziehen oder das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben keinen Anspruch auf Sozialgeld; sie können bei Bedürftigkeit Leistungen nach dem Kapitel 4 des SGB XII "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ beantragen (sieheTeil 2.2 in diesem Beitrag).

Leistungsumfang beim Sozialgeld: Das Sozialgeld umfasst

Die Höhe der Regelleistung und der Mehrbedarfe entspricht der beim Arbeitslosengeld II. Das Sozialgeld wird auf dem Antrag auf Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) ggf. im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft beantragt.

Pflichtwidriges Verhalten und Sanktionen beim Bezug von Sozialgeld: Auch bei Beziehern von Sozialgeld können Sanktionen eintreten (§ 32 SGB II). Dies ist der Fall, wenn eine Aufforderung des Sozialleistungsträgers zur persönlichen Meldung und / oder einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen, nicht nachgekommen wird. Wenn ein Bedürftiger nach Vollendung des 18. Lebensjahres das Einkommen oder Vermögen mit der Absicht vermindert, einen Anspruch oder eine Erhöhung des Sozialgeldes zu erwirken, oder wenn der Hilfebedürftige sein unwirtschaftliches Verhalten trotz Belehrung über Rechtsfolgen nicht ändert. In diesen Fällen treten dann auch beim Bezug von Sozialgeld Sanktionen ein, wie beim Arbeitslosengeld II.

1.14 Wichtige Unterscheidung – Erwerbsfähigkeit und Verfügbarkeit

Zu trennen von der Erwerbsfähigkeit nach § 8 SGB II ist die Verfügbarkeit nach § 119 SGB III. Erwerbsfähigkeit liegt vor, wenn Sie täglich noch mindestens 3 Stunden arbeiten können. Es kann sehr wohl sein, dass Sie die strengeren Anforderungen der Verfügbarkeit nach § 119 SGB III nicht erfüllen; dennoch können Sie nach dem SGB II noch erwerbsfähig sein. Können Sie täglich noch 3 Stunden oder mehr arbeiten, müssen Sie bei der Antragstellung auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Ihr Kreuz bei der Frage nach der Erwerbsfähigkeit bei "ja“ setzen. Von der Bedarfsgemeinschaft muss lediglicheine Person erwerbsfähig sein, damit Arbeitslosengeld II beantragt werden kann.

1.15 Arbeitslosigkeit ist nicht Voraussetzung für den Bezug von Grundsicherung für Arbeitsuchende; Grundsicherung stellt einen normierten Bedarf dar

Abschließend zu den Ausführungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) möchte ich Sie nochmals bitten zu beachten, dass Sie zum Bezug der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht unbedingt arbeitslos sein müssen. Vielmehr stellt die Grundsicherung für Arbeitsuchende eine Sozialleistung dar, welche den Grundbedarf einer einzelnen Person oder einer Bedarfsgemeinschaft bzw. den Maximalbetrag des Vermögens, welches nicht zur Deckung dieses Bedarfes herangezogen wird, definiert. Diesem Grundbedarf werden die Einkünfte gegenübergestellt und eine Bedürftigkeitsprüfung vorgenommen. Daher sollten Sie die Antragstellung auch ins Kalkül ziehen, wenn Sie und Ihr Ehegatte bzw. Lebenspartner wenig verdienen und / oder mehrere Kinder sich in Ihrer Bedarfsgemeinschaft befinden. Da Arbeitslosengeld II eine normierte Leistung darstellt, ist auch ein Bezug von Arbeitslosengeld mit ergänzendem Arbeitslosengeld II möglich. Es ist zu erwarten, dass diese Konstellation ab 2005 aufgrund der Änderung der Bemessungsvorschriften zum Arbeitslosengeld verstärkt auftreten wird.

2. Wichtige Inhalte des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII – Sozialhilfe) sowie Änderungen gegenüber dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG)

Nachdem im ersten Teil der Ausführungen die mit dem Inkrafttreten des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches verbundenen neuen Regelungen behandelt wurden, soll nun im zweien Teil auf die mit dem Inkrafttreten des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII – Sozialhilfe) verbundenen neuen Regelungen eingegangen werden.

2.1 Bedarfsdeckung durch Regelsätze, nur wenige Ausnahmen

Anders als im BSHG wird der gesamte notwendige Lebensunterhalt mit wenigen Ausnahmen mit den Regelsätzen gedeckt. Dies bedeutet, dass einmalige Leistungen regelmäßig nicht mehr gesondert beantragt und gewährt werden müssen, sondern dass der Bedarf pauschal im Regelsatz enthalten ist. Nicht im Regelsatz enthalten sind: Unterkunft und Heizung, Mehrbedarfe, Erstausstattung für Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt, mehrtätige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen, Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung, Beiträge für die Altersvorsorge und angemessenes Sterbegeld sowie Hilfen zum Lebensunterhalt in Sonderfällen. Die Höhe der Regelsätze wird nach wie vor durch entsprechende Verordnung geregelt.

2.2 Hilfearten: Nach § 8 SGB XII gibt es nunmehr 7 Hilfearten:

  1. Hilfe zum Lebensunterhalt (Kapitel 3, §§ 27 – 40 SGB XII)
  2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Kapitel 4, §§ 41 – 46 SGB XII)
  3. Hilfe zur Gesundheit (Kapitel 5, §§ 47 – 52 SGB XII)
  4. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (Kapitel 6, §§ 53 – 60 SGB XII)
  5. Hilfe zur Pflege (Kapitel 7, §§ 61 – 66 SGB XII)
  6. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (Kapitel 8, §§ 67 – 69 SGB XII)
  7. und Hilfe in anderen Lebenslagen (Kapitel 9, §§ 70 – 74 SGB XII).

Inbegriffen ist jeweils die gebotene Beratung und Unterstützung. Die 7 Hilfearten sind gleichberechtigt nebeneinander zu betrachten.

2.3 Grundsatz des Förderns und Forderns; Budgetberatung

Auch im SGB XII soll der Grundsatz des Förderns und Forderns umgesetzt werden; die Beratung der Leistungsberechtigten ist gemäß diesem Grundsatz durchzuführen. Besondere Bedeutung besitzt die Budgetberatung, die sowohl wegen der Verankerung des persönlichen Budgets im SGB XII wie auch wegen der Einbeziehung der meisten bisherigen einmaligen Leistungen in den Regelsatz zunimmt.

2.4 Pauschalierung von Kosten

Durch das SGB XII werden die Träger der Sozialhilfe ermächtigt, für ihren Bereich auch Kosten für Unterkunft und Heizung zu pauschalieren. Bundesweite Pauschalen für Miete und Heizung kommen wegen der sehr unterschiedlichen Mitniveaus nicht in Betracht, örtliche Pauschalierungen jedoch schon. Die Träger der Sozialhilfe können zukünftig eigenständig entscheiden, ob sie eine verbindliche Pauschalierung einführen oder nicht.

Im Hinblick auf die Verbindlichkeit der Pauschalierung ist es notwendig, dass die Voraussetzung hierfür – nämlich ein für Umzüge in bezahlbaren angemessenen Wohnraum tatsächlich offener Wohnungsmarkt – gegeben ist. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Pauschalierung im Einzelfall zumutbar sein muss; hierdurch soll insbesondere dem Umstand Rechnung getragen werden, dass alte und behinderte Menschen auf eine verlässliche Nachbarschaftshilfe sonst ggf. verzichten müssten oder sie sich in einer neuen Umgebung nicht mehr zurechtfinden würden. Die Bemessung der Pauschalen soll nach bedarfsdeckenden Kriterien erfolgen. Bemessungskriterien – insbesondere auch für die Heizkosten – können aber insbesondere auch die Klimalage des Wohnortes, die Energieart sowie ein alters- oder gesundheitsbedingter höherer Wärmebedarf sein.

2.5 Exemplarisches Beispiel zur Pauschalierung von Kosten – Richtlinie der Stadt Chemnitz zu den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung

Auch wenn sich die Richtlinie der Stadt Chemnitz zu den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nur zum Teil auf andere Gebietskörperschaften (Landkreise und kreisfreie Städte) übertragen lässt, so kann sie dennoch beispielhaft zur Veranschaulichung der Vorgehensweise der Gebietskörperschaften bei der Bewilligung der Kosten für Unterkunft und Heizung herangezogen werden. Denn zu Mindest die Bemessung des Wohnraumbedarfs wird in der überwiegenden Mehrheit der Gebietskörperschaften so erfolgen.

Von der Ermächtigung, eine Richtlinie zur Pauschalierung von Unterkunfts- und Heizkosten gemäß § 22 Absatz 1 SGB II und § 29 Absatz 1 SGB XII hat die Stadt Chemnitz Gebrauch gemacht und am 22.09.2004 die "Richtlinie der Stadt Chemnitzzu den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach den Sozialgesetzbüchern II und XII“ erlassen. Leistungen für die Unterkunft werden für leistungsberechtigte Personen bzw. Bedarfsgemeinschaften in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Was die Angemessenheit betrifft, so macht die Richtlinie Unterschiede zwischen Leistungsberechtigten, die ihre Wohnung vor Einsetzen der Leistung bereits bewohnt haben (bestehende Mietverhältnisse - § 2 Absatz 2 der RL), und Leistungsberechtigten, die in Chemnitz erstmals Wohnsitz nehmen (Zuzug) oder bei denen sich während des Leistungsbezuges das Mietverhältnis durch Umzug ändert (§ 2 Absatz 3 der RL).

Als angemessen gelten Aufwendungen für die Unterkunft, wenn die Obergrenzen gemäß § 3 der Richtlinie bei den Bruttokaltmieten (Grundmiete zuzüglich der Betriebskosten ohne Heizung und Warmwasser) nicht überschritten werden. Erhöht sich bei bestehenden Mietverhältnissen gemäß § 2 Absatz 2 der Richtlinie während des Leistungsbezuges der vertragliche, bislang anerkannte Mietpreis (z.B. aufgrund Sanierung und Modernisierung), so werden nur die Kosten der Unterkunft bis zur nach dem § 3 der RL jeweils geltenden Obergrenze als angemessen anerkannt. Mit der getroffenen Entscheidung, für Bestandsmieten und Zu- bzw. Umzüge unterschiedliche Mietpreisobergrenzen anzusetzen, verfolgt die Stadt Chemnitz das Ziel, eine Erhöhung des Mietspiegels zu vermeiden sowie gleichzeitig auch eine Auslastung von preisgünstigem Wohnraumpotential sicherzustellen.

Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang, sind sie als Bedarf nur solange zu berücksichtigen, wie es dem Hilfsbedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist umzuziehen, in der Regel jedoch längstens für 6 Monate. Bei den Obergrenzen nach § 3 der RL kann eine zusätzliche Wohnfläche von 10 m² bei behinderten Menschen anerkannt werden, die wegen ihrer Behinderung / Erkrankung auf einen zusätzlichen Raum oder zusätzliche Wohnfläche angewiesen sind (z.B. Rollstuhlfahrer).

Für Leistungsberechtigte, die vor dem 01.01.2005 Leistungen nach dem BSHG erhalten haben, ergeben sich aus den veränderten Obergrenzen nach § 2 Absätze 2 und 3 der Richtlinie keine Ansprüche, auch wenn sie ab 2005 Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen, da der bisherige Wohnraum hinsichtlich der Bruttokaltmiete auch den künftigen Angemessenheitskriterien entspricht, bei deren Veränderung es sich im Wesentlichen um eine Erhöhung der Obergrenzen handelt (§ 2 Absatz 6). Mit dieser Bestimmung soll klargestellt werden, dass aus der bloßen Veränderung der Mietpreisobergrenzen für bisherige Sozialhilfeempfänger kein Anspruch auf Wohnungswechsel oder höhere Mietkostenübernahme erwächst.

Die in § 3 der Richtlinie angegebenen Wohnflächenobergrenzen gelten als Maßstab für die angemessenen Wohnungsgrößen und werden insofern für die Ermittlung der angemessenen Heiz- und Warmwasserkosten gemäß § 4 der Richtlinie herangezogen.

Obergrenzen für Bruttokaltmieten gemäß § 3 Absätze 1 und 2 der RL sowie Obergrenzen für angemessene Heizkosten bei Sammelheizung (Heizgas, Fernheizung und Nachtstrom): Das nachfolgende Beispiel ist gegliedert nach Haushaltsgröße, Wohnraum, Obergrenze Bruttokaltmiete Bestandsmieten, Obergrenze Bruttokaltmiete Zu- und Umzüge, Obergrenze Heizkosten pro Jahr, Obergrenze Heizkosten monatlich.

1-Personen-Haushalt: 45 m², 300,00 €, 247,50 €, 608,00 €, 50,70 €.
2-Personen-Haushalt: 60 m², 365,00 €, 306,00 €, 785,00 €, 65,19 €.
3-Personen-Haushalt: 75 m², 435,00 €, 382,50 €, 960,00 €, 80,10 €.
4-Personen-Haushalt: 85 m², 505,00 €, 433,50 €, 1073,00 €, 89,48 €.
5-Personen-Haushalt: 95 m², 580,00 €, 484,50 €, 1191,00 €, 99,28 €.
Mehrbetrag für jede weitere dazugehörige Person: 10 m², 70,00 €, 51,00 €, bei den Heizkosten erfolgt eine Entscheidung im Einzelfall.

Für andere Heizarten wurden ebenfalls Richtwerte erlassen, auf die jedoch aus Platzgründen nicht eingegangen werden kann.

2.6 Größere Möglichkeiten der Kommunen für Aufrechnung und Rückforderung

Das SGB XII räumt den Trägern der Sozialhilfe größere Möglichkeiten ein, sich die Kosen durch Dritte erstatten zu lassen. Neu ist die Aufrechnung gegenüber den Vertretern der Leistungsempfänger, soweit diese nach §§ 103 und 104 SGB XII zur Kostenerstattung verpflichtet sind. Die bisherige Regelung für die Kostenerstattung setzte voraus, dass die Leistungsempfänger die unvollständigen und unrichtigen Angaben veranlasst haben. Haben (gesetzliche) Vertreter für z.B. ihre minderjährigen Kinder falsche oder unvollständige Angaben gemacht, so hatten die Träger der Sozialhilfe große Probleme, sich die Kosten von den Vertretern zurückerstatten zu lassen, weil die fehlerhaften Angaben nicht durch die Kinder (Leistungsempfänger) veranlasst waren. Das SGB XII lässt nunmehr auch eine Aufrechnung gegenüber dem Vertreter und nicht nur gegenüber dem Leistungsempfänger selbst zu.

Neu hinzu kommt auch die Möglichkeit der Aufrechnung in den Fällen, in denen zu unrecht erbrachte Leistungen der Sozialhilfe durch pflichtwidriges Unterlassen oder Weglassen von Angaben des Leistungsempfängers oder ihres Vertreters veranlasst worden sind. Verlängert wurde gegenüber der bisherigen Regelung der Zeitraum für die Aufrechnung auf drei Jahre.

Ebenfalls neu ist die Regelung gemäß § 105 SGB XII. Hiernach sind Leistungsberechtigte zur Herausgabe des Erlangten an den Träger der Sozialhilfe verpflichtet, wenn ein vorrangig Leistungsverpflichteter in Unkenntnis der Leistung des Trägers der Sozialhilfe zusätzlich an die leistungsberechtigte Person geleistet hat. Wurde bisher eine vorrangige Sozialleistung durch den zuständigen Leistungsträger erst nach der statt deren gewährten Sozialhilfe bewilligt und hatte dieser Sozialleistungsträger keine Kenntnis über die bereits bewilligte (und gezahlte) Sozialhilfe, so war die Forderung der Herausgabe der fälschlicherweise gewährten Sozialhilfe durch das Sozialamt nur schwer durchzusetzen. Mit § 105 SGB XII soll diese Regelungslücke geschlossen werden.

2.7 Keine Besserstellung von eheähnlichen Gemeinschaften und Lebenspartnerschaften mehr, Unterhaltsvermutung bei der Sozialhilfe

Eindeutig geregelt wird für die Erbringung der Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern II und XII auch, dass Personen, welche in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz leben, hinsichtlich der Voraussetzungen und des Umfangs der Leistungen nicht besser gestellt werden als Ehegatten (§§ 19 und 20 SGB XII).

Durch § 36 SGB XII wird bei der Sozialhilfe die gesetzliche Unterhaltsvermutung der Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten und Verschwägerten auf alle Personen erweitert, die in einem Haushalt zusammen leben. Es wird dabei die Wirtschaftsgemeinschaft der zusammen lebenden Personen vermutet. Ausnahmen hiervon regelt § 36 Satz 3 SGB XII. Im Übrigen hat die die Leistung nachfragende Person zu beweisen, dass die in der Haushaltsgemeinschaft lebenden anderen Personen nicht für den eigenen Unterhalt aufkommen (können) und somit der Hilfebedarf besteht.

2.8 Blindenhilfe

Auch nach dem SGB XII gibt es die Blindenhilfe. Sie gehört zu den Leistungen nach Kapitel 9 "Leistungen in anderen Lebenslagen“ und wird in § 72 SGB XIIgeregelt. Sie wird zum Ausgleich blindenbedingter Mehraufwendungen gewährt, soweit Sie keine anderen gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten (z.B. Blindengeld). Erhalten Sie Blindengeld, sind jedoch nach dem SGB XII bedürftig, so lohnt sich dennoch die Beantragung von Blindenhilfe, denn dann kann das Blindengeld mit dem Differenzbetrag zur Blindenhilfe aufgestockt werden.

Die Blindenhilfe beträgt nach § 72 Absatz 2 SGB XII bis 30.06.2005 für Blinde nach Vollendung des 18. Lebensjahres monatlich 585 €. Vor Vollendung des 18. Lebensjahres beträgt die Blindenhilfe monatlich 293 €. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

Auf die Blindenhilfe sind Geld- und Sachleistungen bei häuslicher Pflege nach dem SGB XI mit 70 % des Pflegegeldes der Pflegestufe I und bei Pflegebedürftigen der Pflegestufen II und III mit 50 % des Pflegegeldes der Pflegestufe II, höchstens jedoch in Höhe der halben Blindenhilfe, anzurechnen. Dies gilt auch für Leistungen nach dem SGB XI aus einer privaten Pflegeversicherung sowie nach beamtenrechtlichen Vorschriften.

Lebt der Blinde in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 % des nach dem Alter gemäß § 72 Absatz 2 SGB XII zu zahlenden Betrages.

Nach § 72 Absatz 5 SGB XII stehen Blinden solche Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende, Störungen des Sehvermögens vorliegen.

2.9 Einsatz des Einkommens und Vermögens, Einkommensgrenzen

Wie im SGB II sind auch im SGB XII das Einkommen und Vermögen vor einem Leistungsbezug einzusetzen. Die Bestimmungen hierzu finden sich in Kapitel 11 des SGB XII in den §§ 82 – 96. An dieser Stelle soll ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass Bedürftigkeit nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) und nach dem SGB XII (Sozialhilfe) völlig getrennt von einander zu Betrachten sind.

Einkommen: Nach § 82 SGB XII gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldwerten. Ausgenommen sind die Leistungen nach dem SGB XII als solche.

Besonderheiten bezüglich des Einkommens in der Sozialhilfe: Das Kindergeld ist bei Minderjährigen dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes benötigt wird (§ 82 Absatz 1 SGB XII).

Anders als beim SGB II ist bei der Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 82 Absatz 3 SGB XII ein Betrag in Höhe von 30 % des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen.

Nach § 83 Absatz 1 SGB XII sind Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall dem selben Zweck dient.

Und nach § 84 Absatz 1 SGB XII bleiben Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege als Einkommen außer Betracht, soweit die Zuwendung die Lage des Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Sozialhilfe ungerechtfertigt wäre.

Einheitliche Einkommensgrenze: Neu festgelegt wird durch § 85 Absatz 1 SGB XII eine einheitliche Einkommensgrenze für den Bezug von Leistungen nach den Kapiteln 5 - 9. Bis zu dieser Einkommensgrenze bleibt das Einkommen anrechnungsfrei.

Lebt die nachfragende Person mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartner zusammen,so liegt die Einkommensgrenze für beide Einkommen zusammen bei einem Betrag, der sich ergibt aus den Werten: a) einem Grundbetrag in Höhe des 2fachen Eckregelsatzes (Ost 2 * 331€, West 2 * 345€), b) den Kosten der Unterkunft, soweit die Aufwendungen hierfür den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang nicht übersteigen und c) einem Familienzuschlag in Höhe von 232 € (Ost) und 242 € (West) (70 % des Eckregelsatzes auf volle Euro aufgerundet) für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und für jede Person, die von der nachfragenden Person sowie ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie unterhaltspflichtig werden.

Handelt es sich bei der nachfragenden Person um eine minderjährige, nicht verheiratete Person, so ändert sich an der Einkommensgrenze für die "Bedarfsgemeinschaft“ nichts, da hier a) auf einen Elternteil übergeht und c)der minderjährigen nachfragenden Person zugeschlagen wird. Leben die Eltern nicht zusammen, so bestimmt sich die Einkommensgrenze nach dem Elternteil, bei dem das Kind lebt (§ 85 Absatz 2 SGB XII).

Übersteigt das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei der Beurteilung eines angemessenen Umfangs sind insbesondere die Art des Bedarfes, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Bei schwerstpflegebedürftigen Menschen nach § 64 Absatz 3 SGB XII und bei Blinden nach § 72 SGB XII ist ein Einsatz des Einkommens oberhalb der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 % nicht zuzumuten. Dies bedeutet im Umkehrschluss dass 40 % des die Einkommensgrenze übersteigenden Einkommens auf den Aufstockungsbetrag der Blindenhilfe gegenüber dem Blindengeld angerechnet werden.

Wird seitens des Sozialhilfeträgers verlangt, dass ein Teil des Einkommens zur Deckung eines Bedarfes herangezogen wird, so darf dieser Teil des Einkommens nicht mehr für die Prüfung, ob Einkommen für die Deckung eines anderen Bedarfes heranzuziehen ist, berücksichtigt werden (§ 89 SGB XII).

Einsatz des Vermögens: Nach § 90 Absatz 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Ausnahmen von diesem Grundsatz regelt § 90 Absatz 2 SGB XII. Diese Ausnahmen sind: 1. Vermögen, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird; 2. staatlich gefördertes Kapital einschließlich seine Erträge, das der zusätzlichen Altersvorsorge nach dem Einkommensteuergesetz dient (z.B. Riesterrente); 3. sonstiges Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nr. 8 bestimmt ist, soweit es Wohnzwecken Behinderter oder Pflegebedürftiger (§§ 53, 72 und 61 SGB XII) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch Einsatz oder Verwertung des Vermögens gefährdet würde; 4. eines angemessenen Hausrates; 5. von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind; 6. von Familien- und Erbstücken, deren Verwertung eine besondere Härte bedeuten würde; 7. von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und die keinen Luxus darstellen; 8. eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in § 19 Absätze 1 – 3 SGB XII genannten Person alleine oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll; 9. kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte, dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen.

Verordnung nach § 90 Absatz 2 Nr. 9 SGB XII: Zu der Ausnahme nach Nr. 9 hat der Gesetzgeber eine Rechtsverordnung erlassen.

Ist die Sozialhilfe vom Vermögen der nachfragenden Person abhängig, so gilt a) im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach Kapitel 3 als kleiner Barbetrag 1600 €, jedoch 2600 € für nachfragende Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie bei voll Erwerbsgeminderten im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung und den diesem Personenkreis vergleichbaren Invalidenrentnern und b) bei Leistungen nach den Kapiteln 5 - 9 (also auch der Blindenhilfe) 2600 € zuzüglich eines Betrages in Höhe von 256 € für jede Person, die von der nachfragenden Person überwiegend unterhalten wird.

Ist die Sozialhilfe vom Vermögen der nachfragenden Person und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners abhängig, so ergibt sich der maßgebende Betrag aus den Buchstaben a) und b) zuzüglich eines Betrages in Höhe von 614 € für den Ehegatten oder Lebenspartner sowie in Höhe von 256 € für jede weitere Person, die von diesen überwiegend unterhalten wird.

Im Falle des Pflegegeldes nach § 64 SGB XII oder der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII erhöht sich der Betrag von 614 € auf 1534 €, wenn beide Eheleute / Lebenspartner / Eltern die Voraussetzungen für den Bezug von Blindenhilfe erfüllen oder sie als Beschädigte die Pflegezulage nach den Stufen III bis VI nach § 35 Absatz 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes erhalten.