Die Gesundheitsreform

Teil 1 - Heilmittel und Hausarztsystem

Teil 2 - Hilfsmittel

Teil 3 - Chronikerregelung und Fahrtkostenregelungen

Hausarztsystem, § 73b SGB V:

In den nächsten Wochen werden alle volljährigen Versicherten von ihrer Krankenkasse ein Angebot bekommen. Sie können sich freiwillig verpflichten, mindestens 1 Jahr lang an der "hausarztzentrierten Versorgung" teilzunehmen. Das bedeutet: Man sucht sich einen Hausarzt aus, - die Krankenkasse teilt vorher mit, welche Ärzte aus der näheren Umgebung dafür zugelassen sind -, und legt sich für die gleiche Zeit (also mindestens 1 Jahr) auf diesen Arzt fest. Braucht man einen Facharzt, so wird der Hausarzt den Patienten an diesen überweisen. Der Facharzt wiederum kann auch weiter verweisen an einen anderen Facharzt oder gegebenenfalls zurück an den Hausarzt. Ein Wechsel des Hausarztes, an den man sich gebunden hat, ist vor Ablauf der Jahresfrist nur "bei Vorliegen eines wichtigen Grundes" möglich. Die Teilnahme am Hausarztsystem ist wie gesagt freiwillig. Sie spart jedoch dem Versicherten eine Reihe von Praxisgebühren (dazu gleich) und die Krankenkasse kann zusätzlich damit werben, dass sie einen Bonus zum Beispiel in Form von Ermäßigungen bei den Zuzahlungen gewährt. Da die minderjährigen Patienten keine Zuzahlungen zu leisten haben, gilt das Angebot nur für die Erwachsenen.

Praxisgebühr, § 28 Abs. 4 SGB V:

Versicherte über 18 müssen ab 2004 grundsätzlich für jede Inanspruchnahme eines Arztes, und sei es nur eine telefonische Beratung, eine Praxisgebühr von 10 Euro bezahlen. Genauer: Der Betrag wird fällig: "je Kalendervierteljahr für jede erste Inanspruchnahme eines an der ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringers, die nicht auf Überweisung aus demselben Kalendervierteljahr erfolgt" Und das bedeutet:

Das kann teuer werden, wenn man ohne Überweisung auch noch zum Augenarzt, zum Zahnarzt und zu anderen Fachärzten geht. Im Falle einer Überweisung ist jedoch keine zweite und keine weitere Praxisgebühr innerhalb des Quartals zu zahlen. Das heißt:

Unter die Gebührenpflicht fallen wie gesagt grundsätzlich alle ärztlichen Leistungen. Ausnahmen: Leistungen an minderjährige Patienten, ferner bestimmte Leistungen wie Vorsorge-Untersuchungen, Schutzimpfungen und Kontrolluntersuchungen beim Zahnarzt. Keine Ausnahme gilt hingegen für Notfälle, zum Beispiel nach einem Unfall die Behandlung in der Ambulanz eines Krankenhauses. Auch hier ist die Praxisgebühr zu zahlen. Ferner gibt es keine Befreiung für Sozialhilfeempfänger. Sie müssen die Praxisgebühr aus ihrer Hilfe zum Lebensunterhalt bezahlen. Zu den Belastungsgrenzen siehe unten.

Zuzahlungen und Belastungsgrenze, §§ 61 und 62 SGB V:

Die Praxisgebühr gilt als neue "Zuzahlung". Daneben gibt es die bisherigen Zuzahlungspflichten bei Arzneimitteln, bei Heilmitteln (Krankengymnastik, Massage, Ergotherapie) und bei stationärer Behandlung, die aber allesamt neu geregelt wurden. Ganz neu ist ferner die Zuzahlung bei Hilfsmitteln, speziell dazu dann das nächste Rundschreiben. Kurz gefasst gelten am 1.1.2004 folgende Zuzahlungsregelungen: Bei den Arzneimitteln (§ 31 Abs. 3 i.V.m. § 61 Satz 1 SGB V): 10 % des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro, allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels, bei den Heilmitteln (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 61 Satz 3 SGB V): 10 % der Kosten sowie 10 Euro pro Verordnung, bei der stationären Behandlung (§ 39 Abs. 4 i.V.m. § 61 Satz 2 SGB V): 10 Euro pro Tag bis maximal 28 Tage. Ausgenommen von der Zuzahlung sind alle Leistungen an Minderjährige. Bei den Erwachsenen unterliegen jetzt aber auch die Sozialhilfeempfänger den Zuzahlungs- pflichten. Die Obergrenze für die Belastungen mit Zuzahlungen innerhalb eines Kalenderjahres (§ 62 SGB V) beträgt 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (zu denen das Blindengeld natürlich nicht zählt) bzw. bei chronisch kranken Patienten 1 %. Der Betrag der maßgeblichen Einnahmen wird gemindert, wenn im Haushalt der Ehegatte und/oder weitere Angehörige leben. Bei Sozialhilfeempfängern gilt als maßgebliches Einkommen pauschal der Regelsatz des Haushaltsvorstandes nach der Regelsatzverordnung. Wie bisher gilt: Um die Überschreitung der Obergrenze belegen zu können, muss man alle Quittungen über die geleisteten Zuzahlungen aufbewahren!

Fahrkosten, § 60 SGB V:

Bei den Fahrkosten wird eine Leistungseinschränkung vorgenommen, die 500 Mio Euro jährlich an Einsparungen bringen soll, die also ganz beträchtlich ist. Dabei ist der Leistungsumfang hier schon nach geltendem Recht sehr eingeschränkt, nämlich (verkürzt dargestellt) auf Fahrten zur stationären Behandlung sowie auf Rettungsfahrten und Krankentransporten mit besonderen Fahrzeugen. In all diesen Fällen muss der Versicherte von den Kosten die ersten 13 Euro selber tragen. Im Übrigen erstattet die Krankenkasse die Fahrkosten nur im Rahmen der Belastungsregelung, das heißt: Der Versicherte kann die Taxiquittungen aufbewahren und nach Ablauf des Kalenderjahres mit den anderen Belegen über Zuzahlungen bei seiner Krankenkasse einreichen. Der die Belastungsgrenze überschreitende Betrag wird erstattet.

Ab 1.1.2004 wird nun aber folgendes gelten:
Die Krankenkassen übernehmen Fahrkosten grundsätzlich nur noch dann, wenn die Fahrten "aus zwingenden medizinischen Gründen" notwendig sind. Bei Fahrten zu ambulanten Behandlungen wird das in seltenen Ausnahmefällen der Fall sein. Diese Ausnahmefälle sollen in Richtlinien noch im Einzelnen beschrieben werden. Dafür entfällt die Berücksichtigung der Kosten im Rahmen der Belastungsregelung. Bei Fahrten zur stationären Behandlung sowie bei Rettungsfahrten und Krankentransporten bleibt es im Prinzip bei der geltenden Regelung (Neu geregelt wird der Fall der Verlegung in ein anderes Krankenhaus). Die Zuzahlung des Versicherten wird (praktisch) auf 10 Euro gesenkt (dies gilt auch für die Ausnahmefälle bei den Fahrten zu ambulanten Behandlungen).

Hilfsmittel und Zuzahlung, § 33 Abs. 2 Satz 5 SGB V

Die neue Zuzahlungspflicht bei den Hilfsmitteln beträgt wie bei den Arzneimitteln 10 % des Abgabepreises, mindestens aber 5 Euro und höchstens 10 Euro, allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Hilfsmittels. Bei Verbrauchsmitteln (zum Beispiel Windeln) beträgt die Zuzahlung 10 % je Packung , höchstens jedoch 10 Euro für den Monatsbedarf. Die Zuzahlung fällt pro "verordnetem Hilfsmittel" an. Dies ist so zu verstehen, dass bei der Versorgung eines Blinden mit einem geschlossenen Lesesystem (Hilfsmittelverzeichnis PG 07.99.01) die Zuzahlung 1 mal anfällt, bei der Versorgung mit einem offenen System mit den Einzelkomponenten Scanner, Software, Sprachausgabe und Braillezeile (= Hilfsmittel mit jeweils eigener Nummer, aber alle zugeordnet der Untergruppe 02) ebenfalls nur 1 mal. Wird jedoch ein bereits gewährtes Lesegerät mit Sprachausgabe nachträglich noch "zugerüstet" mit einer Braillezeile, so fällt erneut die Zuzahlung an. Zum Hilfsmittel gehören natürlich auch die Reparaturen und sonstigen Erhaltungsaufwendungen (beim Blindenführhund abgegolten durch die Monatspauschale) und das Zubehör (zum Beispiel Führgeschirr, Halsband und Leine). Sie sind nicht gesondert zuzahlungspflichtig, es sei denn, sie werden nachträglich (beantragt und) geliefert. Wird ein unbrauchbar gewordenes Hilfsmittel durch ein neues ersetzt, so ist dieser Vorgang ebenfalls zuzahlungspflichtig. Eine Ausnahme müsste allerdings nach meinem Dafürhalten dann gelten, wenn es sich um den Austausch des Hilfsmittels durch den Hilfsmittellieferanten im Rahmen der Gewährleistung handelt. Die Zuzahlungspflicht besteht unabhängig davon, ob das Hilfsmittelmittel in das Eigentum des Versicherten übergeht oder ob es leihweise gewährt wird.

Hilfsmittel und Eigenleistung, § 127 SGB V

Nicht neu ist, dass bei Hilfsmitteln, für die ein Festbetrag festgelegt ist, der Versicherte die Mehrkosten bezahlen muss, wenn der vom Leistungserbringer (dem Hilfsmittellieferanten) verlangte Preis höher liegt. Dasselbe gilt, wenn die Krankenkassen auf Landesebene mit den Verbänden der Leistungserbringer einen Preis vereinbart haben, und wenn der vom Versicherten im Einzelfall in Anspruch genommene Leistungserbringer einen höheren Preis verlangt. Ebenfalls nicht neu ist, dass die Krankenkassen abweichend von dem auf Landesebene vereinbarten Preis mit einzelnen Leistungserbringern noch niedrigere Preise vereinbaren können. Neu ist nun aber, dass die Krankenkassen verstärkt Einzelverträge abschließen sollen, wie es heißt "zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit" (Gesetzesbegründung zu § 127 Abs. 2 SGB V). Außerdem soll aufgrund der Preise nach einem in § 127 Abs. 3 SGB V geregelten Verfahren der "Durchschnittspreis des unteren Preisdrittels" errechnet werden. Über diesen Durchschnittspreis wird der Versicherte, dem das Hilfsmittel bewilligt wird, informiert. Entscheidet dieser sich für ein wertvolleres Hilfsmittel, muss er die Mehrkosten zahlen. Die Tragung der Mehrkosten ist keine Zuzahlung, sondern eine Eigenbeteiligung und ist unerheblich für die Belastungsgrenze.

Sehhilfen, § 33 SGB V

Eine der tiefgreifendsten Sparmaßnahmen (geplantes Einsparvolumen 500 Mio Euro jährlich) ist die Begrenzung der Versorgung mit Sehhilfen (PG 25 des Hilfsmittelverzeichnisses) auf Minderjährige und auf "schwer sehbeeinträchtigte" Versicherte. Das heißt: Wer erwachsen ist, erhält von der Krankenkasse grundsätzlich keinen Zuschuss mehr zur Brille und kriegt auch nicht mehr das billigste Fielmann-Modell bezahlt. Von diesem Grundsatz gibt es zwei Ausnahmen: Erstens werden weiterhin Sehhilfen gewährt, wenn sie einen therapeutischen Zweck haben. Laut Gesetzesbegründung zählen dazu "insbesondere Irislinsen bei Irisanomalien bzw. bei entstellenden Augen, Okklusionsschalen und Schielkapseln zum Einsatz bei Schielbehandlungen wegen Amblyopie sowie Uhrglasverbände bei Einsatz von unvollständigem Lidschluss z.B. infolge einer Gesichtslähmung, um das Austrocknen der Hornhaut zu vermeiden". Zweitens werden Sehhilfen dann gewährt, wenn auf beiden Augen eine "schwere Sehbeeinträchtigung" vorliegt, wobei dieser Begriff anknüpft an die Stufe 1 nach der von der WHO empfohlenen Klassifikation. Laut Gesetzesbegründung handelt es sich dabei um die Ziffern H54.0 bis H54.2 des Diagnoseschlüssels. Bei Ziffer H54.0 handelt es sich um "Blindheit" (nach WHO Sehschärfe unter 0,05) auf beiden Augen. Bei Ziffer 54.1 um "Blindheit" im vorstehenden Sinne auf dem einen Auge und "Sehschwäche" (nach WHO Sehschärfe unter 0,3) auf dem anderen Auge. Bei Ziffer H54.2 geht es um "Sehschwäche" auf beiden Augen. Die Messung der Sehschärfe muss jeweils auf beiden Augen getrennt vorgenommen werden (das ist anders geregelt in den deutschen AHP) und "nach bestmöglicher Korrektur". Als Korrektur gilt die Veränderung des Sehens durch Brillen oder Kontaktlinsen, nicht aber die Vergrößerung des betrachteten Gegenstandes durch eine Lupe. Dies klarzustellen, hat der Zentralverband der Augenoptiker gefordert, und dieser Forderung soll auch noch entsprochen werden. Es bleibt die Frage: Wie sind Patienten mit einer relativ guten Sehschärfe, aber mit erheblichen Gesichtsfeldausfällen, zum Beispiel mit einem sogenannten "Röhrenblick", einzustufen? Für Gesichtsfelddefekte gibt es einen eigenen Diagnoseschlüssel H53.4, so dass man meinen könnte, diese Fälle würden hier nicht erfasst. Es gibt jedoch, wie ich fand, zum Kodierungsschlüssel bei den Ziffern H54.0 ff einen Zusatz mit dem Wortlaut: "Wenn die Größe des Gesichtsfelds mitberücksichtigt wird, sollen Patienten, deren Gesichtsfeld bei zentraler Fixation nicht größer als 10 Grad, aber größer als 5 Grad ist, in der Stufe 3 eingeordnet werden; Patienten, deren Gesichtsgeld bei zentraler Fixation nicht größer als 5 Grad ist, sollten in die Stufe 4 eingeordnet werden, auch wenn die zentrale Sehschärfe nicht herabgesetzt wird."
(Quelle: icd.web.med.uni-muenchen.de/ALL/H53-H54.html).
Dies lässt darauf schließen, dass auch bei Gesichtsfeld- ausfällen, wie sie typischerweise bei RP-Patienten auftreten, die Versorgung mit der notwendigen Brille nicht ausgeschlossen ist. Weitere Beispiele: Ein Bildschirmlesegerät, das gemäß dem geltenden Hilfsmittelverzeichnis erst bei einer Minderung der Sehschärfe auf 0,1 und darunter gewährt wird, wird auch in Zukunft ohne eine neue Einschränkung gewährt werden. Folgt man der Terminologie des Hilfsmittelverzeichnisses, so müssten Fernrohrlupenbrillen und andere Sehhilfen, die erst bei "mittelgradiger Sehbehinderung" (= Visus 0,3 und weniger) gewährt werden, ebenfalls ohne neue Einschränkung gewährt werden. Bei Lupen jedoch, die bereits bei "geringgradiger Sehbehinderung" (= Visus 0,8 bis 0,3) gewährt werden können, müsste man in Zukunft in jedem Einzelfall entscheiden, ob der Antragsteller "schwer sehbeeinträchtigt" und damit leistungsberechtigt ist.

Verfahrensfragen

Für die Einziehung der Zuzahlung ist der Leistungserbringer zuständig. Dem entsprechend ist die Regelung über die Zuzahlungspflicht auch so zu verstehen, dass nicht an den Zeitpunkt der ärztlichen Verordnung, sondern an den der Abnahme des Hilfsmittels anzuknüpfen ist. Das bedeutet: Wer noch im Dezember 2003 ein Hilfsmittel verordnet bekommen hat, hat kein Glück, sondern muss zuzahlen, wenn ihm das Hilfsmittel erst im Januar 2004 ausgehändigt wird. Im Prinzip dasselbe gilt für den Ausschluss Volljähriger von der Versorgung mit Sehhilfen. Wer noch kurz vor dem 18. Geburtstag eine Brille verordnet bekommt, hat kein Glück, wenn die Brille erst nach seinem Geburtstag fertiggestellt und übergeben wird. Dann muss er den vollen Preis selber zahlen.

Chronikerregelung und Fahrtkosten

Im Teil 3 zum Gesundheitsreformgesetz wollen wir Sie noch darüber informieren, welche Personen als chronisch krank gelten und wie die genauen Regelungen zum Thema Krankentransport/Fahrtkosten zu verstehen sind.

Die sogenannte Chronikerregelung definiert als schwerwiegend chronisch krank, wer sich in ärztlicher Dauerbehandlung befindet – also mindestens ein Arztbesuch pro Quartal wegen derselben Krankheit – und außerdem zusätzlich eines der folgenden Kriterien e rfüllt:

Zu den Fahrtkosten sind folgende Einzelheiten von Bedeutung: Zu unterscheiden ist zwischen Rettungsfahrten (mit Rettungswagen, Notarztwagen, Rettungshubschrauber –

hier sind die Voraussetzungen für die Kostenübernahme in § 5 der Richtlinien geregelt), Krankentransporten (mit einem besonderen Krankentransportwagen, § 6) und Krankenfahrten (mit öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten Kraftfahrzeugen, Mietwagen oder Ta xen, § 7).

Bei den Krankenfahrten, heißt es in § 7 Abs. 2, ist eine Verordnung nur zulässig, wenn es um Fahrten zu Leistungen geht, die stationär erbracht werden, oder (was im Einzelnen noch näher beschrieben wird) um Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Beha ndlung oder um Fahrten zu einer ambulanten Operation. In § 7 Abs. 3 heißt es: "Die Krankenfahrt mit einem Mietwagen oder einem Taxi ist nur dann zu verordnen, wenn der Versicherte aus zwingenden medizinischen Gründen öffentliche Verkehrsmittel oder ein privates Kraftfahrzeug nicht benutzen kann". Fahrten zur ambulanten Behandlung sind in § 8 geregelt.

In § 8 Abs. 1 heißt es: "In besonderen Ausnahmefällen können auch Fahrten zur ambulanten Behandlung (...) bei zwingender medizinischer Notwendigkeit von der Krankenkasse übernommen und vom Vertragsarzt verordnet werden. Sie bedürfen der vorherigen Genehm igung durch die Krankenkasse." Welche Fälle damit gemeint sind, ergibt sich aus den Absätzen 2 und 3.

Absatz 2 lautet: "Voraussetzung für eine Verordnung und eine Genehmigung sind, dass der Patient mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema behandelt wird, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist und dass diese Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Behandlungsverlauf den Patienten in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist." Es wird anschließend auf eine Liste verwiesen, in der (bis jetzt) die folgenden "Regelfälle" aufgeführt sind, und zwar: Dialysebehandlung und onkologische Strahlen- und Chemotherapie.

Absatz 3 lautet: "Daneben kann die Fahrt zur ambulanten Behandlung für Versicherte verordnet oder genehmigt werden, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "aG", "Bl" oder "H" oder einen Einstufungsbescheid gemäß SGB XI in die Pflegestufen 2 oder 3 bei der Verordnung vorlegen. Die Krankenkassen genehmigen auf ärztliche Verordnung Fahrten zur ambulanten Behandlung von Versicherten, die keinen Nachweis nach Satz 1 besitzen, wenn diese von einer der Kriterien von Satz 1 vergleichbaren Beeinträchtigung der Mobilität betroffen sind und einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum bedürfen."

Bedeutet dies nun, dass Blinde (Merkzeichen Bl) und hochgradig Sehbehinderte (Merkzeichen H) automatisch die Fahrtkosten bei ambulanten Behandlungen erstattet bekommen? Nein. Erstens ist das Ganze nur eine "Kann-Vorschrift", die Entscheidung steht also i m Ermessen der Krankenkasse. Zweitens heißt es in § 8 Abs. 4: "Die zwingende medizinische Notwendigkeit einer Verordnung der Fahrt und des Beförderungsmittels ist zu begründen. Fahrten zum Abstimmen von Terminen, Erfragen von Befunden, Abholen von Rezepten etc. sind keine Krankenkassenleistung."

Wichtig ist auch § 9: "Fahrten nach (...) § 8 bedürfen einer vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Genehmigungspflichtige Verordnungen sind der Krankenkasse frühzeitig vorzulegen. Dauer und Umfang (...) der Genehmigung werden von der Krankenkasse festgelegt." Was bedeutet das?
In der Regel lässt sich der Patient die "medizinisch zwingende Notwendigkeit" der Krankenfahrt vom Arzt in einer Verordnung bescheinigen. Diese Verordnung ist der Krankenkasse vorzulegen und die Krankenkasse muss vor der Fahrt diese genehmigen. Eine Verordnungspflicht besteht allerdings nicht bei Fahrten mit eigenem Kraftfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmitteln und bei Fahrten zu ambulanten oder stationären Rehamaßnahmen, § 2 Abs. 3 und 4; hier kann sich der Patient direkt an die Krankenkasse wenden, um die Genehmigung einzuholen. Wird die Genehmigung schließlich erteilt, so erhält der Versicherte auch sogleich den Hinweis, dass er eine Zuzahlung (10 % der Kosten, mindestens aber 5 und höchstens 10 Euro) leisten muss.