Beispiel 1:
In Bayern beträgt das Landesblindengeld für Erwachsene 497 €. Die Blindenhilfe
nach Bundesrecht beträgt für Erwachsene 585 €. Ein erwachsener Blinder mit
Wohnsitz in Bayern erhält deshalb 497 € Landesblindengeld. Daneben erhält er (585
€ minus 497 € gleich) 88 € Blindenhilfe unter der Voraussetzung, dass die dafür
geltenden Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten sind.
Beispiel 2:
Ein blinder Erwachsener aus Baden-Württemberg, der im BFW Mainz zum Masseur
ausgebildet wird, erhält ein Landesblindengeld in Höhe von 204,52 €. Die
Blindenhilfe würde unter diesen Voraussetzungen (Erwachsener Blinder in einer
Einrichtung) 292, 50 € betragen. Ergebnis: Der Betreffende könnte bei geringem
Einkommen und Vermögen das Landesblindengeld von 204,52 € um eine
Blindenhilfe in Höhe von (292,50 € minus 204,52 € gleich) 87,98 € aufstocken.
Zur Frage der Anrechnung von Leistungen in umgekehrter Richtung siehe oben 2.5.
Die Einkommensgrenze ist gemäß § 85 SGB XII wie folgt zu errechnen:
(1) Grundbetrag in Höhe des zweifachen Eckregelsatzes a 345 € (alte Bundesländer und Berlin, in den neuen Bundesländern 331 €; gemäß § 86 SGB XII wäre eine Aufstockung durch Landesrecht möglich), somit = 690 € (662 €)
plus
(2) die tatsächlichen Wohnkosten, soweit sie angemessen sind. Es werden in den meisten Fällen bis ca. 400 € anerkannt. Der Wert hängt ab a) von der Angemessenheit der Größe der bewohnten Räume und b) von der Angemessenheit der Kosten bezogen auf den durchschnittlichen Preis in der jeweiligen Wohngegend. Zu a) werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit folgende Durchschnittswerte angegeben (vgl. BT-Drucksache 15/3663 S. 10): 1 Person ca. 45 bis 50 qm 2 Personen ca. 60 qm oder 2 Wohnräume 3 Personen ca. 75 qm oder 3 Wohnräume 4 Personen ca. 85 bis 90 qm oder 4 Wohnräume sowie für jedes weitere Familienmitglied ca. 10 qm oder 1 Wohnraum mehr. Meines Erachtens müsste auch der erhöhte Wohnraumbedarf wegen Blindheit oder Sehbehinderung berücksichtigt werden, der in DIN 18025 Teil 2 mit 15 qm oder 1 Raum mehr angegeben wird.
plus
(3) Familienzuschläge für den Ehegatten oder Lebenspartner und für andere Familienangehörige (dazu unten Beispiele 4 - 7)
In den nachfolgenden Beispielsfällen 3 bis 7 geht es um die Berechnung der Blindenhilfe im Hinblick auf die Prüfung der Einkommensgrenze. Dabei noch unberücksichtigt gelassen ist die Prüfung der Vermögensgrenze und der Abzug des ausgezahlten Landesblindengeldes. Die Beispiele gehen also praktisch davon aus, dass der Betreffende kein Vermögen hat und - zum Beispiel auf Grund des Wohnsitzes in Niedersachsen - kein Landesblindengeld erhält.
Beispiel 3:
Ein alleinstehender Blinder bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente und hat daneben
Zinseinnahmen. Er hat ein insgesamt zu berücksichtigendes Einkommen von 700 €.
Die Einkommensgrenze beträgt: 690 € Grundbetrag plus - sagen wir mal - angemessene Wohnkosten von 300 €, = 990 €.
Da diese Grenze unterschritten ist, wird Blindenhilfe in voller Höhe gewährt.
Beispiel 4:
Ein Blinder und seine Ehefrau, die keine Kinder haben, sind Rentenbezieher (1100
und 660 €), haben also ein Einkommen von 1760 €.
Die Einkommensgrenze beträgt: 690 (662) € Grundbetrag plus Wohnkosten von - sagen wir mal - 400 €, plus Familienzuschlag für den Ehegatten in Höhe von 70 % des Eckregelsatzes von 345 (331) €, also 242 (232) €, im Ergebnis: 1332 (1294) €.
Diesmal ist die Einkommensgrenze um 1760 € minus 1332 (1294) € gleich 428 (466) € überschritten.
Nach § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII sind deshalb 40% dieses Überschreitungsbetrages von der gewährten Blindenhilfe abzuziehen.
Im vorliegenden Fall: 585 € (Voller Betrag der Blindenhilfe)
minus 171,20 € (40 % von 428 €; im Osten 40% von 466 € = 186,40 €)
ergibt eine Blindenhilfe von 413,80 € (398,60 €)
Beispiel 5:
Zur Familie gehören auch noch 2 minderjährige Kinder: In diesem Fall erhöht sich
der Familienzuschlag um 2 x 70% des Eckregelsatzes, also um 2 x 242 (232) €.
Beispiel 6:
Zur Familie gehört auch noch eine Oma, die im Haus wohnt und mangels eigener
Einkünfte von der Familie versorgt wird: In diesem Fall erhöht sich der
Familienzuschlag nochmals um 1 x 70% des Eckregelsatzes, also um 242 (232) €.
Beispiel 7:
Wie Beispiel 4, aber nicht nur der Ehemann, auch die Ehefrau ist blind. In diesem
Fall erhöht sich die Einkommensgrenze nicht. (Es erhöht sich aber die
Vermögensgrenze.). Es bleibt damit bei einer Überschreitung der
Einkommensgrenze um 428 (466) €. Da nun aber beide Ehegatten Blindenhilfe
beziehen, ist wie folgt zu rechnen:
2 x Blindenhilfe a 585 € = 1170 €. Davon abzuziehen 40% von 428 (466) €, also 171,20 (186,40) € ergibt eine auszuzahlende Blindenhilfe von 998,80 (983,60) €, die auf beide Partner zu verteilen sind = je 499,40 (491,80) €.
Beispiel 8:
Ein Taubblinder, Rentner, 61 Jahre alt, Einkommen von 900 €. Er erhält
Landesblindengeld in Nordrhein-Westfalen und von der Pflegeversicherung
Pflegegeld der Stufe II (410 €). Wie ist bei der Bestimmung des Anspruchs auf die
ergänzende Blindenhilfe zu verfahren? Antwort:
Erster Schritt: Zunächst ist die Höhe des Landesblindengeldes zu bestimmen.
Zweiter Schritt: Danach ist die Höhe der Blindenhilfe zu bestimmen, so als gäbe es das Landesblindengeld nicht.
Dritter Schritt: Von der so errechneten Blindenhilfe ist das gewährte Landesblindengeld abzuziehen.
Die Schritte im Einzelnen:
Erster Schritt: Das Landesblindengeld beträgt 473 € (§ 2 GHBG NRW) abzüglich 35% des gewährten Pflegegeldes der Stufe II (§ 3 Abs. 2 GHBG NRW, in den anderen Ländern sind meist 40% anzusetzen), also abzüglich 143,50 €, ergibt am Ende ein Landesblindengeld von 329,50 €.
Zweiter Schritt: Die Blindenhilfe beträgt 585 € abzüglich 50% des Pflegegeldes (§ 72 Abs. 1 SGB XII) also abzüglich 205 €, ergibt einen Betrag von 380 €.
Dritter Schritt: Die Differenz zwischen 380 € und 329,50 €, also 50,50 € wird als ergänzende Blindenhilfe ausgezahlt.
Bleibt noch zu erwähnen, dass der Betreffende als Taubblinder in Nordrhein- Westfalen noch ein zusätzliches Gehörlosengeld von 77 € erhält. Hiervon bleibt aber die Berechnung des Blindengeldes und der Blindenhilfe unberührt.
"Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
Wichtig sind vor allem die Nummern
2. - Altersvorsorge: Leider wird nur die staatlich geförderte Vorsorge ("Riester- Rente") geschützt. Sonstigen privaten Vorsorgemaßnahmen geht es an den Kragen. Bei Versicherungsverträgen wird zugemutet, ihren Wert selbst dann vorrangig vor der Sozialhilfe einzusetzen, wenn der aktuelle Wert in einem "Rückkaufswert" besteht, bei dessen Inanspruchnahme der Versicherte einen Nachteil in Kauf nehmen muss. In Einzelfällen kann hier jedoch die Härtefallklausel (siehe unten 5.4.) eingreifen.
3. - Erspartes für den Hausbau oder -erwerb: Es muss sich um einen konkret geplanten Hausbau oder Hauserwerb handeln.
5. - Für die Erwerbstätigkeit unentbehrliche Gegenstände: Hierzu können je nach Einzelfall ein PKW, ein LKW, kleinere Betriebsgrundstücke und viele andere Dinge gehören. Es muss jedoch die "Unentbehrlichkeit" für die Erwerbstätigkeit überzeugend dargestellt werden.
8. - Das selbstbewohnte Hausgrundstück: Dies ist mit die wichtigste Regelung. Sie enthält aber viel Streitpotential. Wann ist das Hausgrundstück, wann ist dessen Wert noch "angemessen"? Es gilt die Faustregel, dass Familieneigenheime und Eigentumswohnungen von 120 bis 130 qm Wohnfläche geschützt sind. Auch in diesem Zusammenhang kommt es sehr stark auf den im Einzelfall individuell geltend gemachten Wohnraumbedarf, aber auch noch auf andere Faktoren (zum Beispiel Größe und Verwertbarkeit des gesamten Wohngrundstücks) an.
9. - Für die Bestimmung der "kleineren Barbeträge und sonstigen Geldwerte" gibt es eine eigene Verordnung (Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII). Danach gilt folgendes:
Grenze für den Alleinstehenden: 2600 €
Grenze für einen Blinden mit sehendem Ehegatten/Lebenspartner: 2600 € plus 614 € gleich 3214 €
Grenze für einen Blinden mit ebenfalls blindem Ehepartner/Lebenspartner: 2600 € plus 1534 € gleich 4134 €
Für jede weitere von der Bedarfsgemeinschaft überwiegend unterhaltene Person (insbesondere für die Kinder) gibt es einen Zuschlag von 256 €.
Die Beträge sind nicht dynamisiert.
An diesen niedrigen Grenzen scheitern leider viele Anträge.
Daneben gibt es in § 90 Abs. 3 SGB XII für den Einsatz des Vermögens eine allgemeine Härtefallklausel. Ein solcher Härtefall ist danach bei Leistungen wie die Blindenhilfe gegeben, "soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde." In diesen Fällen hat das Sozialamt allerdings auch die Möglichkeit, die Leistung nur darlehensweise zu gewähren (§ 91 SGB XII).
Alle Angaben in diesem Merkblatt ohne Gewähr
Thomas Drerup