Ihr gutes Recht - alphabetisch sortiert

Änderung bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende beschlossen

Der Bundestag hat am 17.02.2006 ein "Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze" beschlossen, dem der Bundesrat zwischenzeitlich zugestimmt hat. Die wichtigsten Änderungen betreffen den § 7 SGB II (Berechtigte), aus dem sich ergibt, wer zu einer Bedarfsgemeinschaft gehört. Hier wurde die Altersgrenze für die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern von erwerbsfähigen hilfebedürftigen unverheirateten "Kindern" von der Vollendung des 18. Lebensjahres auf die Vollendung des 25. Lebensjahres hochgesetzt.

Diese Altersgrenze hat Auswirkungen auf viele weitere Bestimmungen im SGB II, so unter anderem auf die Höhe der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 SGB II) und die Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II). Der Absatz 2 des § 20 SGB II wurde mit folgendem Wortlaut neu gefasst: "Die monatliche Regelleistung beträgt für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, 345 Euro. Die Regelleistung für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfs- gemeinschaft beträgt 80 vom Hundert der Regelleistung nach Satz 1." Neben dieser Neufassung des Absatzes 2 wurde in § 20 SGB II folgender Absatz 2a neu eingefügt: "Abweichend von Absatz 2 Satz 1 erhalten Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 2a umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 80 vom Hundert der Regelleistung.". Für die beiden voll- jährigen Partner in einer Ehe, eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft bleibt es dabei, dass jeder Partner jeweils 90 vom Hundert der Regel- leistung erhält.

Diese Rechtsänderungen haben zur Folge, dass Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und noch im Haushalt der Eltern wohnen, weiter zur Bedarfsgemeinschaft gehören und sich ihre Regelleistung auf 276 Euro reduziert. Für Leistungsbezieher nach dem SGB II war es bisher schon erforderlich, die Zusicherung für die Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für eine neue Wohnung vor dem Abschluss eines Mietvertrages beim kommunalen Träger einzuholen. Bezüglich der Übernahme der KdU für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, hat der Gesetzgeber in § 22 SGB II folgenden neuen Absatz 2a eingefügt: "Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Ihnen Leistungen für Unter- kunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

  1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
  2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
  3. ein sonstiger ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.

Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grunde nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen." Wollen erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Vollendung des 25. Lebensjahres bei den Eltern ausziehen, so ist dies entsprechend der obigen Bestimmungen im Allgemeinen nur möglich, wenn die ARGE hierzu ihre Zustimmung gegeben hat. Wurde die Zusicherung der Kostenüber- nahme von einem Hilfebedürftigen vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht eingeholt, er ist trotzdem umgezogen und es liegt hierfür keiner der oben beschriebenen wichtigen Gründe vor, so wird die ARGE im Normalfall keine KdU und die Regelleistung auch weiterhin nur in Höhe von 80 % bezahlen. § 22 Absatz 2a SGB II lässt aber, wie vorangehend geschrieben, Ausnahmen bezüglich der Kostenübernahme vor Vollendung des 25. Lebensjahres zu. Ein Kriterium ist die bessere Eingliederungsmöglichkeit in den Arbeits- markt. Zusätzlich lässt das Gesetz "schwerwiegende soziale Gründe" bzw. einen "sonstigen ähnlich schwerwiegenden Grund " zu. Was hierunter zu verstehen ist, ist zwar bislang noch nicht untersetzt, vorstellbar sind jedoch insbesondere in Zusammenhang mit Schwer- behinderten Aspekte der Mobilität. So wird die ARGE wohl kaum jemanden, der in einem in einer Stadt gelegenen BBW seine Berufsausbildung absolviert hat und in der Stadt einen vergleichsweise guten ÖPNV vorfindet, in die ländliche dörfliche Provinz zu seinen Eltern verweisen können; man denke hier an die Wahrnehmung von Vorstellungsgesprächen und die Erreichbarkeit eines Arbeitgebers. Ein weiterer Aspekt könnte bei Schwer- behinderten, die ihre Schullaufbahn und Ausbildung in Spezialeinrichtungen für Behinderte verbracht haben, das Fehlen sozialer Kontakte in der Heimat und das Vorhandensein sozialer Kontakte am bisherigen Ausbildungsort sein (weil da mehrere Absolventen der Ausbildungsstätte wohnen geblieben sind).

An dieser Stelle soll aber nochmals ausdrücklich betont werden, dass es hierzu noch keine näheren Regelungen gibt und daher die Wohnsitznahme unbedingt mit dem zuständigen Träger am (neuen) Wohnort vor Abschluss eines Mietvertrages abgesprochen werden sollte. Es empfiehlt sich, eine schriftliche Zusicherung der Kostenübernahme einzuholen, denn nach dem neuen § 23 Absatz 6 können Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung nur erbracht werden, wenn der kommunale Träger vorher die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat. Durch Anfügung eines Satzes an § 22 Absatz 3 ist nunmehr durch den Gesetzgeber klargestellt worden, dass eine Mietkaution als Darlehen erbracht werden soll. Ebenso wurden die Bestimmungen des § 22 Absatz 5 neu gefasst und ein neuer Absatz 6 angefügt. Diese betreffen die Mietschulden und räumen dem Träger mehr Möglichkeiten ein, eine Obdachlosigkeit des Hilfebedürf- tigen ggf. abzuwenden. Die Neuregelung zur Kostenübernahme für die Unterkunfts- und Heizkosten für junge Erwachsene nach § 22 Absatz 2a Satz 1 SGB II gilt nicht für Personen, die am 17.02. 2006 nicht mehr zum Haushalt der Eltern oder eines Elternteils gehörten. Die sonstigen oben beschrie- benen Neuregelungen gelten erst für Bewilligungs- abschnitte, die ab dem 01.07.2006 beginnen. Auch ist beschlossen, dass für Bewilligungsabschnitte ab 01.07. 2006 die Regelleistungen Ost und West nach § 20 SGB II vereinheitlicht werden. Es gelten ab dann die Regelleistungen für das Altbundesgebiet. Die Erhöhung der Altersgrenze für junge Erwachsene auf das 25. Lebensjahr, bis zu der sie noch der Bedarfs- gemeinschaft der Eltern zugerechnet werden, hat auch Auswirkungen auf die Gewährung des Kinderzuschlages nach § 6a Bundeskindergeldgesetz. Das bedeutet, dass sich bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung eines Kinderzuschlages dieser aufgrund der im Haushalt lebenden volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahr erhöht. Auch diese Regelung tritt zum 01.07.2006 in Kraft.

Bereits für Bewilligungsabschnitte, die ab 01.10.2005 begonnen haben, gilt eine neue Freibetragsregelung für die Anrechnung von Erwerbseinkommen. Diese stellt für die meisten Bezieher von Grundsicherung für Arbeits- suchende eine Verbesserung gegenüber der bisherigen Regelung dar. Ihre Darstellung hätte jedoch den Rahmen dieses Artikels gesprengt.

Jürgen Keppler
(Vorstandsmitglied der KO Chemnitz des BSVS und des Weißen Stock e.V.)

Änderung im Steuerrecht (Rechtsmitteilung des DBSV - aus der Gegenwart)

Das Steueränderungsgesetz 2007 sieht im wesentlichen folgende Verschlechterungen vor:

  1. Die Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld bzw. kindbedingten Steuerfreibeträgen soll vom 27. auf das 25. Lebensjahr abgesenkt werden. Dies soll ab 2007 für alle Kinder ab Geburtsjahrgang 1983 gelten. Für Kinder des Jahrgangs 1982 wird die Grenze auf die Vollendung des 26. Lebensjahres abgesenkt. Für die älteren Kinder gilt das alte Recht, bis diese das 27. Lebensjahr erreicht haben. Ähnlich ändert sich auch die Grenze bei schwerbehinderten Kindern, die ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können. Hier ist die Staffelung wie folgt: Derjenige, bei dem die Behinderung nach dem 1.1.2007 eintritt, wird als „Kind“ auf Dauer nur noch dann be_rücksichtigt, wenn er zu diesem Zeitpunkt das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Für denjenigen, bei dem die Behinderung vor dem 1.1.2007 eingetreten ist, gilt die alte 27er Grenze noch weiter. Weiterhin werden die Paragraphen zur Geltendmachung von Kinderbetreuungskosten in derselben Art geändert.
  2. Die Pendlerpauschale soll grundsätzlich abgeschafft werden. Erhalten bleibt eine neue Härtefallregelung für Arbeitnehmer mit langen Wegstrecken über 20 km. Für behinderte Arbeitnehmer ab GdB 70 oder GdB plus Merkzeichen „G“ bleibt die alte Regelung unverändert bestehen.
  3. Die Sparerfreibeträge sollen von 1.370/2.740 Euro (Alleinstehende/Verheiratete) sollen auf 750/1.500 Euro gesenkt werden.

Aktuelle Urteile:

Kasse muss unkonventionelle Behandlung zahlen

Krankenkassen müssen die Kosten für nicht zugelassene Behandlungen übernehmen, wenn diese von Medizinern empfohlen werden und dem Patienten massive Behinderungen drohen. Das zumindest entschied das Sozialgericht Frankfurt in einer Eilentscheidung (Az S 21 KR 444/06 ER).

Damit gab das Gericht einer 51 Jahre alten Frau Recht, der wegen einer chronischen Augenerkrankung die Erblindung droht. Die Frau sprach auf konventionelle Behandlung dieser Erkrankung mit Kortison nicht mehr an. In der Tübinger Universitätsklinik wurde ihr daraufhin eine Interferontherapie empfohlen. Die Krankenkasse wollte die Behandlung aber nicht bezahlen, weil diese Behandlung nicht zugelassen und die Erkrankung nicht lebensbedrohlich sei.

Die Frau zog vor Gericht und bekam Recht. Die Krankenkasse muss die Kosten vorläufig übernehmen. Ein Patient müsse auch dann mit einem nicht zugelassenen Medikament behandelt werden können, wenn ihm massive Funktionsverluste wie der der Sehkraft drohten. In dem Fall der 51-jährigen Frau müsse es zudem ausreichen, dass die Behandlung von ärztlichen Fachleuten befürwortet wurde.

Abschlag bei Erwerbsminderungsrenten

In den vergangenen Wochen erreichten uns Ihrerseits einige Anrufe, dass Sie in den Medien gehört hätten, auf EU-Renten seien laut einem BSG Urteil unrechtmäßige Abschläge erhoben worden. Worum geht es also?

Das Bundes_sozialgericht (BSG) hat am 16. Mai 2006 in einem Urteil (Aktenzeichen: B 4 RA 22/05 R) eine Entscheidung über die Zulässigkeit von Abschlägen bei Renten wegen Erwerbsminderung für Rentner, die bei Rentenbeginn jünger als 60 Jahre alt sind, getroffen. Mit dem im Januar 2001 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat der Gesetzgeber die damaligen Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit durch eine zweistufige Erwerbsminderungsrente mit deutlich verschärften Zugangsvoraus_setzungen ersetzt. Auch wurde die Altersgrenze bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen stufenweise auf das 63. Lebensjahr angehoben. Ferner wurden Rentenabschläge bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen, der neuen Erwerbsminderungsrente sowie einer Hinterbliebenenrente eingeführt, wenn diese Renten vor Vollendung des 63. Lebensjahren bezogen werden oder der Versicherte vor Vollendung des 63. Lebensjahres stirbt. Streitgegenstand in dem Verfahren einer 1960 geborenen Klägerin war die Frage, ob eine Rentenkürzung von 10,8 Prozent auch bei Versicherten, die Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung haben und bei Rentenbeginn noch nicht 60 Jahre alt sind, rechtmäßig ist. Nach der Presse_mitteilung des Bundes_sozialgerichts kommt der 4. Senat zum Ergebnis, dass das Gesetz einen Rentenabschlag bei einem Recht auf Rente wegen Erwerbsminderung für Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres aus_schließt. Zur Begründung stellt das Gericht zunächst auf den Wortlaut von § 77 Absatz 2 Satz 3 SGB VI ab. Diese Vorschrift besage ausdrücklich, dass die Zeit des Bezuges einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten nicht als Zeit einer „vorzeitigen Inanspruchnahme“ gelte, die gegebenenfalls allein unter Umständen geeignet sein könnte, eine Rentenkürzung zu rechtfertigen. Nach der Gesetzesbegründung sollte die Kürzung dazu dienen, ein spekulativ unterstelltes Ausweichen der Versicherten in die Erwerbsminderungsrente wegen der Rentenabschläge bei vorzeitigen Altersrenten zu verhindern. Ein solches „Ausweichen“ komme aber frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres in Betracht. Das Urteil des Bundes_sozialgerichtes ist als eine Einzelfallentscheidung zu werten, da anders als bei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes lediglich eine Bindungswirkung für die am Verfahren Beteiligten besteht. Trotzdem sollten Personen, denen nach dem 31.12.2000 eine Erwerbsminderungsrente mit Abschlägen bescheinigt wurde und die zu diesem Zeitpunkt noch nicht 60 Jahre alt waren, bei ihrem Rentenversicherungs_träger schriftlich eine Überprüfung des Bescheids verlangen und auf die Entscheidung des BSG hinweisen. Betroffen sind ebenso Personen, welche eine befristete Erwerbsminderungsrente bezogen und nun eine gekürzte Altersrente beziehen bzw. Bezieher einer Hinterbliebenenrente sind, wenn der Versicherte eine Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 60 Lebensjahr war. Sollte es zu einer gene_rellen Regelung für die Zukunft kommen, besteht auch die Möglichkeit einer Korrektur für die rückliegenden 4 Jahre, also im besten Fall bis Januar 2002 für noch im Dezember gestellte Überprüfungsanträge. Wir gehen allerdings davon aus, dass die Berentung, wie vorgehend beschrieben, auf kaum jemanden von Ihnen zutrifft, da Sie überwiegend Bezieher von EU bzw. BU-Renten oder Invalidenrentner nach RÜG sind.

Anspruch auf Krankengeld bei Invalidenrente>

Liebe Leserinnen und Leser,
da uns gerade ein aktueller Fall zum genannten Thema beschäftigt, möchten wir Sie auf diese gesetzliche Regelung hinweisen. Betroffen sind hier die Bezieher von Invalidenrente nach Art. 2 § 1/§ 7 Abs. 1 und Abs. 3 Rentenüberleitungsgesetz, also diejenigen, welche ihren Anspruch auf Rente zwischen 01.01.1992 und 31.12.1996 erworben haben. Im Fall einer Berufstätigkeit mit einem Verdienst über 325 € monatlich raten wir Ihnen, Ihren gesetzlichen Beitrag zur Krankenversicherung zu überprüfen. Im uns vorliegenden Fall war die Betroffene zum ermäßigten Beitragssatz auf Grund des Bezuges von Invalidenrente versichert, also mit 12,1 % statt 12,9 %. Tritt nun der Fall eines Anspruches auf Krankengeld bei Krankheit über sechs Wochen ein, lehnt die Krankenkasse den Anspruch auf Krankengeld nach § 50 Absatz 1 Nr. 1 SGB V ab. Dieser besagt, dass für Behinderte, welche eine Invalidenrente beziehen, der Anspruch von Beginn dieser Leistung an endet. Nach Aussage der Krankenkasse ist bei Bezug einer Invalidenrente generell nur eine Einstufung in den ermäßigten Beitragssatz angezeigt. Wir befragten uns daraufhin beim Rechtsreferenten des DBSV und erhielten folgende Auskunft: Der Ausschluss des Krankengeldes richtet sich nach § 50 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, nicht Nr.1. Nach der besagten Nr. 5 kommt es darauf an, ob die Invalidenrente den in Nr. 1 genannten Renten wegen voller Erwerbsminderung vergleichbar ist, wenn die Hinzuverdienstgrenze nach § 302a Abs. 2 SGB VI nicht überschritten ist. Diese Grenze beträgt momentan 325 € pro Monat. Überschreitet der Hinzuverdienst diese Grenze, ist die Invalidenrente somit nicht einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gleichzusetzen – damit besteht ein Anspruch auf Krankengeld. Auffällig wird die ermäßigte Beitragseinstufung wahrscheinlich erst im Falle einer längeren Krankheit, da es sich finanziell um eine kleine Summe handelt. Wesentlich bei der Bewertung dieser Invalidenrenten ist also besonders die Höhe des monatlichen Einkommens. Wir haben unsere Erkenntnisse an die Krankenkasse weitergeleitet und erwarten nun, dass es doch noch zur Zahlung des Krankengeldes kommt.

Anzeigeverfahren

Das Anzeigeverfahren wurde neu gestaltet und der Verfahrensablauf vereinfacht.

Arbeitsassistenz

Damit besonders von ihrer Behinderung betroffene Menschen die Möglichkeit haben einen Arbeitsplatz zu erhalten, benötigen sie meist spezielle Unterstützung. Um diesem Bedürfnis gerecht zu werden, haben sie jetzt gegenüber allen Rehabilitationsträgern, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsplatz erbringen, einen Anspruch auf notwendige Arbeitsassistenz. Bisher bestand der Anspruch nur nach dem Schwerbehindertengesetz.

Beförderung von Schwerbehinderten in Interconnex-Zügen

Schwerbehindertenausweise mit Wertmarke werden innerhalb der Verkehrsverbünde, mit denen Interconnex kooperiert, anerkannt und berechtigen zur freien Fahrt. Zur Zeit sind das Verkehrsverbund Berlin- Brandenburg, Nordhessischer Verkehrsverbund, Rhein-Main- Verkehrsverbund und Verkehrsverbund Rhein-Sieg. Reservierungen und eventuelle Zuschläge für die Business-Kategorie müssen normal ahlt werden. Für Fahrten über die Verbundgrenzen hinaus ist der jeweilige normale Preis zu zahlen. Ist laut Ausweis eine ständige Begleitung erforderlich, so hat die Begleitung freie Fahrt; Zuschläge müssen allerdings auch ahlt werden. Auf den Linien Gera-Berlin-Rostock und Zittau-Berlin-Stralsund-Binz setzt Interconnex zur Zeit moderne Nahverkehrsbetriebswagen ein, welche über niederflurige Einstiege und Türen verfügen. Weitere Auskünfte erhalten Sie über das Connex Kunden Center Tel.: 01805-101616 oder auf der Internetseite www.interconnex.com die ab Dezember auch für Blinde und Sehbehinderte gut bedienbar sein soll.

B wie Begleitung

hatten Sie auch schon einmal ein Problem mit dem Satz: "Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen." auf der Vorderseite des Schwerbehindertenausweises?

Diese Formulierung gab immer wieder Anlass zu dem Missverständnis, dass der Ausweisinhaber nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sei, stets eine Begleitperson bei sich zu haben. Es kam nicht selten vor, dass blinden Menschen, die allein unterwegs waren, der Zutritt - beispielsweise zum Schwimmbad - oder die Beförderung mit einem öffentlichen Verkehrsmittel verweigert wurde.

Deshalb haben DBSV und DVBS vom Gesetzgeber mehrfach gefordert, im SGB IX und in der Schwerbe-hindertenausweisverordnung unmissverständlich klarzustellen, dass es sich bei der Mitnahme einer Begleitperson um einen Nachteilsausgleich und somit um ein Recht und nicht um eine Verpflichtung des Schwerbehinderten handelt", unterstreichen DVBS-Ehrenvorsitzender Dr. Otto Hauck und DBSV-Geschäftsführer Andreas Bethke.

Langes Ringen führte jetzt zum Erfolg. Die einschlägigen Gesetzesvorschriften und der Aufdruck auf dem Ausweis müssen geändert werden. Das ist vor allem das Verdienst der Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen, MdB Karin Evers-Meyer (SPD), und des behindertenpolitischen Sprechers der CDU, MdB Hubert Hüppe.

In einem ausführlicheren Beitrag für die Monatszeitschrift "Die Gegenwart" schreibt Dr. Hauck: "Versteckt im Gesetz zur Änderung des Betriebsrenten-gesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742 ff.) finden sich die Neuregelungen zu den §§145 ff. SGB IX und der Schwerbehindertenausweisverordnung. Dort ist nicht mehr von der Notwendigkeit ständiger Begleitung, sondern mit der wünschenswerten Klarheit von der Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson die Rede. Dementsprechend wird seit Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 12. Dezember 2006 auf den neu ausgestellten Schwerbehindertenausweisen neben dem Merkzeichen B vermerkt: Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen."

Die vorher ausgestellten Ausweise behalten ihre Gültigkeit. Jedoch kann der Ausweisinhaber beim zuständigen Versorgungsamt beantragen, dass der aufgedruckte Vermerk der neuen Rechtslage angepasst wird. Dieser Antrag ist durchaus zu empfehlen, will man nicht Gefahr laufen, dass der überholte Vermerk auf dem Ausweis auch weiterhin missverstanden wird..."

Behinderte können weiterhin kostenlos Bus und Bahn fahren

Berlin (dpa) - Behinderte Menschen können auch künftig kostenlos Busse und Bahnen im gesamten Bundesgebiet benutzen. Nach massiven Protesten der Sozialverbände verzichtet die Bundesregierung auf geplante Einschränkungen.

Bundessozialministerin Ulla Schmidt wird deshalb die Neuregelung nicht ins Kabinett bringen. Grund für ihren Schwenk: Sie hält die Barrierefreiheit für Behinderte bei der Benutzung öffentlichen Verkehrsmittel noch nicht für ausreichend.

Blindenführhunde am Stausee erlaubt

In den vergangenen Jahren gab es immer wieder Probleme beim Zutrittsrecht für Blindenführhunde am Stausee Oberrabenstein. Begründung war das generelle Verbot für Hunde im Naherholungsgebiet. Herr Steinhäuser teilte uns nun mit, dass seine Gespräche mit der Geschäftsleitung Früchte getragen haben und das Verbot aufgehoben wurde. Es wurde zugesichert, dies auch den verantwortlichen Mitarbeitern vor Ort zu erklären, damit die langwierigen Diskussionen am Einlass entfallen. Im Übrigen sollte auch in den städtischen Freibädern die Mitnahme des Führhundes ohne Probleme möglich sein. Der Praxistest am Stausee steht allerdings noch aus ...

*Broschüre zu Patientenverfügung in Blindenschrift

Der "Gegenwart" entnahmen wir folgende Mitteilung:
"Das Erfordernis einer gehörigen Vorsorge gewinnt dadurch an Aktualität, dass die Menschen zwar älter werden, aber vielfach nicht so gesund bleiben, um bis zum Tode ein selbstbestimmtes Leben führen zu können." Ausgehend von dieser Tatsache hat Herr Dr. Otto Kawalle eine Broschüre mit folgendem Titel verfasst: "Vorsorge für Alter, Krankheit oder Unfall durch Vollmacht oder gerichtliche Betreuung und durch Patientenverfügung im Falle eigener Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit." Die Schrift ist in Punktschrift und auf Kassette bei der DZB käuflich zu erwerben und unterscheidet sich wohl methodisch von anderen Veröffentlichungen dahingehend, dass dem Leser durch beispielhafte Formulierungen und entsprechende Kommentare als auch durch viele Hinweise zur Berücksichtigung eigener Verhältnisse eine Problem- lösung zu den oben genannten Themen möglich wird. Nähere Informationen und Bestellung unter der Telefonnummer der DZB 0341- 7113119.

Das Grundsicherungsgesetz seit 01.01. - bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gilt seit 01.01. 2003. Da uns diesbezüglich immer wieder Fragen erreichen und einige von Ihnen auch entsprechende Anträge erhalten haben, möchten wir die wichtigsten Informationen an dieser Stelle kurz aufführen. Falls Sie nicht sicher sind, ob Ihnen Leistungen nach diesem Gesetz zustehen oder auch bei anderen Fragen wenden Sie sich bitte an die

Beim Ausfüllen der Anträge sind wir auch gern behilflich.

Kann ich überhaupt Leistungen beantragen?
Sie können einen Antrag auf Leistungen stellen, wenn Sie 65 Jahre oder älter sind. Antragsberechtigt sind Sie auch, wenn Sie 18 Jahre oder älter und aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Wie hoch sind die Leistungen?
Die Grundsicherungsleistung ist in der Regel in etwa so hoch wie die Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) außerhalb von Einrichtungen. Sie deckt auch die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Hinzu kommt ein Zuschlag, durch den ein einmaliger Bedarf (z. B. Bekleidung) pauschal abgedeckt wird.

Wovon hängt die Leistung ab?
Die Grundsicherung setzt Bedürftigkeit voraus. Wenn Sie über Einkommen oder Vermögen verfügen, mit dem Sie Ihren Lebensunterhalt sichern können, kann Ihr Anspruch auf Leistungen geringer sein oder ganz entfallen wie bei der Sozialhilfe auch. Als Einkommen werden auch die Einkünfte und das Vermögen eines Ehegatten oder des Partners in einer eheähnlichen Gemeinschaft berücksichtigt, sofern Sie mit ihm zusammenleben. Bitte beachten Sie also, dass allein die Höhe Ihrer Rente noch keinen Aufschluss darüber gibt, ob und in welcher Höhe Sie Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben.

Hat das Einkommen meiner Kinder oder Eltern Einfluss auf meinen Leistungsanspruch?
Nein, es sei denn, deren jährliches Einkommen (je Kind oder Eltern gemeinsam) beträgt 100.000 Euro oder mehr. Zu Ihren Gunsten wird hierbei vermutet, dass das Einkommen Ihrer Kinder bzw. Eltern unter 100.000 Euro liegt. Überschreitet allerdings deren Einkommen den genannten Grenzbetrag, besteht kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen. In diesen Fällen können Sie aber Sozialhilfe beantragen, wobei jedoch Ihre Kinder oder Eltern in die Pflicht genommen werden.

Wo kann ich einen Antrag auf Grundsicherung stellen?
Den Antrag können Sie beim Grundsicherungsamt Ihrer Kreis-, Stadt- oder Gemeindeverwaltung stellen. Sie können den Antrag aber auch bei einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen einreichen. Diese leitet Ihre Unterlagen dann an das Grundsicherungsamt weiter.

Worauf sollte ich achten?

Das Grundsicherungsgesetz (weitere Infos)

In der letzten Info informierten wir Sie über das neue Grundsicherungsgesetz. Zwischenzeitlich erreichten uns hierzu viele Fragen, besonders hinsichtlich der Antragsberechtigung. Klar ist die Regelung für Antragsteller, welche 65 Jahre oder älter sind. Unklarheiten entstanden hingegen zur Anspruchsberechtigung wegen dauerhaft voller Erwerbsminderung. Diese ist allerdings für die überwiegende Mehrheit nicht zutreffend – die genaue gesetzliche Definierung können Sie nachfolgend lesen. Auch die von den Rentenversicherungsträgern verschickten Schreiben, bei einem Einkommen unter 844 € möglicherweise anspruchsberechtigt zu sein, sind nicht ganz glücklich gewählt. Es handelt sich hierbei um ein bundesweit errechnetes Durchschnittseinkommen, was aber für Sachsen nicht maßgeblich ist, da hier der einfache Sozialhilfesatz weit darunter liegt und als Berechnungsgrundlage liegt. Aus diesem Grund wird nicht, wie einige annahmen, ein Auffüllbetrag bis zu dieser Summe ahlt. Und hier noch die Definition der vollen Erwerbsminderung: Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch Versicherte, die wegen Art und Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Keine Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Versicherte unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Die EU-Verordnung über die Rechte behinderter Flugreisender - Ein Überblick über die wichtigsten Regelungen

1. Warum dieses Papier ?

Der Europäische Rat hat am 9. Juni 2006 eine Verordnung über die Rechte behinderter Flugreisender beschlossen. Diese wurde im Amtsblatt der EU am 26. Juni 2006 veröffentlicht.

Anders als bei einer Richtlinie ist eine Verordnung unmittelbar auf die nationale Gesetzgebung der Mitgliedstaaten der Europäischen anzuwenden.

Die Verordnung gilt ab 2008, zwei Jahre nach dem Tag ihrer Veröffentlichung. Artikel 3 und 4, die die Nichtdiskriminierung behinderter Flugreisender betreffen, gelten jedoch bereits ab 2007.

2. Zweck und Geltungsbereich der Verordnung

Die Verordnung gilt für alle behinderten Flugreisende, allgemein für Menschen mit eingeschränkter Mobilität (EU-Jargon: Persons with reduced mobility = PRMs). Zweck dieses Papiers ist es, einen Überblick über die wichtigsten Regelungen zu geben und insbesondere die Auswirkungen auf Blinde und Sehbehinderte deutlich zu machen.

Der Zweck der Verordnung ist in Art. 1 beschrieben: Es geht um den Schutz behinderter Flugreisender vor Diskriminierungen sowie um die Gewährleistung der Assistenz, deren sie für ein selbständiges Reisen bedürfen. Den Inhalt der Verordnung bilden also diese beiden Pakete.

Die für diese Verordnung relevanten Definitionen finden sich in Art. 2. Insbesondere die Begriffe "behinderter Mensch" oder "Person mit eingeschränkter Mobilität" beziehen sich auf Personen, "deren Mobilität" bei der Benutzung von Beförderungsmitteln wegen einer körper-lichen (sensorischen oder motorischen, dauerhaften oder zeitweiligen) Behinderung oder Beeinträchtigung oder aufgrund des Alters eingeschränkt ist und deren Zustand angemessene Unterstützung und eine Anpassung der für alle Fluggäste bereitgestellten Dienstleistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert.

Das vorliegende Papier befasst sich nur mit behinderten Flugpassagieren.

3. Nichtdiskriminierung

Art. 3 der Verordnung regelt die Beförderungspflicht. Einem behinderten Flugpassagier kann demnach aufgrund der Behinderung weder eine Buchung für einen Flug ab oder zu einem unter die Verordnung fallenden Flughafen noch die Mitnahme verweigert werden, sofern der oder die Betreffende in Besitz eines gültigen Flugscheins und einer gültigen Buchung ist.

Dieser Artikel war von Anfang an heftig umstritten. Die Fluggesellschaften argumentierten, dass die Sicherheit aller Passagiere Vorrang vor allen anderen Erwägungen haben müsse. Andererseits brachten die Vertreter der Behindertenorganisationen (EDF und EBU) ihre Sorge zum Ausdruck, dass Sicherheitserwägungen häufig als Vorwand dienten, um die Mitnahme eines behinderten Reisenden zu verweigern. Der Gesetzgeber hatte hier einen komplizierten Balanceakt zu bewältigen, einerseits zwischen dem Erfordernis, Sicherheit für alle Passagiere unter Einschluss jener mit Behinderung zu gewährleisten, und der grundsätzlichen Beförderungspflicht, die die Verweigerung der Mitnahme aufgrund von Behinderung untersagt. Diese Situation führte zu einer Reihe von Ausnahmeregelungen zu Art 3, die in Art. 4 aufgeführt sind.

Aufgrund der bisherigen, dem Europäischen Behinderten-forum vorliegenden Erfahrungen kann gesagt werden, dass insbesondere Personen mit schwersten Mobilitäts-einschränkungen ("persons with complex dependency needs"), weniger jedoch Blinde und Sehbehinderte von der Verweigerung der Buchung bzw. der Beförderung betroffen waren (Ausnahme: Gruppenreisen; siehe die Vorfälle bei RyanAir).

Die Abweichungen von Art. 3 betreffen im wesentlichen Sicherheitserfordernisse. Die Vertreter der Behinderten-verbände haben vor der Europäischen Kommission Klage geführt, dass die auf nationaler und internationaler Ebene geltenden Sicherheitsbestimmungen sowie die der einzelnen Fluggesellschaften voneinander abweichen mit der Folge, dass behinderte Flugreisende unterschiedlich behandelt wurden, je nachdem mit welcher Gesellschaft bzw. ab welchem Flughafen sie flogen. Der Mangel an Transparenz hatte deshalb diskriminierende Praktiken gegenüber behinderten Menschen zur Folge. Die Behindertenbewegung hätte hier ohne Zweifel einer eindeutigeren Regelung den Vorzug gegeben. Immerhin regelt Art. 4, dass die Buchung bzw. Beförderung nur verweigert werden kann, um den geltenden Sicherheitsanforderungen nachzukommen, die in internationalen, in gemeinschaftlichen bzw. nationalen Rechtsvorschriften festgelegt sind oder die von der Behörde aufgestellt wurden, die die Luftverkehrsbetreiberlizenz für das betreffende Luftfahrtunternehmen ausstellt. Somit dürfen sich die Fluggesellschaften nicht mehr auf ihre eigenen Sicherheitsbestimmungen berufen, um die Verweigerung der Buchung oder Anbordnahme zu rechtfertigen.

Absatz 2 Art. 4 , wonach "... ein Luftfahrtunternehmen, sein Erfüllungsgehilfe oder ein Reiseunternehmen verlangen (darf), dass ein behinderter Mensch oder eine Person mit eingeschränkter Mobilität von einer anderen Person begleitet wird, die in der Lage ist, die Hilfe zu leisten, die dieser behinderte Mensch oder diese Person mit eingeschränkter Mobilität benötigt..." hat Anlass zu der Sorge gegeben, dass diese Regelung auch auf blinde oder sehbehinderte Flugreisende Anwendung finden könnte.

Man muss diese Regelung jedoch im Kontext und in Abwägung mit den übrigen Bestimmungen der Verordnung lesen. Die EBU ist der Auffassung, dass sie wohl eher der Zerstreuung von Befürchtungen seitens der Luftfahrtunternehmen in Bezug auf die Abwicklung bzw. Handhabung bei Schwerstbehinderten dient, die auf umfassende, intensive oder fachspezifische Assistenz angewiesen sind. Natürlich ist es nicht auszuschließen, dass das eine oder andere Luftfahrtunternehmen versucht sein kann, den Abs. 2 absichtlich zu nutzen, um einem Blinden die Beförderung zu verweigern. Dann muss es Aufgabe und Pflicht der Blindenorganisation sein, den Fall bei der zuständigen nationalen Beschwerdestelle zur Sprache zu bringen, die gemäss dieser Verordnung zu schaffen ist oder ggf. vor den Gerichten klagen. Wie jedes Gesetz kann auch diese Verordnung unterschiedlich ausgelegt werden; es wird darauf ankommen, dafür zu sorgen, dass die Gerichte zu unseren Gunsten entscheiden.

Abs. 3 Art. 4 verpflichtet das Luftfahrtunternehmen bzw. den Erfüllungsgehilfen dazu, die Sicherheitsbestimmungen, die sie der Beförderung behinderter Passagiere zugrundelegen, öffentlich und in barrierefreien Formaten zugänglich zu machen (dies gilt im übrigen auch für das Reiseunternehmen). Hier will der Gesetzgeber gewährleisten, dass die Regeln transparent werden und Missbrauch durch solche Unternehmen weitgehend ausgeschlossen wird, denen nicht ernsthaft an der Beförderung von behinderten Flugreisenden gelegen ist.

Abs. 3 wird durch die Hinweise in Abs. 4 noch untermauert : im Falle der Verweigerung der Beförderung hat das Unternehmen dem behinderten Passagier unverzüglich die Gründe mitzuteilen. Auf Wunsch sind diese Gründe auch schriftlich binnen 5 Werktagen mitzuteilen.

Art. 3 bekräftigt zwar den Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Gleichwohl könnten die Abweichungen in Art. 4 den Eindruck erwecken, dass den Luftfahrt-unternehmen genügend Spielraum eingeräumt wird, um sich vor ihren Pflichten zu drücken. Es lässt sich jedoch durchaus argumentieren, dass gerade die letzten beiden Absätze in Art. 4 einen Schutz vor diskriminierenden Praktiken bieten.

4. Nahtloses Reisen

Nach langwierigen und kontroversen Debatten gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass behinderten Flugreisenden Assistenz zu gewähren ist, um ein naht-loses Reisen zu ermöglichen, wobei die Bereitstellung der benötigten Assistenz eine zentrale Aufgabe der Flughäfen ist. Die diesbezüglichen Regelungen finden sich in den Art. 5 und 7 der Verordnung.

Insbesondere Art. 5 ist von Bedeutung für Blinde und Sehbehinderte. In den meisten EU-Flughäfen wird für blinde und sehbehinderte Passagiere Assistenz ab dem Abfertigungsschalter bereitgestellt. Dies bedeutet, dass blinde und sehbehinderte Menschen nicht selten längere Entfernungen von der Ankunft am Taxistand oder der Bushaltestelle bis zum Schalter zurücklegen müssen. Mit der vorliegenden Verordnung erhält der behinderte Passagier die Hilfe, deren er bedarf, gleich ab dem Ankunftsort auf dem Flughafen.

Art. 5 regelt, dass unter Berücksichtigung der Bedingungen vor Ort, die Flughäfen die Ankunftsorte festlegen, an denen die behinderten Flugreisenden ihre Ankunft auf dem Flughafen bekannt geben und um Hilfe bitten können. Ferner heißt es, dass dies in enger Zusammenarbeit mit den Verbänden erfolgt, die die behinderten Menschen vertreten. In der Begründung heißt es, dass diese Orte zumindest an den Haupteingängen des Abfertigungsgebäudes, in den Bereichen mit Abfertigungsschaltern, in Fernbahnhöfen, Stadtbahnhöfen und U-Bahnhöfen, an Bushaltestellen, an Taxiständen und anderen Haltepunkten sowie auf den Flughafenparkplätzen ausgewiesen werden.

Hier ist es ganz wichtig, dass die Blinden- und Sehbehindertenverbände die Umsetzung dieser Regelung aufmerksam begleiten. Sie sollten dafür sorgen, dass möglichst viele Punkte innerhalb der Flughafenumgrenzung ausgewiesen werden, damit alle an den Flughafen angeschlossenen Verkehrsmittel einbezogen werden. Hierzu sollte den Flughäfen angeboten werden, dass die Selbsthilfe Beratung und Hilfe geben kann, um zu gewährleisten, dass Art. 5 im besten Interesse der blinden und sehbehinderten Menschen umgesetzt wird.

Die Dienstleistungen, die jeweils am Flughafen sowie an Bord zu erbringen sind, sind in den Anhängen I und II zu der Verordnung aufgelistet. Die Luftfahrtunternehmen sind hier insbesondere verpflichtet, anerkannte Blindenführhunde in der Kabine zu befördern. Die EBU hat die Änderung des ursprünglichen Vorschlags der EU-Kommission erreicht, nach der die Beförderungspflicht auf Flügen bis zu 5 Stunden begrenzt gewesen wäre.

Gleichwohl kann die erreichte Regelung insofern nicht zufrieden stellen, als die Beförderung in der Kabine der nationalen Gesetzgebung unterliegt.

Art 7 regelt, dass ein besonderer Hilfebedarf dem Luftfahrtunternehmen, dessen Erfüllungsgehilfen oder dem betreffenden Reisebüro mindestens 48 Stunden vor dem Abflug zu kommunizieren ist. In den Verhandlungen haben die Fluggesellschaften sowie die nationalen Behörden für die zivile Luftfahrt und die EU-Kommission darauf bestanden, dass Rechte grundsätzlich Verpflichtungen zur Folge haben müssen. Wenn behinderte Flugreisende qualitativ gute Serviceleistungen verlangen, müssen sie ihren Hilfebedarf im Voraus anmelden, damit das Luftfahrtunternehmen sich entsprechend darauf einstellen kann. Die Meldung gilt auch für den Rückflug, sofern der Hin- und Rückflug bei derselben Fluggesellschaft gebucht wurde.

Erfolgt keine rechtzeitige Anmeldung, muss sich das Leitungsorgan des betreffenden Flughafens dennoch nach Kräften bemühen, die benötigte Hilfe so weit wie möglich bereitzustellen.

Der behinderte Passagier findet sich, soweit von dem Luftfahrtunternehmen nicht anders angegeben, spätestens eine Stunde vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung ein; oder spätestens zwei Stunden vor dem Abflug an anderen festgelegten Orten. Die Vertreter der Behindertenbewegung haben sich leider ohne Erfolg bemüht, kürzere Fristen zu erreichen. Die Kommission hat hier ihr Gehör den Flughafenbetreibern geschenkt, die argumentierten, dass sie entsprechende zeitliche Vorgaben brauchen, um behinderte Flugpassagiere mit erheblichem und speziellem Hilfebedarf abfertigen zu können.

5. Kosten der Assistenz

Art 8 der Verordnung regelt, dass die Hilfeleistung auf Flughäfen kostenlos bereitzustellen ist. Hier wurde ein entscheidender Durchbruch erzielt angesichts der bisherigen diskriminierenden Praktiken einiger lokaler Luftfahrtunternehmen, die behinderten Passagieren gelegentlich die Kosten für die Begleitung oder den benötigten Rollstuhl in Rechnung stellten. Solche Praktiken sind jetzt ganz klar verboten.

Die Hilfeleistung ist natürlich mit Kosten verbunden. Zur Finanzierung dieser Kosten kann der Flughafen gemäss Art. 8 eine zentrale Umlage erheben. Die Luftfahrt-unternehmen zahlen eine Abgabe in den Fonds ein, die im Verhältnis zur Gesamtzahl der Fluggäste steht. Der Verweis auf "die Gesamtzahl" der Flugpassagiere ist wichtig, weil eine Einschränkung des Geltungsumfangs dieser Regelung auf behinderte Flugpassagiere manche Unternehmen dazu bewogen haben könnte, behinderte Passagiere durch bestimmte Praktiken davon abzuhalten, mit ihnen zu fliegen.

6. Qualitätsstandards für Hilfeleistungen und Schulung

Die Verordnung fordert die Leitungsorgane von Flughäfen, die jährlich mehr als 150.000 Passagiere abfertigen auf, Qualitätsstandards für ihre Hilfeleistungen aufzustellen und zu veröffentlichen. Die betreffenden Serviceleistungen sind im Anhang I zur Verordnung aufgelistet. Weiterhin heißt es, dass die Qualitätsstandards im engen Zusammenwirken mit den Behindertenorganisationen festzulegen sind. Zur Gewährleistung der Qualitätsstandards tragen die Luftfahrtunternehmen und Leitungsorgane der Flughäfen dafür Sorge, dass

Auch hier spielen die Blinden- und Sehbehindertenorganisationen wiederum eine wichtige Rolle, insofern sie dafür sorgen müssen, dass die Luftfahrtunternehmen der Festlegung und Einhaltung der Qualitätsstandards und der Planung und Durchführung der Schulungsmaßnahmen für ihre Mitarbeiter mit der gebührenden Sorgfalt erledigen.

7. Beschwerdeverfahren

Ein behinderter Mensch, der der Auffassung ist, dass gegen die Verordnung verstoßen wurde, kann die Angelegenheit dem Leitungsorgan des Flughafens oder dem Luftfahrtunternehmen zur Kenntnis bringen. Wird er auf diesem Wege nicht zufrieden gestellt, kann er Beschwerde bei der zuständigen nationalen Stelle führen, die zur Überwachung der Umsetzung der Verordnung gebildet wird.

Obwohl die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, angemessene Schritte zu unternehmen, um behinderte Menschen über ihre Rechte gemäss dieser Verordnung zu informieren, sollten die Behindertenorganisationen dem einzelnen blinden und sehbehinderten Passagier helfen, den Weg durch das Beschwerdeverfahren zu finden. Sie sollten ihre Mitglieder zudem ermutigen, Verstöße gegen die Verordnung zu melden und diese Fälle auch der nationalen Überwachungsstelle zur Kenntnis bringen. Denn diese Informationen sind wichtig, wenn die Verordnung in einigen Jahren durch die EU-Kommission überprüft wird.

Gesetz über die Gewährung von Landesblindengeld und anderer Nachteilsausgleiche

Der nachfolgende Artikel wurde der "Freien Presse" entnommen:
Der Sächsische Landtag hat ein neues Landesblindengeldgesetz beschlossen, das am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist. Danach entfallen für Gehörlose, hochgradig Sehschwache und schwerstbehinderte Kinder die Kürzungen der Nachteilsausgleiche bei Unterbringung in einem Heim, gleichzeitigem Erhalt von Pflegeleistungen und vor Vollendung des 14. Lebensjahres. Meist wird die Leistung (103 Euro für Gehörlose, 77 Euro für schwerst- behinderte Kinder und 52 Euro für hochgradig Sehschwache) in voller Höhe gewährt. Wer bisher den Nachteilsausgleich gekürzt erhielt, braucht den Wegfall der Kürzung nicht beantragen, dies erfolgt von Amts wegen. Des weiteren ist die Anrechnung von Leistungen der Pflegeversicherung auf das Blindengeld neu geregelt worden. Bei Pflegestufe I werden 50 Prozent, bei Pflegestufe II 33,3 Prozent und bei Pflegestufe III 25 Prozent des Pflegegeldes angerechnet. Volljährige Blinde erhalten Blindengeld in Höhe von 231 Euro bei Pflegestufe I, 197 Euro bei Pflegestufe II und 167 Euro bei Pflegestufe III. Das ungekürzte Blindengeld beträgt 333 Euro. Wer bisher trotz Pflegeleistungen volles Blindengeld erhalten hat, bekommt dieses auch weiterhin, längstens fünf Jahre oder bis zur Änderung der Pflegestufe ahlt.

Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen

Seit 01.05.2001 ist das BGG in Kraft. Hier nun erste allgemeine Informationen: Das BGG dient der Verhinderung und dem Abbau von Barrieren. Es spricht diesbezügliche Verpflichtungen für Bundesbehörden aus, sieht für bestimmte Bereiche den Erlass spezieller Rechtsverordnungen vor und regelt ein Verfahren zum Aushandeln von Zielvereinbarungen, in denen sich Unternehmensverbände mit Behindertenverbänden auf konkrete Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit einigen können. Das BGG, das vom Bundesarbeitsministerium erarbeitet wurde, soll durch ein zivilrechtliches Antidiskriminierungsgesetz ergänzt werden, an welchem das Bundesjustizministerium arbeitet. Hinsichtlich der Regelung über die Wahlschablonen ist der Bundestag dem Vorschlag des Bundesrates gefolgt, wonach die Verteilung über die Blindenverbände erfolgen soll. Am Verbandsklagerecht hat der Bundestag festgehalten, den Individualklagen aber grundsätzlich Vorrang eingeräumt. Eine Verbandsklage ist demnach im Fall einer Individualklage nur zulässig, wenn eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle vorliegt. Dem Wunsch nach der eindeutigen Regelung, die freien Zutritt für Blinde mit Führhund sichert, wurde leider nicht entsprochen.

Gleichbehandlung im Bereich Rehabilitation

Künftig kann jeder Mensch mit Behinderungen bei Bedarf unabhängig von Einkommen und Vermögen Leistungen der Sozialhilfeträger zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben einschließlich der Leistungen anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen in Anspruch nehmen.

Hinweis aus dem Bürgermeisteramt

Chemnitzerinnen und Chemnitzer können ab dem 15. Februar vorab im Internet prüfen, ob sie einen Anspruch auf Wohngeld haben. Möglich wird dieser neue elektronische Bürgerservice durch den Online-Wohngeld- rechner – ein Projekt, welches in Zusammenarbeit der Wohngeldstelle im Sozialamt mit der Internetredaktion der Pressestelle im Bürgermeisteramt nutzerorientiert ans Netz geht.

Mit dem Online-Wohngeldrechner kann der Nutzer nach seinen Angaben berechnen lassen, ob ein Antrag auf Wohngeld sinnvoll sein kann oder nicht. Einen Rechts- anspruch auf Wohngeld begründet der Rechner jedoch nicht.

Einen Schwerpunkt bei der Umsetzung legte die Internet- redaktion auf eine benutzerfreundliche Umsetzung. So bekommt der Interessent vor der Berechnung detaillierte Hinweise zu den wohngeldrechtlichen Änderungen seit 2005. Dadurch klärt sich oft schon, ob überhaupt ein Antrag auf Wohngeld gestellt werden kann. Abgerundet wird dieser neue Bürgerservice durch die direkte Möglichkeit, mit dem nächsten Maus-Klick das erforderliche Formular herunterzuladen. Dieses kann der Antragsteller dann ausfüllen und mit den erforderlichen Unterlagen an die Wohngeldstelle im Sozialamt senden.

Die Stadt Chemnitz gehört damit zu den ersten Städten in Sachsen, die einen solchen elektronischen Bürgerservice in ihrem Internetauftritt anbieten.

Hinweis des Sozialamtes zur Blindenhilfe

Das Sozialamt Chemnitz bat uns in einem Gespräch, folgenden wichtigen Hinweis zu geben:
Empfänger von Blindenhilfe sind verpflichtet, jährlich ihren Einkommens- und Vermögensnachweis vorzulegen. Bei Nichterbringung der Nachweise erfolgt keine separate Aufforderung mehr wie bisher durch das Sozialamt. Vielmehr wird die Leistung dann zum Beginn des Folgejahres eingestellt. Bitte beachten Sie diese Neuregelung.

HypoVereinsbank tauscht ec-Karten

Als erstes Dienstleistungsunternehmen in Europa tauscht die HypoVereinsbank (inklusive Vereins- und Westbank) alle ec-; Service- und Sparkarten in neue Karten mit eingeprägter Blindenschrift um. Der Bankname HVB befindet befindet sich auf der Rückseite d er Karten. Der kostenlose Umtausch der Karten ist bis Jahresende abgeschlossen und hilft zumindest, sich im zunehmenden Plastikkartendschungel zu orientieren.

Kassenwechsel nach Hilfsmittelversorgung

Die Rechtslage besagt, dass nach einem erfolgten Wechsel der Krankenkasse die Leistungsansprüche gegenüber dieser erlöschen (S: 19 SGB V). Auch der Anspruch gegen die Krankenkasse auf Versorgung mit einem notwendigen Hilfsmittel erlischt. Das bedeutet, der Anspruch besteht günstigstenfalls gemäß S: 19 Abs. 2 SGB V einen Monat über den Zeitpunkt des Kassenwechsels hinaus. Die Krankenkasse hat zivilrechtlich nach S: 604 BGB einen Anspruch auf sofortige Rückgabe des leihweise überlassenen Hilfsmittels, da der Zweck der Leihe - die Erfüllung der Leistungspflicht - mit dem Kassenwechsel entfallen ist. Besonders dürfte diese Regelung die Besitzer von Lesegeräten betreffen. Wer also die Krankenkasse wechseln möchte, sollte vorher die Übernahme des leihweise erhaltenen Hilfsmittels mit der neuen Kasse abklären. Möglich wäre beispielsweise der Kauf zum Zeitwert. Anderenfalls muss der Anspruch neu geprüft werden, wobei die Krankenkasse nicht an eine vorherige Bewilligung anderer Kassen gebunden ist.

Klärung der Rechtsgrundlagen für LPF-Maßnahmen

In einer Mitteilung des DBSV vom Februar war zu erfahren, dass Anfang des Jahres ein Gespräch im Bundesgesundheitsministerium stattfand, bei welchem nach jahrelangen Anstrengungen endlich geklärt werden konnte, auf welcher Rechtsgrundlage künftig die Durchführung von Schulungen in Lebenspraktischen Fähigkeiten möglich sein soll. Die Bundesgesundheits- ministerin, Frau Ulla Schmidt, teilte hierzu schriftlich mit, dass diese Leistungen von Rehabilitationslehrern für Blinde und Sehbehinderte im Rahmen ergänzender Leistungen zur Rehabilitation nach § 43 SGB V von den Krankenkassen übernommen werden sollen. Langfristig wird es hierzu noch Richtlinien der Spitzenverbände geben, welche die Rahmenbedingungen konkret festlegen. Trotzdem diese Mitteilung aus unserer Sicht sehr positiv zu bewerten ist, bleiben viele Fragen zur Leistungszuständigkeit noch ungeklärt, zum Beispiel die Grenze zur Zuständigkeit der Sozialhilfeträger. Es ist davon auszugehen, dass Schulungen zur Wieder- gewinnung, Verbesserung oder Erhaltung von Grundfähig- keiten zur Bewältigung des Alltags im Zuständigkeits- bereich der Krankenkassen liegen. Hierzu zählen besonders die sogenannten „pflegerelevanten Verrichtungen“. Hoffen wir also alle, dass bei den kommenden Gesprächen zwischen Spitzenverbänden, Krankenkassen und dem Berufsverband der Rehalehrer endlich klare Voraussetzungen zur Durchführung von LPF- Schulungen geschaffen werden können.

Müssen Taxiunternehmen Führhunde befördern?

Der Paragraph 22 Personenbeförderungsgesetz lautet: "Der Unternehmer ist zur Beförderung verpflichtet, wenn:

Daraus folgt, dass Taxiunternehmen grundsätzlich verpflichtet sind, auch einen blinden Fahrgast mit Blindenführhund zu befördern. Ein genereller Ausschluss in den Beförderungsbedingungen wäre rechtswidrig. Zulässig ist jedoch, dass das Unternehmen in seinen Beförderungsbedingungen die Regelung trifft, dass die Beförderung von Fahrgästen mit Hunden nur in extra dafür eingerichteten Kraftdroschken stattfindet, die das Unternehmen dann auch vorhalten muss. Es ist deshalb sinnvoll, bei der Bestellung des Taxis anzugeben, dass ein Führhund mit befördert werden soll.

Neue gesetzliche Regelung im Rentenrecht

Unter dem Titel "Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" verbergen sich gesetzliche Regelungen im Rentenrecht auf Grund von zwei Entscheidungen des BSG. Die eine Entscheidung betraf ehemalige Bewohner des Ghettos in Lodz, die andere ist das für uns wichtige Urteil vom 30.08. 2001 über die Anerkennung von Beitragszeiten Blinder im Beitrittsgebiet, über welches wir berichteten. Dort stand geschrieben, dass die zukünftigen Altersrentner abwarten sollten, ob die Rentenversicherungsträger sich an die neue Rechtssprechung halten und die umstrittenen Jahre von 1972 an als Beitragszeiten berechnen. Werden sie im konkreten Fall nicht berechnet, sollte der Betroffene überlegen, ob er Widerspruch einlegt. Dieses Abwarten und Überlegen erübrigt sich jetzt. Das nun vorgeschlagene Gesetz sieht eine Klarstellung in § 248 Absatz 3 SGBVI vor, die die Rentenversicherungsträger verpflichtet, die umstrittenen Zeiten als Beitragszeiten anzuerkennen und die Altersrente entsprechend zu berechnen. Für diejenigen, welche die Altersrente bereits bewilligt bekamen, sind die Bescheide allerdings nicht automatisch neu zu berechnen, sondern nur auf Antrag hin, der gemäß einem neuen § 310c SGBVI gestellt werden kann. In diesem Paragraphen ist dann auch die Frage geregelt, ob die Rente rückwirkend erhöht und entsprechende Nachzahlungen erfolgen. Gäbe es diese Regelung nicht, so würde gelten, dass die Rentenversicherungsträger hier freies Ermessen hätten. Vorgesehen ist, dass für alle eine rückwirkende Änderung ab 1.9. 2001 gelten soll, dem Tag nach Veröffentlichung des BSG-Urteils. Das mag den einen oder anderen enttäuschen. Wahrscheinlich sind es aber nur wenige Personen, bei denen eine Rentenerhöhung herausspringt und dann wird die Erhöhung zumeist nur gering sein. Bei Antragstellung auf Neuberechnung der Rente bei Rentenbescheiden, die noch keine zwei Jahre alt sind bestand bisher das Risiko einer möglichen Rentenkürzung. Damit diese Folge nicht mehr eintritt, hat der Gesetzgeber ausdrücklich Bestandsschutz für die bisher vorliegenden Entgeldpunkte und damit für die Höhe der Rente geschaffen.

Neues Verfahren bei der GEZ bei Rundfunk-gebührenbefreiung

Zuerst möchten wir darauf hinweisen, dass trotz des geänderten Verfahrens kein Neuantrag gestellt werden muss, wenn man die Befreiung bereits bestätigt hat. Weiterhin teilt die GEZ mit, dass die Praxis der Ablaufmitteilungen beibehalten wird, was bedeutet, dass jeder Teilnehmer wie bisher vor Ende der gewährten Gebührenbefreiung eine schriftliche Mitteilung erhält. Weiterhin wurden wir darüber informiert, dass die Gebührenbefreiung immer befristet ist und zwar höchstens auf fünf Jahre und auch dann, wenn der Schwerbehindertenausweis eine längere oder sogar unbefristete Gültigkeitsdauer hat. Und nun zur erfreulichen Mitteilung der Gebühreneinzugs- zentrale. Die Forderung der GEZ nach beglaubigten Kopien des Schwerbehindertenbehindertenausweises stellte für den Einzelnen doch eine Erschwernis dar, da diese nur anerkannt werden sollten, wenn Sie von Behörden ausgestellt wurden und damit zusätzliche Wege verbunden waren. Angeregt durch den DBSV ist die GEZ nun bereit, zunächst "bis auf Widerruf" von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen und Bestätigungsvermerke der örtlichen Gliederungen des DBSV als ausreichend anzuerkennen. Theoretisch kann also jetzt auch der örtliche Blinden- und Sehbehindertenverband – in unserem Fall die KO Chemnitz – unkompliziert helfen. Die GEZ behält sich allerdings vor, in Einzelfällen, wenn es Zweifel gibt, eine zusätzliche amtliche Beglaubigung zu verlangen. Wir hoffen, dass jetzt alle Unklarheiten ausgeräumt werden konnten und glauben, dass der Praxistest nicht lange auf sich warten lässt.

Neues zu Verkehrsverbünden

Am 01.08.2004 wurde der Mitteldeutsche Verkehrs- verbund (MDV) um die Landkreise Muldentalkreis, Döbeln und Torgau-Oschatz auf sächsischer Seite sowie die Landkreise Weißenfels und Burgenlandkreis auf sachsen- anhaltinischer Seite erweitert. Das führt dazu, dass nunmehr ganz Sachsen mit Verkehrsverbünden (Oberlausitz-Niederschlesien, Oberelbe, Mittelsachsen, Vogtland und Mitteldeutscher Verkehrsverbund) bedeckt ist. Zwischen den Verkehrsverbünden in Sachsen existieren keine Lücken, so dass man nahtlos mit Schwer- behindertenausweis und Wertmarke frei fahren kann (Ausnahme das Stück der Strecke Leipzig – Zwickau auf Thüringer Gebiet). Ebenso kann man nahtlos von den an Brandenburg angrenzenden Verkehrsverbünden in Sachsen in den Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg fahren. Eine Übersicht über alle Verkehrsverbünde in Deutschland können Sie bei Jürgen Keppler unter der E-Mail-Adresse Juergen.Keppler@freenet.de erhalten.

Nutzung der Autobahn in Tschechien

Herr Lutz Beuthan aus Zwickau gab uns folgenden Hinweis mit Bitte um Veröffentlichung:

Nach Auskunft des tschechischen Verkehrsministeriums, Hauptabteilung für Straßenverkehr, benötigen die Besitzer eines Schwerbehindertenausweises keine Autobahn-Vignette. Diese Regelung gilt auch für Schwerbehinderte aus den EU-Mitgliedstaaten auf Grund Ihrer Ausweise.

Rechtsanspruch auf zugängliche Dokumente im gerichtlichen Verfahren

Gerichte und Staatsanwaltschaften müssen Blinden und sehbehinderten Menschen künftig alle Unterlagen in einer für sie wahrnehmbaren Form zur Verfügung stellen.

Darauf hat die Behindertenbeauftragte des Bundes, Karin Evers-Meyer, am Samstag hingewiesen. "Nach jahre-langen Auseinandersetzungen hat der Bundesrat am Freitag der entsprechenden Verordnung zugestimmt", sagte die SPD-Bundestagsabgeordnete in Bonn. Nach

der Rechtsverordnung könnten Blinde oder Sehbehinderte als Kläger oder Beklagte in einem Zivilrechtsstreit verlangen, dass ihnen Urteile, Beweisbeschlüsse oder Ladungen sowie Schriftsätze in Blindenschrift oder Großdruck zu-gänglich gemacht werden. Auch das Verlesen der Akten oder eine Aufnahme auf Tonträgern sei möglich.

Dieser Anspruch bestehe nicht nur gegenüber dem Gericht und der Staatsanwaltschaft. Auch im Bußgeld- und im Vollstreckungsverfahren müssten blindengerechte Dokumente vorgelegt werden, sagte Evers-Mayer.

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries erklärte zu der Rechtsverordnung: "Die Stärkung der Rechte blinder und sehbehinderter Mitbürgerinnen und Mitbürger im gericht-lichen Verfahren stellt einen wichtigen Schritt im Kampf für die Rechte behinderter Mens chen dar.

Das Ziel der Bundesregierung ist es, behinderten Menschen trotz ihrer Behinderung eine möglichst eigen-ständige und selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaft-lichen Leben zu ermöglichen. Der Rechtsanspruch für blinde und sehbehinderte Menschen auf Zugängl

ich-machung von Dokumenten im gerichtlichen Verfahren fördert dieses Vorhaben entscheidend. Er trägt wesentlich dazu bei, den benachteiligten Menschen eine barrierefreie Teilhabe am Rechtsleben zu ermöglichen. So garantieren wir nicht zuletzt den im Grun dgesetz verankerten Rechts-gewährungsanspruch."

Die Forderung, Dokumente für Blinde und Sehbehinderte zugänglich zu machen, ist nicht neu. So ist etwa für die elektronische Übermittlung von Dokumenten die Barriere-freie Informationstechnik Verordnung (BITV) maßgeblich. Der Sozialverband VdK Deutschlan

d setzt sich schon lange für die Umsetzung der BITV ein, unter anderem als Mitglied des Aktionsbündnisses für barrierefreie Informationstechnik (AbI) und als Mitwirkender bei Zielvereinbarungen zur Barrierefreiheit.

Rentenbescheide in Punktschrift/Großschrift

Die deutsche Rentenversicherung erstellt ab sofort auch Rentenbescheide in Punktschrift und Großschrift. Dies teilte eines unserer Mitglieder mit, welches auf Verlangen hin den Rentenbescheid problemlos in Punktschrift erhielt.

Richtige Form für das Testament

Aufgrund eines aktuellen Urteils des OLG Hamm möchten wir noch einmal darauf hinweisen, dass der Gesetzgeber bei privatschriftlichen Testamenten nicht nur die eigenhändige Unterschrift, sondern auch die eigenhändige Niederschrift verlangt. Blinden Menschen bleibt daher nur die Möglichkeit eines öffentlichen Testaments, die darin besteht, dass der Notar den Text aufsetzt und beurkundet oder dass der Notar den hingereichten Text in Verwahrung nimmt. Ob in diesem Fall der Text in Blindenschrift sein darf, ist umstritten. Es bleibt also die Empfehlung, das Testament vom Notar aufsetzen und beurkunden zu lassen, um spätere Unklarheiten zu vermeiden.

Rundfunkgebührenbefreiung bleibt erhalten

in den vergangenen Monaten geriet die Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung behinderter Menschen in den Fokus aktueller Spardiskussionen. Der DBSV wehrte sich heftig gegen die ins Gespräch gebrachte Abschaffung der Befreiung. Er wandte sich an die Politik, die Presse und an den Behindertenbeauftragten der Bundesregierung, der die Argumente blinder, seh- und hörbehinderter Menschen auf treffende Weise zusammentrug und unser Anliegen unterstützte. Ergänzend wandten sich DBSV- Landesvereine an ihre Landespolitiker. Und wie es scheint, hatten wir Erfolg. Zwar liegt uns noch keine persönliche Stellungnahme des rheinland-pfälzischen Ministerpräsidenten, Kurt Beck, vor, der diesem Schreiben angehängten Pressemeldung ist jedoch zu entnehmen, dass die RF-Befreiung für Schwerstbehinderte "nicht angetastet" werden soll. Wir danken allen, die sich gegen eine weitere Belastung blinder und sehbehinderter Menschen eingesetzt haben. Mit freundlichen Grüßen aus Berlin
. Andreas Bethke
Geschäftsführer

Der angeführten Pressemitteilung entnahmen wir folgendes Zitat:
"Auf jeden Fall werde die Gebührenanpassung sozial verträglich ausfallen, sagte Beck. Es würden derzeit "einige Gebührenbefreiungs-Tatbestände" überprüft. Viele Punkte seien auch noch offen. Dazu gehöre eine mögliche Entlastung von Hotelbetrieben bei den Rundfunkgebühren. Die Privilegien von schwerst Behinderten, über deren Kürzung in den Medien spekuliert worden war, würden "nicht angetastet"."

Schwerbehindertenvertretung

Die Arbeitgeber haben die Schwerbehindertenvertretung über Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen unmittelbar zu informieren und am Bewerbungsverfahren zu beteiligen. Das heißt, die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht den für die Bewerbung wichtigen Teil der Bewerbungsunterlagen einzusehen und am Vorstellungsgespräch teilzunehmen. Der Arbeitgeber muss die Schwerbehindertenvertretung über seine Entscheidung unverzüglich informieren. Wenn sie damit nicht einverstanden ist und der Arbeitgeber seiner Beschäftigungspflicht nicht nachkommt, dann muss er seine Entscheidung gegenüber der Schwerbehindertenvertretung begründen. Falls die oder der behinderte Bewerber/in die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung am Bewerbungsverfahren ausdrücklich ablehnt, ist diesem Wunsch zu entsprechen.

Steuererleichterung für engagierte Bürger

Der Bundesrat hat am 21. September dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements zugestimmt. Durch Steuererleichterungen wird das Engagement der rund 23 Millionen ehrenamtlich Tätigen, Stifter und Spender in Deutschland weiter gefördert. Das Gesetz erhöht unter anderem den Übungsleiterfreibetrag von bisher 1848 auf 2100 Euro. Für Einnahmen aus allen nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mild-tätigen oder kirchlichen Bereich wird ein allgemeiner Freibetrag von in Höhe von 500 Euro eingeführt.

Auf Empfehlung des Bundesrates wurde zudem die Höchstgrenze für die zusätzliche steuerliche Begünstigung von Spenden in den Vermögens_stock von Stiftungen auf eine Million Euro angehoben. Weiterhin setzte sich der Bundesrat erfolgreich dafür ein, dass Bareinzahlungsbelege oder Buchungsbestätigungen eines Kreditinstitutes künftig als Nachweise für Zuwendungen bis zu einer Höhe von 200 Euro (bisher 100 Euro) genügen. Dies bedeutet vor allem für Vereine eine erhebliche bürokratische Entlastung. Der größte Teil des Gesetzes tritt rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft, so dass die Steuererleichterungen bereits für dieses Jahr geltend gemacht werden können.

(Pressemitteilung des Bundesrates)

Stufenweise Wiedereingliederung

Um arbeitsunfähigen Leistungsberechtigten eine schrittweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit zu ermöglichen, gilt die bisher nur in der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehene Möglichkeit der stufenweisen Wiedereingliederung für alle Bereiche der medizinischen Rehabilitation.