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Änderung bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende beschlossen

Der Bundestag hat am 17.02.2006 ein "Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze" beschlossen, dem der Bundesrat zwischenzeitlich zugestimmt hat. Die wichtigsten Änderungen betreffen den § 7 SGB II (Berechtigte), aus dem sich ergibt, wer zu einer Bedarfsgemeinschaft gehört. Hier wurde die Altersgrenze für die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern von erwerbsfähigen hilfebedürftigen unverheirateten "Kindern" von der Vollendung des 18. Lebensjahres auf die Vollendung des 25. Lebensjahres hochgesetzt. Diese Altersgrenze hat Auswirkungen auf viele weitere Bestimmungen im SGB II, so unter anderem auf die Höhe der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 SGB II) und die Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II). Der Absatz 2 des § 20 SGB II wurde mit folgendem Wortlaut neu gefasst: "Die monatliche Regelleistung beträgt für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, 345 Euro. Die Regelleistung für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft beträgt 80 vom Hundert der Regelleistung nach Satz 1." Neben dieser Neufassung des Absatzes 2 wurde in § 20 SGB II folgender Absatz 2a neu eingefügt: "Abweichend von Absatz 2 Satz 1 erhalten Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 2a umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 80 vom Hundert der Regelleistung.". Für die beiden volljährigen Partner in einer Ehe, eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft bleibt es dabei, dass jeder Partner jeweils 90 vom Hundert der Regelleistung erhält. Diese Rechtsänderungen haben zur Folge, dass Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und noch im Haushalt der Eltern wohnen, weiter zur Bedarfsgemeinschaft gehören und sich ihre Regelleistung auf 276 Euro reduziert. Für Leistungsbezieher nach dem SGB II war es bisher schon erforderlich, die Zusicherung für die Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für eine neue Wohnung vor dem Abschluss eines Mietvertrages beim kommunalen Träger einzuholen. Bezüglich der Übernahme der KdU für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, hat der Gesetzgeber in § 22 SGB II folgenden neuen Absatz 2a eingefügt: "Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,

2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder

3. ein sonstiger ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt. Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grunde nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen." Wollen erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Vollendung des 25. Lebensjahres bei den Eltern ausziehen, so ist dies entsprechend der obigen Bestimmungen im Allgemeinen nur möglich, wenn die ARGE hierzu ihre Zustimmung gegeben hat. Wurde die Zusicherung der Kostenübernahme von einem Hilfebedürftigen vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht eingeholt, er ist trotzdem umgezogen und es liegt hierfür keiner der oben beschriebenen wichtigen Gründe vor, so wird die ARGE im Normalfall keine KdU und die Regelleistung auch weiterhin nur in Höhe von 80 % bezahlen. § 22 Absatz 2a SGB II lässt aber, wie vorangehend geschrieben, Ausnahmen bezüglich der Kostenübernahme vor Vollendung des 25. Lebensjahres zu. Ein Kriterium ist die bessere Eingliederungsmöglichkeit in den Arbeitsmarkt. Zusätzlich lässt das Gesetz "schwerwiegende soziale Gründe" bzw. einen "sonstigen ähnlich schwerwiegenden Grund " zu. Was hierunter zu verstehen ist, ist zwar bislang noch nicht untersetzt, vorstellbar sind jedoch insbesondere in Zusammenhang mit Schwerbehinderten Aspekte der Mobilität. So wird die ARGE wohl kaum jemanden, der in einem in einer Stadt gelegenen BBW seine Berufsausbildung absolviert hat und in der Stadt einen vergleichsweise guten ÖPNV vorfindet, in die ländliche dörfliche Provinz zu seinen Eltern verweisen können; man denke hier an die Wahrnehmung von Vorstellungsgesprächen und die Erreichbarkeit eines Arbeitgebers. Ein weiterer Aspekt könnte bei Schwerbehinderten, die ihre Schullaufbahn und Ausbildung in Spezialeinrichtungen für Behinderte verbracht haben, das Fehlen sozialer Kontakte in der Heimat und das Vorhandensein sozialer Kontakte am bisherigen Ausbildungsort sein (weil da mehrere Absolventen der Ausbildungsstätte wohnen geblieben sind). An dieser Stelle soll aber nochmals ausdrücklich betont werden, dass es hierzu noch keine näheren Regelungen gibt und daher die Wohnsitznahme unbedingt mit dem zuständigen Träger am (neuen) Wohnort vor Abschluss eines Mietvertrages abgesprochen werden sollte. Es empfiehlt sich, eine schriftliche Zusicherung der Kostenübernahme einzuholen, denn nach dem neuen § 23 Absatz 6 können Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung nur erbracht werden, wenn der kommunale Träger vorher die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat. Durch Anfügung eines Satzes an § 22 Absatz 3 ist nunmehr durch den Gesetzgeber klargestellt worden, dass eine Mietkaution als Darlehen erbracht werden soll. Ebenso wurden die Bestimmungen des § 22 Absatz 5 neu gefasst und ein neuer Absatz 6 angefügt. Diese betreffen die Mietschulden und räumen dem Träger mehr Möglichkeiten ein, eine Obdachlosigkeit des Hilfebedürftigen ggf. abzuwenden. Die Neuregelung zur Kostenübernahme für die Unterkunfts- und Heizkosten für junge Erwachsene nach § 22 Absatz 2a Satz 1 SGB II gilt nicht für Personen, die am 17.02. 2006 nicht mehr zum Haushalt der Eltern oder eines Elternteils gehörten. Die sonstigen oben beschriebenen Neuregelungen gelten erst für Bewilligungsabschnitte, die ab dem 01.07.2006 beginnen. Auch ist beschlossen, dass für Bewilligungsabschnitte ab 01.07. 2006 die Regelleistungen Ost und West nach § 20 SGB II vereinheitlicht werden. Es gelten ab dann die Regelleistungen für das Altbundesgebiet. Die Erhöhung der Altersgrenze für junge Erwachsene auf das 25. Lebensjahr, bis zu der sie noch der Bedarfsgemeinschaft der Eltern zugerechnet werden, hat auch Auswirkungen auf die Gewährung des Kinderzuschlages nach § 6a Bundeskindergeldgesetz. Das bedeutet, dass sich bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung eines Kinderzuschlages dieser aufgrund der im Haushalt lebenden volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahr erhöht. Auch diese Regelung tritt zum 01.07.2006 in Kraft. Bereits für Bewilligungsabschnitte, die ab 01.10.2005 begonnen haben, gilt eine neue Freibetragsregelung für die Anrechnung von Erwerbseinkommen. Diese stellt für die meisten Bezieher von Grundsicherung für Arbeits- suchende eine Verbesserung gegenüber der bisherigen Regelung dar. Ihre Darstellung hätte jedoch den Rahmen dieses Artikels gesprengt.

Jürgen Keppler
(Vorstandsmitglied der KO Chemnitz des BSVS und des Weißen Stock e.V.)

Änderung der Fahrerlaubnisverordnung

Mit Schreiben vom 31.01.2007 hatte der DBSV den Bundesverkehrsminister um eine Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) gebeten. § 2 Abs. 2 Satz 3 FeV lautet: "Blinde Fußgänger können ihre Behinderung durch einen weißen Blindenstock, die Begleitung durch einen Blindenhund im weißen Führgeschirr und gelbe Abzeichen nach Satz 1 kenntlich machen." Die Bitte ging - entsprechend dem Vorschlag des DBSV-Verbandstags 2006 (TOP 12 AG 3) - dahin, in diesem Satz den Personenkreis auf "wesentlich sehbehinderte Fußgänger" auszuweiten. Der Bundesverkehrsminister ist inzwischen dieser Bitte mit der Vierten Verordnung zur Änderung der FeV nachgekommen. Der Bundesrat hat der Änderung zugestimmt, sie wurde am 29.7.2008 im Bundesgesetzblatt (I. S. 1338) veröffentlicht.

Was bedeutet die Erweiterung auf "wesentlich Sehbehinderte"? Es ist jetzt eindeutig, dass nicht nur gesetzlich "blinde" Verkehrsteilnehmer sich den weißen Stock oder den Führhund im weißen Führgeschirr als Verkehrschutzzeichen zu Nutze machen dürfen. Das heißt: Wenn man ihnen im Fall eines Unfalls ein Verschulden anlasten will, das bereits darin bestehen soll, dass sie sich trotz der Sehbehinderung als Fußgänger ohne Begleitung in den Straßenverkehr begeben haben, so bewirkt das Verkehrsschutzzeichen, dass dieser Vorwurf nicht akzeptiert wird. Der Nachweis eines Verschuldens setzt vielmehr voraus, dass ein konkretes individuelles Fehlverhaltens nachgewiesen wird. Andererseits: Eine gesetzliche Pflicht, die in § 2 FeV genannten Verkehrsschutzzeichen zu nutzen, gibt es nicht, nicht einmal für Vollblinde. Dies zu tun, ist aber blinden und hochgradig sehbehinderten Fußgängern dringend anzuraten. Doch auch für wesentlich sehbehinderte Fußgänger können sie in dem einen oder anderen Fall sinnvoll sein. Hingewiesen sei schließlich noch darauf, dass die Krankenkassen den weißen Stock oder den Blindenführhund nur im Hinblick darauf gewähren, dass sie als Mobilitätshilfen eingesetzt werden, und nicht im Hinblick auf ihren Einsatz als Verkehrsschutzzeichen. Es gibt also keinen Anspruch auf Versorgung mit Verkehrsschutzzeichen - weder für Blinde, noch - nach der Erweiterung der FeV - für wesentlich Sehbehinderte.

Anspruch auf Krankengeld bei Invalidenrente

Betroffen sind hier die Bezieher von Invalidenrente nach Art. 2 § 1/§ 7 Abs. 1 und Abs. 3 Rentenüberleitungsgesetz, also diejenigen, welche ihren Anspruch auf Rente zwischen 01.01.1992 und 31.12.1996 erworben haben. Im Fall einer Berufstätigkeit mit einem Verdienst über 325 € monatlich raten wir Ihnen, Ihren gesetzlichen Beitrag zur Krankenversicherung zu überprüfen. Im uns vorliegenden Fall war die Betroffene zum ermäßigten Beitragssatz auf Grund des Bezuges von Invalidenrente versichert, also mit 12,1 % statt 12,9 %. Tritt nun der Fall eines Anspruches auf Krankengeld bei Krankheit über sechs Wochen ein, lehnt die Krankenkasse den Anspruch auf Krankengeld nach § 50 Absatz 1 Nr. 1 SGB V ab. Dieser besagt, dass für Behinderte, welche eine Invalidenrente beziehen, der Anspruch von Beginn dieser Leistung an endet. Nach Aussage der Krankenkasse ist bei Bezug einer Invalidenrente generell nur eine Einstufung in den ermäßigten Beitragssatz angezeigt. Wir befragten uns daraufhin beim Rechtsreferenten des DBSV und erhielten folgende Auskunft: Der Ausschluss des Krankengeldes richtet sich nach § 50 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, nicht Nr.1. Nach der besagten Nr. 5 kommt es darauf an, ob die Invalidenrente den in Nr. 1 genannten Renten wegen voller Erwerbsminderung vergleichbar ist, wenn die Hinzuverdienstgrenze nach § 302a Abs. 2 SGB VI nicht überschritten ist. Diese Grenze beträgt momentan 325 € pro Monat. Überschreitet der Hinzuverdienst diese Grenze, ist die Invalidenrente somit nicht einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gleichzusetzen – damit besteht ein Anspruch auf Krankengeld. Auffällig wird die ermäßigte Beitragseinstufung wahrscheinlich erst im Falle einer längeren Krankheit, da es sich finanziell um eine kleine Summe handelt. Wesentlich bei der Bewertung dieser Invalidenrenten ist also besonders die Höhe des monatlichen Einkommens. Wir haben unsere Erkenntnisse an die Krankenkasse weitergeleitet und erwarten nun, dass es doch noch zur Zahlung des Krankengeldes kommt.

Beförderung von Schwerbehinderten in Interconnex-Zügen

Schwerbehindertenausweise mit Wertmarke werden innerhalb der Verkehrsverbünde, mit denen Interconnex kooperiert, anerkannt und berechtigen zur freien Fahrt. Zur Zeit sind das Verkehrsverbund Berlin- Brandenburg, Nordhessischer Verkehrsverbund, Rhein-Main- Verkehrsverbund und Verkehrsverbund Rhein-Sieg. Reservierungen und eventuelle Zuschläge für die Business-Kategorie müssen normal gezahlt werden. Für Fahrten über die Verbundgrenzen hinaus ist der jeweilige normale Preis zu zahlen. Ist laut Ausweis eine ständige Begleitung erforderlich, so hat die Begleitung freie Fahrt; Zuschläge müssen allerdings auch bezahlt werden. Auf den Linien Gera-Berlin-Rostock und Zittau-Berlin- Stralsund-Binz setzt Interconnex zur Zeit moderne Nahverkehrsbetriebswagen ein, welche über niederflurige Einstiege und Türen verfügen. Weitere Auskünfte erhalten Sie über das Connex Kunden Center Tel.: 01805-101616 oder auf der Internetseite www.interconnex.com die ab Dezember auch für Blinde und Sehbehinderte gut bedienbar sein soll.

B wie Begleitung

hatten Sie auch schon einmal ein Problem mit dem Satz: "Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen." auf der Vorderseite des Schwerbehindertenausweises? Diese Formulierung gab immer wieder Anlass zu dem Missverständnis, dass der Ausweisinhaber nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sei, stets eine Begleitperson bei sich zu haben. Es kam nicht selten vor, dass blinden Menschen, die allein unterwegs waren, der Zutritt - beispielsweise zum Schwimmbad - oder die Beförderung mit einem öffentlichen Verkehrsmittel verweigert wurde. Deshalb haben DBSV und DVBS vom Gesetzgeber mehrfach gefordert, im SGB IX und in der Schwerbehindertenausweisverordnung unmissverständlich klarzustellen, dass es sich bei der Mitnahme einer Begleitperson um einen Nachteilsausgleich und somit um ein Recht und nicht um eine Verpflichtung des Schwerbehinderten handelt", unterstreichen DVBS-Ehrenvorsitzender Dr. Otto Hauck und DBSV-Geschäftsführer Andreas Bethke. Langes Ringen führte jetzt zum Erfolg. Die einschlägigen Gesetzesvorschriften und der Aufdruck auf dem Ausweis müssen geändert werden. Das ist vor allem das Verdienst der Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen, MdB Karin Evers-Meyer (SPD), und des behindertenpolitischen Sprechers der CDU, MdB Hubert Hüppe. In einem ausführlicheren Beitrag für die Monatszeitschrift "Die Gegenwart" schreibt Dr. Hauck: "Versteckt im Gesetz zur Änderung des Betriebsrenten- gesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742 ff.) finden sich die Neuregelungen zu den §§145 ff. SGB IX und der Schwerbehindertenausweisverordnung. Dort ist nicht mehr von der Notwendigkeit ständiger Begleitung, sondern mit der wünschenswerten Klarheit von der Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson die Rede. Dementsprechend wird seit Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 12. Dezember 2006 auf den neu ausgestellten Schwerbehindertenausweisen neben dem Merkzeichen B vermerkt: Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen." Die vorher ausgestellten Ausweise behalten ihre Gültigkeit. Jedoch kann der Ausweisinhaber beim zuständigen Versorgungsamt beantragen, dass der aufgedruckte Vermerk der neuen Rechtslage angepasst wird. Dieser Antrag ist durchaus zu empfehlen, will man nicht Gefahr laufen, dass der überholte Vermerk auf dem Ausweis auch weiterhin missverstanden wird..."

EU-Verordnung über die Rechte behinderter Flugreisender - Ein Überblick über die wichtigsten Regelungen

1. Warum dieses Papier ?

Der Europäische Rat hat am 9. Juni 2006 eine Verordnung über die Rechte behinderter Flugreisender beschlossen. Diese wurde im Amtsblatt der EU am 26. Juni 2006 veröffentlicht. Anders als bei einer Richtlinie ist eine Verordnung unmittelbar auf die nationale Gesetzgebung der Mitgliedstaaten der Europäischen anzuwenden. Die Verordnung gilt ab 2008, zwei Jahre nach dem Tag ihrer Veröffentlichung. Artikel 3 und 4, die die Nichtdiskriminierung behinderter Flugreisender betreffen, gelten jedoch bereits ab 2007.

2. Zweck und Geltungsbereich der Verordnung

Die Verordnung gilt für alle behinderten Flugreisende, allgemein für Menschen mit eingeschränkter Mobilität (EU-Jargon: Persons with reduced mobility = PRMs). Zweck dieses Papiers ist es, einen Überblick über die wichtigsten Regelungen zu geben und insbesondere die Auswirkungen auf Blinde und Sehbehinderte deutlich zu machen. Der Zweck der Verordnung ist in Art. 1 beschrieben: Es geht um den Schutz behinderter Flugreisender vor Diskriminierungen sowie um die Gewährleistung der Assistenz, deren sie für ein selbständiges Reisen bedürfen. Den Inhalt der Verordnung bilden also diese beiden Pakete. Die für diese Verordnung relevanten Definitionen finden sich in Art. 2. Insbesondere die Begriffe "behinderter Mensch" oder "Person mit eingeschränkter Mobilität" beziehen sich auf Personen, "deren Mobilität" bei der Benutzung von Beförderungsmitteln wegen einer körperlichen (sensorischen oder motorischen, dauerhaften oder zeitweiligen) Behinderung oder Beeinträchtigung oder aufgrund des Alters eingeschränkt ist und deren Zustand angemessene Unterstützung und eine Anpassung der für alle Fluggäste bereitgestellten Dienstleistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert. Das vorliegende Papier befasst sich nur mit behinderten Flugpassagieren.

3. Nichtdiskriminierung

Art. 3 der Verordnung regelt die Beförderungspflicht. Einem behinderten Flugpassagier kann demnach aufgrund der Behinderung weder eine Buchung für einen Flug ab oder zu einem unter die Verordnung fallenden Flughafen noch die Mitnahme verweigert werden, sofern der oder die Betreffende in Besitz eines gültigen Flugscheins und einer gültigen Buchung ist.

Dieser Artikel war von Anfang an heftig umstritten. Die Fluggesellschaften argumentierten, dass die Sicherheit aller Passagiere Vorrang vor allen anderen Erwägungen haben müsse. Andererseits brachten die Vertreter der Behindertenorganisationen (EDF und EBU) ihre Sorge zum Ausdruck, dass Sicherheitserwägungen häufig als Vorwand dienten, um die Mitnahme eines behinderten Reisenden zu verweigern. Der Gesetzgeber hatte hier einen komplizierten Balanceakt zu bewältigen, einerseits zwischen dem Erfordernis, Sicherheit für alle Passagiere unter Einschluss jener mit Behinderung zu gewährleisten, und der grundsätzlichen Beförderungspflicht, die die Verweigerung der Mitnahme aufgrund von Behinderung untersagt. Diese Situation führte zu einer Reihe von Ausnahmeregelungen zu Art 3, die in Art. 4 aufgeführt sind. Aufgrund der bisherigen, dem Europäischen Behindertenforum vorliegenden Erfahrungen kann gesagt werden, dass insbesondere Personen mit schwersten Mobilitätseinschränkungen ("persons with complex dependency needs"), weniger jedoch Blinde und Sehbehinderte von der Verweigerung der Buchung bzw. der Beförderung betroffen waren (Ausnahme: Gruppenreisen; siehe die Vorfälle bei RyanAir). Die Abweichungen von Art. 3 betreffen im wesentlichen Sicherheitserfordernisse. Die Vertreter der Behindertenverbände haben vor der Europäischen Kommission Klage geführt, dass die auf nationaler und internationaler Ebene geltenden Sicherheitsbestimmungen sowie die der einzelnen Fluggesellschaften voneinander abweichen mit der Folge, dass behinderte Flugreisende unterschiedlich behandelt wurden, je nachdem mit welcher Gesellschaft bzw. ab welchem Flughafen sie flogen. Der Mangel an Transparenz hatte deshalb diskriminierende Praktiken gegenüber behinderten Menschen zur Folge. Die Behindertenbewegung hätte hier ohne Zweifel einer eindeutigeren Regelung den Vorzug gegeben. Immerhin regelt Art. 4, dass die Buchung bzw. Beförderung nur verweigert werden kann, um den geltenden Sicherheitsanforderungen nachzukommen, die in internationalen, in gemeinschaftlichen bzw. nationalen Rechtsvorschriften festgelegt sind oder die von der Behörde aufgestellt wurden, die die Luftverkehrsbetreiberlizenz für das betreffende Luftfahrtunternehmen ausstellt. Somit dürfen sich die Fluggesellschaften nicht mehr auf ihre eigenen Sicherheitsbestimmungen berufen, um die Verweigerung der Buchung oder Anbordnahme zu rechtfertigen. Absatz 2 Art. 4 , wonach "... ein Luftfahrtunternehmen, sein Erfüllungsgehilfe oder ein Reiseunternehmen verlangen (darf), dass ein behinderter Mensch oder eine Person mit eingeschränkter Mobilität von einer anderen Person begleitet wird, die in der Lage ist, die Hilfe zu leisten, die dieser behinderte Mensch oder diese Person mit eingeschränkter Mobilität benötigt..." hat Anlass zu der Sorge gegeben, dass diese Regelung auch auf blinde oder sehbehinderte Flugreisende Anwendung finden könnte. Man muss diese Regelung jedoch im Kontext und in Abwägung mit den übrigen Bestimmungen der Verordnung lesen. Die EBU ist der Auffassung, dass sie wohl eher der Zerstreuung von Befürchtungen seitens der Luftfahrtunternehmen in Bezug auf die Abwicklung bzw. Handhabung bei Schwerstbehinderten dient, die auf umfassende, intensive oder fachspezifische Assistenz angewiesen sind. Natürlich ist es nicht auszuschließen, dass das eine oder andere Luftfahrtunternehmen versucht sein kann, den Abs. 2 absichtlich zu nutzen, um einem Blinden die Beförderung zu verweigern. Dann muss es Aufgabe und Pflicht der Blindenorganisation sein, den Fall bei der zuständigen nationalen Beschwerdestelle zur Sprache zu bringen, die gemäss dieser Verordnung zu schaffen ist oder ggf. vor den Gerichten klagen. Wie jedes Gesetz kann auch diese Verordnung unterschiedlich ausgelegt werden; es wird darauf ankommen, dafür zu sorgen, dass die Gerichte zu unseren Gunsten entscheiden. Abs. 3 Art. 4 verpflichtet das Luftfahrtunternehmen bzw. den Erfüllungsgehilfen dazu, die Sicherheitsbestimmungen, die sie der Beförderung behinderter Passagiere zugrundelegen, öffentlich und in barrierefreien Formaten zugänglich zu machen (dies gilt im übrigen auch für das Reiseunternehmen). Hier will der Gesetzgeber gewährleisten, dass die Regeln transparent werden und Missbrauch durch solche Unternehmen weitgehend ausgeschlossen wird, denen nicht ernsthaft an der Beförderung von behinderten Flugreisenden gelegen ist. Abs. 3 wird durch die Hinweise in Abs. 4 noch untermauert: im Falle der Verweigerung der Beförderung hat das Unternehmen dem behinderten Passagier unverzüglich die Gründe mitzuteilen. Auf Wunsch sind diese Gründe auch schriftlich binnen 5 Werktagen mitzuteilen. Art. 3 bekräftigt zwar den Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Gleichwohl könnten die Abweichungen in Art. 4 den Eindruck erwecken, dass den Luftfahrtunternehmen genügend Spielraum eingeräumt wird, um sich vor ihren Pflichten zu drücken. Es lässt sich jedoch durchaus argumentieren, dass gerade die letzten beiden Absätze in Art. 4 einen Schutz vor diskriminierenden Praktiken bieten.

4. Nahtloses Reisen

Nach langwierigen und kontroversen Debatten gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass behinderten Flugreisenden Assistenz zu gewähren ist, um ein nahtloses Reisen zu ermöglichen, wobei die Bereitstellung der benötigten Assistenz eine zentrale Aufgabe der Flughäfen ist. Die diesbezüglichen Regelungen finden sich in den Art. 5 und 7 der Verordnung. Insbesondere Art. 5 ist von Bedeutung für Blinde und Sehbehinderte. In den meisten EU-Flughäfen wird für blinde und sehbehinderte Passagiere Assistenz ab dem Abfertigungsschalter bereitgestellt. Dies bedeutet, dass blinde und sehbehinderte Menschen nicht selten längere Entfernungen von der Ankunft am Taxistand oder der Bushaltestelle bis zum Schalter zurücklegen müssen. Mit der vorliegenden Verordnung erhält der behinderte Passagier die Hilfe, deren er bedarf, gleich ab dem Ankunftsort auf dem Flughafen. Art. 5 regelt, dass unter Berücksichtigung der Bedingungen vor Ort, die Flughäfen die Ankunftsorte festlegen, an denen die behinderten Flugreisenden ihre Ankunft auf dem Flughafen bekannt geben und um Hilfe bitten können. Ferner heißt es, dass dies in enger Zusammenarbeit mit den Verbänden erfolgt, die die behinderten Menschen vertreten. In der Begründung heißt es, dass diese Orte zumindest an den Haupteingängen des Abfertigungsgebäudes, in den Bereichen mit Abfertigungsschaltern, in Fernbahnhöfen, Stadtbahnhöfen und U-Bahnhöfen, an Bushaltestellen, an Taxiständen und anderen Haltepunkten sowie auf den Flughafenparkplätzen ausgewiesen werden. Hier ist es ganz wichtig, dass die Blinden- und Sehbehindertenverbände die Umsetzung dieser Regelung aufmerksam begleiten. Sie sollten dafür sorgen, dass möglichst viele Punkte innerhalb der Flughafenumgrenzung ausgewiesen werden, damit alle an den Flughafen angeschlossenen Verkehrsmittel einbezogen werden. Hierzu sollte den Flughäfen angeboten werden, dass die Selbsthilfe Beratung und Hilfe geben kann, um zu gewährleisten, dass Art. 5 im besten Interesse der blinden und sehbehinderten Menschen umgesetzt wird. Die Dienstleistungen, die jeweils am Flughafen sowie an Bord zu erbringen sind, sind in den Anhängen I und II zu der Verordnung aufgelistet. Die Luftfahrtunternehmen sind hier insbesondere verpflichtet, anerkannte Blindenführhunde in der Kabine zu befördern. Die EBU hat die Änderung des ursprünglichen Vorschlags der EU-Kommission erreicht, nach der die Beförderungspflicht auf Flügen bis zu 5 Stunden begrenzt gewesen wäre. Gleichwohl kann die erreichte Regelung insofern nicht zufrieden stellen, als die Beförderung in der Kabine der nationalen Gesetzgebung unterliegt. Art 7 regelt, dass ein besonderer Hilfebedarf dem Luftfahrtunternehmen, dessen Erfüllungsgehilfen oder dem betreffenden Reisebüro mindestens 48 Stunden vor dem Abflug zu kommunizieren ist. In den Verhandlungen haben die Fluggesellschaften sowie die nationalen Behörden für die zivile Luftfahrt und die EU-Kommission darauf bestanden, dass Rechte grundsätzlich Verpflichtungen zur Folge haben müssen. Wenn behinderte Flugreisende qualitativ gute Serviceleistungen verlangen, müssen sie ihren Hilfebedarf im Voraus anmelden, damit das Luftfahrtunternehmen sich entsprechend darauf einstellen kann. Die Meldung gilt auch für den Rückflug, sofern der Hin- und Rückflug bei derselben Fluggesellschaft gebucht wurde. Erfolgt keine rechtzeitige Anmeldung, muss sich das Leitungsorgan des betreffenden Flughafens dennoch nach Kräften bemühen, die benötigte Hilfe so weit wie möglich bereitzustellen. Der behinderte Passagier findet sich, soweit von dem Luftfahrtunternehmen nicht anders angegeben, spätestens eine Stunde vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung ein; oder spätestens zwei Stunden vor dem Abflug an anderen festgelegten Orten. Die Vertreter der Behindertenbewegung haben sich leider ohne Erfolg bemüht, kürzere Fristen zu erreichen. Die Kommission hat hier ihr Gehör den Flughafenbetreibern geschenkt, die argumentierten, dass sie entsprechende zeitliche Vorgaben brauchen, um behinderte Flugpassagiere mit erheblichem und speziellem Hilfebedarf abfertigen zu können.

5. Kosten der Assistenz

Art 8 der Verordnung regelt, dass die Hilfeleistung auf Flughäfen kostenlos bereitzustellen ist. Hier wurde ein entscheidender Durchbruch erzielt angesichts der bisherigen diskriminierenden Praktiken einiger lokaler Luftfahrtunternehmen, die behinderten Passagieren gelegentlich die Kosten für die Begleitung oder den benötigten Rollstuhl in Rechnung stellten. Solche Praktiken sind jetzt ganz klar verboten. Die Hilfeleistung ist natürlich mit Kosten verbunden. Zur Finanzierung dieser Kosten kann der Flughafen gemäss Art. 8 eine zentrale Umlage erheben. Die Luftfahrtunternehmen zahlen eine Abgabe in den Fonds ein, die im Verhältnis zur Gesamtzahl der Fluggäste steht. Der Verweis auf "die Gesamtzahl" der Flugpassagiere ist wichtig, weil eine Einschränkung des Geltungsumfangs dieser Regelung auf behinderte Flugpassagiere manche Unternehmen dazu bewogen haben könnte, behinderte Passagiere durch bestimmte Praktiken davon abzuhalten, mit ihnen zu fliegen.

6. Qualitätsstandards für Hilfeleistungen und Schulung

Die Verordnung fordert die Leitungsorgane von Flughäfen, die jährlich mehr als 150.000 Passagiere abfertigen auf, Qualitätsstandards für ihre Hilfeleistungen aufzustellen und zu veröffentlichen. Die betreffenden Serviceleistungen sind im Anhang I zur Verordnung aufgelistet. Weiterhin heißt es, dass die Qualitätsstandards im engen Zusammenwirken mit den Behindertenorganisationen festzulegen sind. Zur Gewährleistung der Qualitätsstandards tragen die Luftfahrtunternehmen und Leitungsorgane der Flughäfen dafür Sorge, dass ? (a) die Mitarbeiter, die unmittelbar mit den behinderten Fluggästen zu tun haben, durch Schulungsmaßnahmen mit den besonderen Bedürfnissen behinderter Menschen vertraut gemacht werden; ? (b) die Mitarbeiter, die auf dem Flughafen arbeiten, in Fragen der Gleichstellung von behinderten Menschen und der Sensibilisierung von Behindertenfragen geschult werden; ? (c) alle neuen Beschäftigten in Behindertenfragen geschult werden und ggf. an Auffrischungskursen teilnehmen. Auch hier spielen die Blinden- und Sehbehindertenorganisationen wiederum eine wichtige Rolle, insofern sie dafür sorgen müssen, dass die Luftfahrtunternehmen der Festlegung und Einhaltung der Qualitätsstandards und der Planung und Durchführung der Schulungsmaßnahmen für ihre Mitarbeiter mit der gebührenden Sorgfalt erledigen.

7. Beschwerdeverfahren

Ein behinderter Mensch, der der Auffassung ist, dass gegen die Verordnung verstoßen wurde, kann die Angelegenheit dem Leitungsorgan des Flughafens oder dem Luftfahrtunternehmen zur Kenntnis bringen. Wird er auf diesem Wege nicht zufrieden gestellt, kann er Beschwerde bei der zuständigen nationalen Stelle führen, die zur Überwachung der Umsetzung der Verordnung gebildet wird. Obwohl die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, angemessene Schritte zu unternehmen, um behinderte Menschen über ihre Rechte gemäss dieser Verordnung zu informieren, sollten die Behindertenorganisationen dem einzelnen blinden und sehbehinderten Passagier helfen, den Weg durch das Beschwerdeverfahren zu finden. Sie sollten ihre Mitglieder zudem ermutigen, Verstöße gegen die Verordnung zu melden und diese Fälle auch der nationalen Überwachungsstelle zur Kenntnis bringen. Denn diese Informationen sind wichtig, wenn die Verordnung in einigen Jahren durch die EU-Kommission überprüft wird.

EURO Schlüssel für Behindertentoiletten

Der Schlüssel passt an Autobahntoiletten, an Toiletten vieler Städte in der Bundesrepublik, in Österreich, der Schweiz und bereits in einigen weiteren europäischen Ländern. Der Schlüssel wird nur an behinderte Menschen ausgehändigt, die auf behindertengerechte Toiletten angewiesen sind. Das sind: schwer Gehbehinderte; Rollstuhlfahrer; Stomaträger; Blinde; Schwerbehinderte, die hilfsbedürftig sind und gegebenenfalls eine Hilfsperson brauchen; an Multipler Sklerose, Morbus Crohn, Colitis ulcerosa Erkrankte und Menschen mit chronischen Blasen- / Darmleiden. Auf jeden Fall erhalten Schwerbehinderte einen Schlüssel, wenn Sie einen GdB (Grad der Behinderung) von mindestens 70 im Schwerbehindertenausweis haben. Bei Vorliegen der Merkzeichen aG, B, H, oder BL erhält man den Schlüssel unabhängig vom GdB. Um Missbrauch zu vermeiden, bittet der cbf (Club Behinderter und ihrer Freunde) bei der Bestellung des EURO- Schlüssels um Zusendung einer Kopie des Schwerbehindertenausweises, bei Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa um einen ärztlichen Nachweis. Die Kosten für den EURO-Schlüssel betragen EUR 18 €. Der Behindertentoilettenführer "DER LOCUS" umfasst ca. 9.000 Toilettenstandorte aus ganz Deutschland und teilweise auch aus dem Ausland. Wenn der Locus zusammen mit dem Behinderten WC- Schlüssel bestellt wird, kostet das Buch nur EUR 7€, anstatt EUR 8 €. Bestellungen sind unter Vorlage einer Kopie des Schwerbehindertenausweises zu richten an:

Weitere Infos unter: www.cbf-darmstadt.de Die Seite ist barrierefrei.

DIN Norm für Kontraste

Erfolgsmeldung aus der Welt der Normen: Vor allem sehbehinderte Menschen und Senioren mit nachlassendem Sehvermögen dürfen sich freuen, denn erstmals gibt es eine DIN-Norm, die Kontraste im öffentlichen Raum regelt. Der DBSV hat 15 Jahre lang dafür gekämpft, dass die Norm DIN 32975 "Gestaltung visueller Informationen im öffentlichen Raum zur barrierefreien Nutzung" nun in Kraft treten konnte. Sie regelt Kontrastgrenzwerte, Beleuchtung, Größe von Informationselementen und Schriftzeichen sowie das Verhältnis, in dem diese Werte stehen müssen, um eine möglichst gute Wahrnehmbarkeit zu erreichen.

Informationen im Sinne dieser Norm sind zum Beispiel Fahrpläne, Wegweiser, Absperrungen, Gefahrenstellen, aber auch Bedienelemente von Automaten, WC-Anlagen, Aufzügen usw. Wichtigster Anwender wird die Deutsche Bahn sein, die vom DBSV in die Entwicklung der Norm eingebunden wurde. "In einem nächsten Schritt setzen wir uns jetzt dafür ein, dass dieses Regelwerk in die Bauordnungen der Länder übernommen wird", erläutert DBSV-Präsidentin Renate Reymann.

Bisher haben die Bedürfnisse sehbehinderter Menschen in der Normenarbeit kaum eine Rolle gespielt. Um dies nachhaltig zu ändern, beantragte der DBSV auch die Überarbeitung der Norm 1450 "Schriften; Leserlichkeit". Mitte Dezember tagte der Arbeitsausschuss zum ersten Mal und bestätigte nach eingehender und zum Teil sehr kontroverser Diskussion die Notwendigkeit für eine neue Norm. Gerade auf dem Gebiet der Typografie zeigt sich seit etwa zwei Jahrzehnten eine zunehmend freiere Gestaltung, die sehbehinderten Menschen den Zugang zu Informationen erschwert.

Weitere Infos zur "Kontrastenorm" unter www.kontraste.dbsv.org(bei Interesse, kann diese nähere Information in der Landesgeschäftsstelle in Schwarzschrift, Punktschrift oder per E-Mail abgerufen werden).

Redaktion:
Andreas Bethke (V.i.S.d.P.), Irene Klein, Volker Lenk
(Quelle: DBSV Direkt 01-10)

Grundsicherungsgesetz seit 01.01. - bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gilt seit 01.01. 2003. Da uns diesbezüglich immer wieder Fragen erreichen und einige von Ihnen auch entsprechende Anträge erhalten haben, möchten wir die wichtigsten Informationen an dieser Stelle kurz aufführen. Falls Sie nicht sicher sind, ob Ihnen Leistungen nach diesem Gesetz zustehen oder auch bei anderen Fragen wenden Sie sich bitte an die

Beim Ausfüllen der Anträge sind wir auch gern behilflich.

Kann ich überhaupt Leistungen beantragen?

Sie können einen Antrag auf Leistungen stellen, wenn Sie 65 Jahre oder älter sind. Antragsberechtigt sind Sie auch, wenn Sie 18 Jahre oder älter und aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Wie hoch sind die Leistungen?

Die Grundsicherungsleistung ist in der Regel in etwa so hoch wie die Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) außerhalb von Einrichtungen. Sie deckt auch die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Hinzu kommt ein Zuschlag, durch den ein einmaliger Bedarf (z. B. Bekleidung) pauschal abgedeckt wird.

Wovon hängt die Leistung ab?

Die Grundsicherung setzt Bedürftigkeit voraus. Wenn Sie über Einkommen oder Vermögen verfügen, mit dem Sie Ihren Lebensunterhalt sichern können, kann Ihr Anspruch auf Leistungen geringer sein oder ganz entfallen wie bei der Sozialhilfe auch. Als Einkommen werden auch die Einkünfte und das Vermögen eines Ehegatten oder des Partners in einer eheähnlichen Gemeinschaft berücksichtigt, sofern Sie mit ihm zusammenleben. Bitte beachten Sie also, dass allein die Höhe Ihrer Rente noch keinen Aufschluss darüber gibt, ob und in welcher Höhe Sie Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben.

Hat das Einkommen meiner Kinder oder Eltern Einfluss auf meinen Leistungsanspruch?

Nein, es sei denn, deren jährliches Einkommen (je Kind oder Eltern gemeinsam) beträgt 100.000 Euro oder mehr. Zu Ihren Gunsten wird hierbei vermutet, dass das Einkommen Ihrer Kinder bzw. Eltern unter 100.000 Euro liegt. Überschreitet allerdings deren Einkommen den genannten Grenzbetrag, besteht kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen. In diesen Fällen können Sie aber Sozialhilfe beantragen, wobei jedoch Ihre Kinder oder Eltern in die Pflicht genommen werden.

Wo kann ich einen Antrag auf Grundsicherung stellen?

Den Antrag können Sie beim Grundsicherungsamt Ihrer Kreis-, Stadt- oder Gemeindeverwaltung stellen. Sie können den Antrag aber auch bei einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen einreichen. Diese leitet Ihre Unterlagen dann an das Grundsicherungsamt weiter.

Worauf sollte ich achten?

Leistungen erhalten Sie frühestens für den Monat, in dem Sie einen Antrag stellen.

Für Bewilligung und Auszahlung der Leistungen sind ausschließlich die Grundsicherungsämter zuständig.

Heranziehung von Blindengeld zur Berechnung von Krankenkassenbeiträgen

Die folgende Rechtsmitteilung wurde von Herrn Drerup, Rechtsreferent des DBSV, verfasst:

in den Mitteilungen der Rechtsabteilung Nr. 3/2007 hatte ich darüber berichtet, dass die AOK die Auffassung vertritt, dass das Blindengeld (Landesblindengeld oder Blindenhilfe nach § 72 SGB XII) bei der Beitragsbe- messung nach § 240 Abs. 1 SGB V (das ist eine Regelung für freiwillig versicherte Mitglieder) als Einkommen zu berücksichtigen ist. Ich hatte empfohlen, gegen die Beitragsbescheide Widerspruch einzulegen und hatte eine Musterbegründung beigefügt. Im letzten Oktober hatte der DBSV den Vorstandsvor- sitzenden des AOK- Bundesverbandes um ein Gespräch zu diesem leidigen Thema gebeten. Als Antwort erhielten wir die Mitteilung, dass der AOK-Bundesverband an seiner Rechtsansicht festhalte und dass auch davon auszugehen sei, dass der GKV- Spitzenverband, der ab 1.1.2009 für die Regelung der Beitragsbemessung nach § 240 SGB V allein zuständig ist, sich anschließen werde, so dass dann nicht nur die AOK, sondern auch alle anderen gesetzlichen Krankenkassen das Blindengeld als beitragspflichtiges Einkommen berücksichtigen werden. Als wir daraufhin die Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbandes anschrieben, erhielten wir relativ schnell die Antwort, dass man sich auch dort der AOK-Ansicht anschließe. Der DBSV betrachtet dies als eine Rechtsverletzung und wird sich noch diese Woche an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wenden. Dieses führt nämlich seit dem 1.1.2009 gemäß §§ 217d Satz 1, 217f Abs. 3 SGB V die Rechtsaufsicht über den GKV-Spitzenverband, soweit es um Beitragsfragen geht. Wir hoffen natürlich, dass sich das Ministerium unserer Ansicht anschließt, zumal schon im Jahr 2007 das damals für die GKV- Spitzenverbände Aufsicht führende, aber für die AOK ausnahmsweise nicht zuständige Bundesversicherungsamt unserer Meinung gefolgt war. Da das Gesetz in §§ 217d Satz 3, 208 SGB V in Verbindung mit § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB IV vorschreibt, dass das Ministerium zunächst nur beratend darauf hinwirkt, dass der GKV-Spitzenverband die ihm vorgeworfene Rechtsverletzung behebt, wird sich aber höchstwahrscheinlich so schnell nichts ändern. Wir müssen deshalb damit rechnen, dass es in nächster Zeit zunehmend Fälle geben wird, in denen die Krankenkasse nach dem Blindengeld fragt, um es bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen. Alle Betroffenen sollten sich wehren, und zwar nicht in der Weise, dass die Antwort auf die Frage nach dem Blindengeld verweigert wird, sondern durch einen Widerspruch gegen den Beitragsbescheid. Zur Formulierung des Widerspruchs kann das beiliegende aktualisierte Muster verwendet werden (ist in der Beratungsstelle im Rosenhof erhältlich).

Herr Dr. Michael Richter vom DVBS ist bereit, sich als "Zentralstelle" zur Verfügung zu stellen. Dort sollten sich alle Betroffenen (oder die sie vertretenden Personen) melden (richter@dvbs-online.de). Denn es wäre gut, wenn die Verfahren aufeinander abgestimmt und die Informationen und Ideen schnell ausgetauscht würden.

Kasse muss unkonventionelle Behandlung zahlen

Krankenkassen müssen die Kosten für nicht zugelassene Behandlungen übernehmen, wenn diese von Medizinern empfohlen werden und dem Patienten massive Behinderungen drohen. Das zumindest entschied das Sozialgericht Frankfurt in einer Eilentscheidung (Az S 21 KR 444/06 ER). Damit gab das Gericht einer 51 Jahre alten Frau Recht, der wegen einer chronischen Augenerkrankung die Erblindung droht. Die Frau sprach auf konventionelle Behandlung dieser Erkrankung mit Kortison nicht mehr an. In der Tübinger Universitätsklinik wurde ihr daraufhin eine Interferontherapie empfohlen. Die Krankenkasse wollte die Behandlung aber nicht bezahlen, weil diese Behandlung nicht zugelassen und die Erkrankung nicht lebensbedrohlich sei. Die Frau zog vor Gericht und bekam Recht. Die Krankenkasse muss die Kosten vorläufig übernehmen. Ein Patient müsse auch dann mit einem nicht zugelassenen Medikament behandelt werden können, wenn ihm massive Funktionsverluste wie der der Sehkraft drohten. In dem Fall der 51-jährigen Frau müsse es zudem ausreichen, dass die Behandlung von ärztlichen Fachleuten befürwortet wurde.

Kassenwechsel nach Hilfsmittelversorgung

Die Rechtslage besagt, dass nach einem erfolgten Wechsel der Krankenkasse die Leistungsansprüche gegenüber dieser erlöschen (S: 19 SGB V). Auch der Anspruch gegen die Krankenkasse auf Versorgung mit einem notwendigen Hilfsmittel erlischt. Das bedeutet, der Anspruch besteht günstigstenfalls gemäß S: 19 Abs. 2 SGB V einen Monat über den Zeitpunkt des Kassenwechsels hinaus. Die Krankenkasse hat zivilrechtlich nach S: 604 BGB einen Anspruch auf sofortige Rückgabe des leihweise überlassenen Hilfsmittels, da der Zweck der Leihe - die Erfüllung der Leistungspflicht - mit dem Kassenwechsel entfallen ist. Besonders dürfte diese Regelung die Besitzer von Lesegeräten betreffen. Wer also die Krankenkasse wechseln möchte, sollte vorher die Übernahme des leihweise erhaltenen Hilfsmittels mit der neuen Kasse abklären. Möglich wäre beispielsweise der Kauf zum Zeitwert. Anderenfalls muss der Anspruch neu geprüft werden, wobei die Krankenkasse nicht an eine vorherige Bewilligung anderer Kassen gebunden ist.

Klärung der Rechtsgrundlagen für LPF-Maßnahmen

In einer Mitteilung des DBSV vom Februar war zu erfahren, dass Anfang des Jahres ein Gespräch im Bundesgesundheitsministerium stattfand, bei welchem nach jahrelangen Anstrengungen endlich geklärt werden konnte, auf welcher Rechtsgrundlage künftig die Durchführung von Schulungen in Lebenspraktischen Fähigkeiten möglich sein soll. Die Bundesgesundheits- ministerin, Frau Ulla Schmidt, teilte hierzu schriftlich mit, dass diese Leistungen von Rehabilitationslehrern für Blinde und Sehbehinderte im Rahmen ergänzender Leistungen zur Rehabilitation nach § 43 SGB V von den Krankenkassen übernommen werden sollen. Langfristig wird es hierzu noch Richtlinien der Spitzenverbände geben, welche die Rahmenbedingungen konkret festlegen. Trotzdem diese Mitteilung aus unserer Sicht sehr positiv zu bewerten ist, bleiben viele Fragen zur Leistungszuständigkeit noch ungeklärt, zum Beispiel die Grenze zur Zuständigkeit der Sozialhilfeträger. Es ist davon auszugehen, dass Schulungen zur Wiedergewinnung, Verbesserung oder Erhaltung von Grundfähigkeiten zur Bewältigung des Alltags im Zuständigkeitsbereich der Krankenkassen liegen. Hierzu zählen besonders die sogenannten „pflegerelevanten Verrichtungen". Hoffen wir also alle, dass bei den kommenden Gesprächen zwischen Spitzenverbänden, Krankenkassen und dem Berufsverband der Rehalehrer endlich klare Voraussetzungen zur Durchführung von LPF- Schulungen geschaffen werden können.

Müssen Taxiunternehmen Führhunde befördern?

Der Paragraph 22 Personenbeförderungsgesetz lautet: "Der Unternehmer ist zur Beförderung verpflichtet, wenn:

Daraus folgt, dass Taxiunternehmen grundsätzlich verpflichtet sind, auch einen blinden Fahrgast mit Blindenführhund zu befördern. Ein genereller Ausschluss in den Beförderungsbedingungen wäre rechtswidrig. Zulässig ist jedoch, dass das Unternehmen in seinen Beförderungsbedingungen die Regelung trifft, dass die Beförderung von Fahrgästen mit Hunden nur in extra dafür eingerichteten Kraftdroschken stattfindet, die das Unternehmen dann auch vorhalten muss. Es ist deshalb sinnvoll, bei der Bestellung des Taxis anzugeben, dass ein Führhund mit befördert werden soll.

Neue Polizeiverordnung für Chemnitz

Die Stadt Chemnitz hat eine neue Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz vor öffentlichen Beeinträchtigungen sowie über das Anbringen von Hausnummern verabschiedet. Nun, inwiefern ist das für Sie interessant? Aus unserer Sicht gibt es eine kleine, aber doch für Blindenführhundhalter wichtige Ergänzung. So heißt es unter Abschnitt 2, §4 (Tierhaltung):

(2) Der Tierhalter hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Tier auf öffentlichen Straßen durch eine hierfür geeignete Person beaufsichtigt wird. Im Sinne dieser Vorschrift geeignet ist jede Person, der das Tier, insbesondere auf Zuruf, gehorcht und die zum Führen des Tieres in der Lage ist.

(3) Hunde müssen auf öffentlichen Straßen und in Grün- und Erholungsanlagen im Sinne des § 2 dieser Verordnung, soweit es sich nicht um ausgewiesene Freilaufflächen handelt, an der Leine geführt werden. Zudem müssen Hunde in größeren Menschenansammlungen einen Maulkorb tragen.

(4) Der Tierhalter bzw. -führer hat sein Tier von Spiel- und Bolzplätzen fernzuhalten. Und anschließend die wichtige Ergänzung:

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für Blindenführhunde. Gleiches wiederholt sich unter & 5 (Verunreinigung durch Tiere):

(1) Den Haltern und Führern von Tieren ist es untersagt, die öffentlichen Straßen und Grün- und Erholungsanlagen gemäß § 2 durch ihre Tiere verunreinigen zu lassen.

(2) Der Halter oder Führer eines Tieres hat dafür zu sorgen, dass dieses seine Notdurft nicht auf öffentlichen Straßen und in Grün- und Erholungsanlagen verrichtet. Dennoch dort abgelegter Tierkot ist unverzüglich zu entfernen. Hierzu ist ein geeignetes Hilfsmittel für die Aufnahme und den Transport mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen. Hierzu kann der Betroffene angehalten werden.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Blindenführhunde.

Kurz zusammengefasst bedeutet das, die Halter von Blindenführhunden müssen keine extra Ausnahmegenehmigung mehr beim Ordnungsamt für ihre Hunde beantragen bzw. verlängern lassen. Andererseits möchten wir aber nochmals darauf hinweisen, dass diese Ausnahme- Regelung nicht automatisch für alle Flächen in der Stadt gilt. So können Besitzer von Gründstücken oder Wohnanlagen schon erheblich empfindlich auf Verunreinigungen – auch durch Blindenführhunde – reagieren. Besser ist, sich hier vorher zu erkundigen bzw. wirklich öffentliche Plätze oder Hundewiesen aufzusuchen.

Neues Verfahren bei der GEZ bei Rundfunkgebührenbefreiung

Zuerst möchten wir darauf hinweisen, dass trotz des geänderten Verfahrens kein Neuantrag gestellt werden muss, wenn man die Befreiung bereits bestätigt hat. Weiterhin teilt die GEZ mit, dass die Praxis der Ablaufmitteilungen beibehalten wird, was bedeutet, dass jeder Teilnehmer wie bisher vor Ende der gewährten Gebührenbefreiung eine schriftliche Mitteilung erhält. Weiterhin wurden wir darüber informiert, dass die Gebührenbefreiung immer befristet ist und zwar höchstens auf fünf Jahre und auch dann, wenn der Schwerbehindertenausweis eine längere oder sogar unbefristete Gültigkeitsdauer hat. Und nun zur erfreulichen Mitteilung der Gebühreneinzugszentrale. Die Forderung der GEZ nach beglaubigten Kopien des Schwerbehindertenausweises stellte für den Einzelnen doch eine Erschwernis dar, da diese nur anerkannt werden sollten, wenn Sie von Behörden ausgestellt wurden und damit zusätzliche Wege verbunden waren. Angeregt durch den DBSV ist die GEZ nun bereit, zunächst "bis auf Widerruf" von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen und Bestätigungsvermerke der örtlichen Gliederungen des DBSV als ausreichend anzuerkennen. Theoretisch kann also jetzt auch der örtliche Blinden- und Sehbehindertenverband – in unserem Fall die KO Chemnitz – unkompliziert helfen. Die GEZ behält sich allerdings vor, in Einzelfällen, wenn es Zweifel gibt, eine zusätzliche amtliche Beglaubigung zu verlangen. Wir hoffen, dass jetzt alle Unklarheiten ausgeräumt werden konnten und glauben, dass der Praxistest nicht lange auf sich warten lässt.

Neuordnung im Schwerbehindertenrecht

Mit dem Inkrafttreten der Verwaltungs- und Funktionalreform am 01.08.2008 werden die Ämter für Familie und Soziales in Sachsen aufgelöst und die Landkreise und kreisfreien Städte übernehmen die Aufgabe des Vollzugs des Feststellungsverfahrens nach dem Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) und des Sächsischen Landesblinden- geldgesetzes (LBlindG). Nach dem 31.07.2008 sind Erstanträge bzw. Änderungsanträge zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und zur Gewährung von Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz an die nachstehende Adresse zu senden. Das gleiche gilt für das Zusenden medizinischer Unterlagen bzw. für angeforderte ärztliche Befunde und natürlich für persönliche Vorsprachen. Zuständig in Chemnitz ist ab 01.08. das Bürgerverwaltungszentrum I (Moritzhof), Bahnhofstraße 53, 09111 Chemnitz.

Nutzung der Autobahn in Tschechien

Nach Auskunft des tschechischen Verkehrsministeriums, Hauptabteilung für Straßenverkehr, benötigen die Besitzer eines Schwerbehindertenausweises keine Autobahn-Vignette. Diese Regelung gilt auch für Schwerbehinderte aus den EU-Mitgliedstaaten auf Grund Ihrer Ausweise.

Rechtsanspruch auf zugängliche Dokumente im gerichtlichen Verfahren

Gerichte und Staatsanwaltschaften müssen Blinden und sehbehinderten Menschen künftig alle Unterlagen in einer für sie wahrnehmbaren Form zur Verfügung stellen. Darauf hat die Behindertenbeauftragte des Bundes, Karin Evers-Meyer, am Samstag hingewiesen. "Nach jahre-langen Auseinandersetzungen hat der Bundesrat am Freitag der entsprechenden Verordnung zugestimmt", sagte die SPD-Bundestagsabgeordnete in Bonn. Nach der Rechtsverordnung könnten Blinde oder Sehbehinderte als Kläger oder Beklagte in einem Zivilrechtsstreit verlangen, dass ihnen Urteile, Beweisbeschlüsse oder Ladungen sowie Schriftsätze in Blindenschrift oder Großdruck zugänglich gemacht werden. Auch das Verlesen der Akten oder eine Aufnahme auf Tonträgern sei möglich. Dieser Anspruch bestehe nicht nur gegenüber dem Gericht und der Staatsanwaltschaft. Auch im Bußgeld- und im Vollstreckungsverfahren müssten blindengerechte Dokumente vorgelegt werden, sagte Evers-Mayer. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries erklärte zu der Rechtsverordnung: "Die Stärkung der Rechte blinder und sehbehinderter Mitbürgerinnen und Mitbürger im gerichtlichen Verfahren stellt einen wichtigen Schritt im Kampf für die Rechte behinderter Menschen dar. Das Ziel der Bundesregierung ist es, behinderten Menschen trotz ihrer Behinderung eine möglichst eigen-ständige und selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Der Rechtsanspruch für blinde und sehbehinderte Menschen auf Zugänglichmachung von Dokumenten im gerichtlichen Verfahren fördert dieses Vorhaben entscheidend. Er trägt wesentlich dazu bei, den benachteiligten Menschen eine barrierefreie Teilhabe am Rechtsleben zu ermöglichen. So garantieren wir nicht zuletzt den im Grundgesetz verankerten Rechtsgewährungsanspruch." Die Forderung, Dokumente für Blinde und Sehbehinderte zugänglich zu machen, ist nicht neu. So ist etwa für die elektronische Übermittlung von Dokumenten die Barrierefreie Informationstechnik Verordnung (BITV) maßgeblich. Der Sozialverband VdK Deutschland setzt sich schon lange für die Umsetzung der BITV ein, unter anderem als Mitglied des Aktionsbündnisses für barrierefreie Informationstechnik (AbI) und als Mitwirkender bei Zielvereinbarungen zur Barrierefreiheit.

Rechtsberatung für blinde und sehbehinderte Menschen

Bei vielen hat es sich inzwischen herum gesprochen – falls nicht – möchten wir Sie hiermit darauf hinweisen, dass im vergangenen Jahr eine Rechtsberatungsgesellschaft „Rechte behinderter Menschen" gGmbH als gemeinsame Einrichtung des DBSV (Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband) und DVBS (Deutscher Verein der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf) gegründet wurde. Die Rechtsberatung wird ausschließlich von blinden und sehbehinderten Juristen durchgeführt, die über spezielles Know-how in behindertenrechtlichen Fragen verfügen. Für Mitglieder der DBSV Landesvereine und des DBSV ist die Dienstleistung kostenfrei.

Kontakt: Dr. Michael Richter, Christiane Möller, #br> Telefon 06421 – 9488832, E-Mail: recht@dvbs-online.de

Telefonische Beratungszeiten: Montags und Mittwochs von 13 bis 17 Uhr, Freitag von 9 bis 14 Uhr

Rentenbescheide in Punktschrift/Großschrift

Die deutsche Rentenversicherung erstellt ab sofort auch Rentenbescheide in Punktschrift und Großschrift. Dies teilte eines unserer Mitglieder mit, welches auf Verlangen hin den Rentenbescheid problemlos in Punktschrift erhielt.

Richtige Form für das Testament

Aufgrund eines aktuellen Urteils des OLG Hamm möchten wir noch einmal darauf hinweisen, dass der Gesetzgeber bei privatschriftlichen Testamenten nicht nur die eigenhändige Unterschrift, sondern auch die eigenhändige Niederschrift verlangt. Blinden Menschen bleibt daher nur die Möglichkeit eines öffentlichen Testaments, die darin besteht, dass der Notar den Text aufsetzt und beurkundet oder dass der Notar den hingereichten Text in Verwahrung nimmt. Ob in diesem Fall der Text in Blindenschrift sein darf, ist umstritten. Es bleibt also die Empfehlung, das Testament vom Notar aufsetzen und beurkunden zu lassen, um spätere Unklarheiten zu vermeiden.

Schwerbehindertenvertretung

Die Arbeitgeber haben die Schwerbehindertenvertretung über Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen unmittelbar zu informieren und am Bewerbungsverfahren zu beteiligen. Das heißt, die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht den für die Bewerbung wichtigen Teil der Bewerbungsunterlagen einzusehen und am Vorstellungsgespräch teilzunehmen. Der Arbeitgeber muss die Schwerbehindertenvertretung über seine Entscheidung unverzüglich informieren. Wenn sie damit nicht einverstanden ist und der Arbeitgeber seiner Beschäftigungspflicht nicht nachkommt, dann muss er seine Entscheidung gegenüber der Schwerbehindertenvertretung begründen. Falls die oder der behinderte Bewerber/in die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung am Bewerbungsverfahren ausdrücklich ablehnt, ist diesem Wunsch zu entsprechen.

Steuererleichterung für engagierte Bürger

Der Bundesrat hat am 21. September 2007 dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements zugestimmt. Durch Steuererleichterungen wird das Engagement der rund 23 Millionen ehrenamtlich Tätigen, Stifter und Spender in Deutschland weiter gefördert. Das Gesetz erhöht unter anderem den Übungsleiterfreibetrag von bisher 1848 auf 2100 Euro. Für Einnahmen aus allen nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mild-tätigen oder kirchlichen Bereich wird ein allgemeiner Freibetrag von in Höhe von 500 Euro eingeführt. Auf Empfehlung des Bundesrates wurde zudem die Höchstgrenze für die zusätzliche steuerliche Begünstigung von Spenden in den Vermögensstock von Stiftungen auf eine Million Euro angehoben. Weiterhin setzte sich der Bundesrat erfolgreich dafür ein, dass Bareinzahlungsbelege oder Buchungsbestätigungen eines Kreditinstitutes künftig als Nachweise für Zuwendungen bis zu einer Höhe von 200 Euro (bisher 100 Euro) genügen. Dies bedeutet vor allem für Vereine eine erhebliche bürokratische Entlastung. Der größte Teil des Gesetzes tritt rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft, so dass die Steuererleichterungen bereits für dieses Jahr geltend gemacht werden können. (Pressemitteilung des Bundesrates)

Urteil: Krankenkasse muss DAISY Player zahlen

Die Selbsthilfeorganisationen vertraten schon in der Vergangenheit die Auffassung, dass es sich bei DAISY- Spielern um Hilfsmittel im Sinne des §33 SGB V handelt. Nun ist dies auch gerichtlich bestätigt worden: Das Sozialgericht Fulda verurteilte am 15. Mai 2008 eine Krankenkasse zur Finanzierung eines 350 Euro teuren DAISY- Spielers für eine hochgradig sehbehinderte Versicherte (Aktenzeichen S 4 KR 572/06). Das Argument der gesetzlichen Krankenkassen, dass DAISY Player keine Hilfsmittel, sondern „gebrauchsangepassste" MP3 Player seien, konnte durch den hinzugezogenen Sachverständigen in einer zweistündigen Vorführung eindrucksvoll widerlegt werden. Der Erfolg wiegt umso schwerer, als die Krankenkassen ihre Auffassung gerade erst im Hilfsmittelverzeichnis durchsetzen konnten. Nun spielt diese Tatsache keine Rolle mehr, denn das Urteil ist wegen Nichtzulassung einer Berufung bereits rechtskräftig. Die Rechtsvertretung übernahm der Marburger Anwalt Dr. Michael Richter. Er rät nun dazu, bei künftigen Antragstellungen gleich auf das Urteil zu verweisen. Lehnt die Krankenkasse trotzdem ab, sollte man binnen eines Monats Widerspruch einlegen. Hat auch das keinen Erfolg, bleibt der Gang vor das Sozialgericht. Allerdings bleibt darauf hinzuweisen, dass blinde oder hochgradig sehbehinderte Menschen mit Internetzugang, die ein offenes Lesesystem oder entsprechende Software besitzen, keinen Anspruch haben. Es wird davon ausgegangen, dass sie sich frei verfügbare DAISY-Software für den PC beschaffen können.

3. Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts beschlossen

Das 3. Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts vom 29.07.2009, gelegentlich auch als „Patientenverfügungsgesetz" bezeichnet, ist am 01.09.2009 in Kraft getreten. Wichtigste und grundsätzlichste Änderung, die sich aus diesem Gesetz ergibt, ist der Umstand, dass der schriftliche Wille der Patientin/des Patienten von den Ärzten befolgt werden muss. Dies gilt selbst dann, wenn nach der Auffassung eines Arztes eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Zustand der Patientin bzw. des Patienten wieder bessern kann. Damit haben sich die Abgeordneten letztlich für einen Entwurf entschieden, der das Selbstbestimmungsrecht der Patienten im Hinblick auf die Einstellung von medizinischen Behandlungen, wenn sie einmal nicht mehr selbst in der Lage sind zu ent- scheiden, stärkt. Nach wie vor ist es so, dass niemand eine Patientenverfügung verfassen muss. Die Entscheid- ung darüber, ob eine solche Regelung getroffen werden soll oder nicht, obliegt jedem Einzelnen. Für den Fall, dass eine Patientenverfügung abgefasst werden soll, sind allerdings einige Dinge zu beachten, die hier kurz zusammengefasst werden sollen: ? Eine Patientenverfügung kann von jeder volljährigen Person verfasst werden. Schriftform ist zwingend vorgeschrieben. Der lediglich mündlich formulierte Wille reicht nicht aus. Der Widerruf der Patientenverfügung ist jederzeit möglich. ? Wichtig ist weiter, dass die Patientenverfügung so konkret wie möglich formuliert wird, um wenig Raum für Fragen und Auslegungen zu lassen. Dabei sollte auch versucht werden, die Fälle, in denen sie gelten soll sowie die Behandlungsmethoden, die ausdrücklich gewünscht oder abgelehnt werden, detailliert zu schildern. ? Um sicher zu gehen, dass keine Zweifel an der andauernden Gültigkeit des (irgendwann) einmal geäußerten Willens auftauchen, sollte die Patientenverfügung regelmäßig aktualisiert und den individuellen Lebensabschnitten angepasst werden. ? Da die Durchsetzung der Patientenverfügung durch die/den Betroffenen bei einer schweren Erkrankung i. d. R. nicht mehr möglich ist, sollte eine Person des Vertrauens mit einer sog. Vorsorgevollmacht ausgestattet werden, die es ihr ermöglicht, als Betreuer/in den Willen der/des Betroffenen durchzusetzen. Dies ist von Bedeutung, weil für den Fall, dass die/der Betroffene nicht mehr selbst entscheiden kann, der behandelnde Arzt und die/der Betreuer/in ärztliche Maßnahmen entscheiden, sofern nicht das Vormundschaftsgericht eingeschaltet werden muss. Die Entscheidung basiert auf den Überlegungen des Arztes im Hinblick auf die medizinisch indizierten Maßnahmen, die er mit der/dem Betreuer/in bespricht. Die endgültige Entscheidung über die Durchführung oder Unterlassung der Maßnahme erfolgt sodann unter Berücksichtigung des in der Patientenverfügung niedergelegten Patientenwillens. Dabei wird allerdings auch geprüft, ob dies noch dem aktuellen Willen des/der Patientin/Patienten entspricht. Daher ist die regelmäßige Aktualisierung so wichtig.

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