Der Bundestag hat am 17.02.2006 ein "Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze" beschlossen, dem der Bundesrat zwischenzeitlich zugestimmt hat. Die wichtigsten Änderungen betreffen den § 7 SGB II (Berechtigte), aus dem sich ergibt, wer zu einer Bedarfsgemeinschaft gehört. Hier wurde die Altersgrenze für die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern von erwerbsfähigen hilfebedürftigen unverheirateten "Kindern" von der Vollendung des 18. Lebensjahres auf die Vollendung des 25. Lebensjahres hochgesetzt.
Diese Altersgrenze hat Auswirkungen auf viele weitere Bestimmungen im SGB II, so unter anderem auf die Höhe der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 SGB II) und die Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II). Der Absatz 2 des § 20 SGB II wurde mit folgendem Wortlaut neu gefasst: "Die monatliche Regelleistung beträgt für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, 345 Euro. Die Regelleistung für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfs- gemeinschaft beträgt 80 vom Hundert der Regelleistung nach Satz 1." Neben dieser Neufassung des Absatzes 2 wurde in § 20 SGB II folgender Absatz 2a neu eingefügt: "Abweichend von Absatz 2 Satz 1 erhalten Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 2a umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 80 vom Hundert der Regelleistung.". Für die beiden voll- jährigen Partner in einer Ehe, eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft bleibt es dabei, dass jeder Partner jeweils 90 vom Hundert der Regel- leistung erhält.
Diese Rechtsänderungen haben zur Folge, dass Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und noch im Haushalt der Eltern wohnen, weiter zur Bedarfsgemeinschaft gehören und sich ihre Regelleistung auf 276 Euro reduziert. Für Leistungsbezieher nach dem SGB II war es bisher schon erforderlich, die Zusicherung für die Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für eine neue Wohnung vor dem Abschluss eines Mietvertrages beim kommunalen Träger einzuholen. Bezüglich der Übernahme der KdU für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, hat der Gesetzgeber in § 22 SGB II folgenden neuen Absatz 2a eingefügt: "Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Ihnen Leistungen für Unter- kunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grunde nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen." Wollen erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Vollendung des 25. Lebensjahres bei den Eltern ausziehen, so ist dies entsprechend der obigen Bestimmungen im Allgemeinen nur möglich, wenn die ARGE hierzu ihre Zustimmung gegeben hat. Wurde die Zusicherung der Kostenüber- nahme von einem Hilfebedürftigen vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht eingeholt, er ist trotzdem umgezogen und es liegt hierfür keiner der oben beschriebenen wichtigen Gründe vor, so wird die ARGE im Normalfall keine KdU und die Regelleistung auch weiterhin nur in Höhe von 80 % bezahlen. § 22 Absatz 2a SGB II lässt aber, wie vorangehend geschrieben, Ausnahmen bezüglich der Kostenübernahme vor Vollendung des 25. Lebensjahres zu. Ein Kriterium ist die bessere Eingliederungsmöglichkeit in den Arbeits- markt. Zusätzlich lässt das Gesetz "schwerwiegende soziale Gründe" bzw. einen "sonstigen ähnlich schwerwiegenden Grund " zu. Was hierunter zu verstehen ist, ist zwar bislang noch nicht untersetzt, vorstellbar sind jedoch insbesondere in Zusammenhang mit Schwer- behinderten Aspekte der Mobilität. So wird die ARGE wohl kaum jemanden, der in einem in einer Stadt gelegenen BBW seine Berufsausbildung absolviert hat und in der Stadt einen vergleichsweise guten ÖPNV vorfindet, in die ländliche dörfliche Provinz zu seinen Eltern verweisen können; man denke hier an die Wahrnehmung von Vorstellungsgesprächen und die Erreichbarkeit eines Arbeitgebers. Ein weiterer Aspekt könnte bei Schwer- behinderten, die ihre Schullaufbahn und Ausbildung in Spezialeinrichtungen für Behinderte verbracht haben, das Fehlen sozialer Kontakte in der Heimat und das Vorhandensein sozialer Kontakte am bisherigen Ausbildungsort sein (weil da mehrere Absolventen der Ausbildungsstätte wohnen geblieben sind).
An dieser Stelle soll aber nochmals ausdrücklich betont werden, dass es hierzu noch keine näheren Regelungen gibt und daher die Wohnsitznahme unbedingt mit dem zuständigen Träger am (neuen) Wohnort vor Abschluss eines Mietvertrages abgesprochen werden sollte. Es empfiehlt sich, eine schriftliche Zusicherung der Kostenübernahme einzuholen, denn nach dem neuen § 23 Absatz 6 können Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung nur erbracht werden, wenn der kommunale Träger vorher die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat. Durch Anfügung eines Satzes an § 22 Absatz 3 ist nunmehr durch den Gesetzgeber klargestellt worden, dass eine Mietkaution als Darlehen erbracht werden soll. Ebenso wurden die Bestimmungen des § 22 Absatz 5 neu gefasst und ein neuer Absatz 6 angefügt. Diese betreffen die Mietschulden und räumen dem Träger mehr Möglichkeiten ein, eine Obdachlosigkeit des Hilfebedürf- tigen ggf. abzuwenden. Die Neuregelung zur Kostenübernahme für die Unterkunfts- und Heizkosten für junge Erwachsene nach § 22 Absatz 2a Satz 1 SGB II gilt nicht für Personen, die am 17.02. 2006 nicht mehr zum Haushalt der Eltern oder eines Elternteils gehörten. Die sonstigen oben beschrie- benen Neuregelungen gelten erst für Bewilligungs- abschnitte, die ab dem 01.07.2006 beginnen. Auch ist beschlossen, dass für Bewilligungsabschnitte ab 01.07. 2006 die Regelleistungen Ost und West nach § 20 SGB II vereinheitlicht werden. Es gelten ab dann die Regelleistungen für das Altbundesgebiet. Die Erhöhung der Altersgrenze für junge Erwachsene auf das 25. Lebensjahr, bis zu der sie noch der Bedarfs- gemeinschaft der Eltern zugerechnet werden, hat auch Auswirkungen auf die Gewährung des Kinderzuschlages nach § 6a Bundeskindergeldgesetz. Das bedeutet, dass sich bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung eines Kinderzuschlages dieser aufgrund der im Haushalt lebenden volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahr erhöht. Auch diese Regelung tritt zum 01.07.2006 in Kraft.
Bereits für Bewilligungsabschnitte, die ab 01.10.2005 begonnen haben, gilt eine neue Freibetragsregelung für die Anrechnung von Erwerbseinkommen. Diese stellt für die meisten Bezieher von Grundsicherung für Arbeits- suchende eine Verbesserung gegenüber der bisherigen Regelung dar. Ihre Darstellung hätte jedoch den Rahmen dieses Artikels gesprengt.
Jürgen Keppler
(Vorstandsmitglied der KO Chemnitz des BSVS und des
Weißen Stock e.V.)
Das Steueränderungsgesetz 2007 sieht im wesentlichen folgende Verschlechterungen vor:
Damit gab das Gericht einer 51 Jahre alten Frau Recht, der wegen einer chronischen Augenerkrankung die Erblindung droht. Die Frau sprach auf konventionelle Behandlung dieser Erkrankung mit Kortison nicht mehr an. In der Tübinger Universitätsklinik wurde ihr daraufhin eine Interferontherapie empfohlen. Die Krankenkasse wollte die Behandlung aber nicht bezahlen, weil diese Behandlung nicht zugelassen und die Erkrankung nicht lebensbedrohlich sei.
Die Frau zog vor Gericht und bekam Recht. Die Krankenkasse muss die Kosten vorläufig übernehmen. Ein Patient müsse auch dann mit einem nicht zugelassenen Medikament behandelt werden können, wenn ihm massive Funktionsverluste wie der der Sehkraft drohten. In dem Fall der 51-jährigen Frau müsse es zudem ausreichen, dass die Behandlung von ärztlichen Fachleuten befürwortet wurde.
Das Bundes_sozialgericht (BSG) hat am 16. Mai 2006 in einem Urteil (Aktenzeichen: B 4 RA 22/05 R) eine Entscheidung über die Zulässigkeit von Abschlägen bei Renten wegen Erwerbsminderung für Rentner, die bei Rentenbeginn jünger als 60 Jahre alt sind, getroffen. Mit dem im Januar 2001 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat der Gesetzgeber die damaligen Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit durch eine zweistufige Erwerbsminderungsrente mit deutlich verschärften Zugangsvoraus_setzungen ersetzt. Auch wurde die Altersgrenze bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen stufenweise auf das 63. Lebensjahr angehoben. Ferner wurden Rentenabschläge bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen, der neuen Erwerbsminderungsrente sowie einer Hinterbliebenenrente eingeführt, wenn diese Renten vor Vollendung des 63. Lebensjahren bezogen werden oder der Versicherte vor Vollendung des 63. Lebensjahres stirbt. Streitgegenstand in dem Verfahren einer 1960 geborenen Klägerin war die Frage, ob eine Rentenkürzung von 10,8 Prozent auch bei Versicherten, die Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung haben und bei Rentenbeginn noch nicht 60 Jahre alt sind, rechtmäßig ist. Nach der Presse_mitteilung des Bundes_sozialgerichts kommt der 4. Senat zum Ergebnis, dass das Gesetz einen Rentenabschlag bei einem Recht auf Rente wegen Erwerbsminderung für Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres aus_schließt. Zur Begründung stellt das Gericht zunächst auf den Wortlaut von § 77 Absatz 2 Satz 3 SGB VI ab. Diese Vorschrift besage ausdrücklich, dass die Zeit des Bezuges einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten nicht als Zeit einer „vorzeitigen Inanspruchnahme“ gelte, die gegebenenfalls allein unter Umständen geeignet sein könnte, eine Rentenkürzung zu rechtfertigen. Nach der Gesetzesbegründung sollte die Kürzung dazu dienen, ein spekulativ unterstelltes Ausweichen der Versicherten in die Erwerbsminderungsrente wegen der Rentenabschläge bei vorzeitigen Altersrenten zu verhindern. Ein solches „Ausweichen“ komme aber frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres in Betracht. Das Urteil des Bundes_sozialgerichtes ist als eine Einzelfallentscheidung zu werten, da anders als bei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes lediglich eine Bindungswirkung für die am Verfahren Beteiligten besteht. Trotzdem sollten Personen, denen nach dem 31.12.2000 eine Erwerbsminderungsrente mit Abschlägen bescheinigt wurde und die zu diesem Zeitpunkt noch nicht 60 Jahre alt waren, bei ihrem Rentenversicherungs_träger schriftlich eine Überprüfung des Bescheids verlangen und auf die Entscheidung des BSG hinweisen. Betroffen sind ebenso Personen, welche eine befristete Erwerbsminderungsrente bezogen und nun eine gekürzte Altersrente beziehen bzw. Bezieher einer Hinterbliebenenrente sind, wenn der Versicherte eine Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 60 Lebensjahr war. Sollte es zu einer gene_rellen Regelung für die Zukunft kommen, besteht auch die Möglichkeit einer Korrektur für die rückliegenden 4 Jahre, also im besten Fall bis Januar 2002 für noch im Dezember gestellte Überprüfungsanträge. Wir gehen allerdings davon aus, dass die Berentung, wie vorgehend beschrieben, auf kaum jemanden von Ihnen zutrifft, da Sie überwiegend Bezieher von EU bzw. BU-Renten oder Invalidenrentner nach RÜG sind.
Liebe Leserinnen und Leser,
da uns gerade ein aktueller Fall zum genannten Thema beschäftigt,
möchten wir Sie auf diese gesetzliche Regelung hinweisen. Betroffen sind
hier die Bezieher von Invalidenrente nach Art. 2 § 1/§ 7 Abs. 1 und Abs. 3
Rentenüberleitungsgesetz, also diejenigen, welche ihren Anspruch auf
Rente zwischen 01.01.1992 und 31.12.1996 erworben haben. Im Fall einer
Berufstätigkeit mit einem Verdienst über 325 € monatlich raten wir Ihnen,
Ihren gesetzlichen Beitrag zur Krankenversicherung zu überprüfen. Im uns
vorliegenden Fall war die Betroffene zum ermäßigten Beitragssatz auf
Grund des Bezuges von Invalidenrente versichert, also mit 12,1 % statt
12,9 %. Tritt nun der Fall eines Anspruches auf Krankengeld bei Krankheit
über sechs Wochen ein, lehnt die Krankenkasse den Anspruch auf
Krankengeld nach § 50 Absatz 1 Nr. 1 SGB V ab. Dieser besagt, dass für
Behinderte, welche eine Invalidenrente beziehen, der Anspruch von Beginn
dieser Leistung an endet. Nach Aussage der Krankenkasse ist bei Bezug
einer Invalidenrente generell nur eine Einstufung in den ermäßigten
Beitragssatz angezeigt. Wir befragten uns daraufhin beim Rechtsreferenten
des DBSV und erhielten folgende Auskunft:
Der Ausschluss des Krankengeldes richtet sich nach § 50 Abs. 1 Nr. 5 SGB
V, nicht Nr.1. Nach der besagten Nr. 5 kommt es darauf an, ob die
Invalidenrente den in Nr. 1 genannten Renten wegen voller
Erwerbsminderung vergleichbar ist, wenn die Hinzuverdienstgrenze nach §
302a Abs. 2 SGB VI nicht überschritten ist. Diese Grenze beträgt
momentan 325 € pro Monat. Überschreitet der Hinzuverdienst diese
Grenze, ist die Invalidenrente somit nicht einer Rente wegen voller
Erwerbsminderung gleichzusetzen – damit besteht ein Anspruch auf
Krankengeld.
Auffällig wird die ermäßigte Beitragseinstufung wahrscheinlich erst im Falle
einer längeren Krankheit, da es sich finanziell um eine kleine Summe
handelt.
Wesentlich bei der Bewertung dieser Invalidenrenten ist also besonders die
Höhe des monatlichen Einkommens. Wir haben unsere Erkenntnisse an die
Krankenkasse weitergeleitet und erwarten nun, dass es doch noch zur
Zahlung des Krankengeldes kommt.
Das Anzeigeverfahren wurde neu gestaltet und der Verfahrensablauf vereinfacht.
Damit besonders von ihrer Behinderung betroffene Menschen die Möglichkeit haben einen Arbeitsplatz zu erhalten, benötigen sie meist spezielle Unterstützung. Um diesem Bedürfnis gerecht zu werden, haben sie jetzt gegenüber allen Rehabilitationsträgern, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsplatz erbringen, einen Anspruch auf notwendige Arbeitsassistenz. Bisher bestand der Anspruch nur nach dem Schwerbehindertengesetz.
Schwerbehindertenausweise mit Wertmarke werden innerhalb der Verkehrsverbünde, mit denen Interconnex kooperiert, anerkannt und berechtigen zur freien Fahrt. Zur Zeit sind das Verkehrsverbund Berlin- Brandenburg, Nordhessischer Verkehrsverbund, Rhein-Main- Verkehrsverbund und Verkehrsverbund Rhein-Sieg. Reservierungen und eventuelle Zuschläge für die Business-Kategorie müssen normal ahlt werden. Für Fahrten über die Verbundgrenzen hinaus ist der jeweilige normale Preis zu zahlen. Ist laut Ausweis eine ständige Begleitung erforderlich, so hat die Begleitung freie Fahrt; Zuschläge müssen allerdings auch ahlt werden. Auf den Linien Gera-Berlin-Rostock und Zittau-Berlin-Stralsund-Binz setzt Interconnex zur Zeit moderne Nahverkehrsbetriebswagen ein, welche über niederflurige Einstiege und Türen verfügen. Weitere Auskünfte erhalten Sie über das Connex Kunden Center Tel.: 01805-101616 oder auf der Internetseite www.interconnex.com die ab Dezember auch für Blinde und Sehbehinderte gut bedienbar sein soll.
hatten Sie auch schon einmal ein Problem mit dem Satz: "Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen." auf der Vorderseite des Schwerbehindertenausweises?
Diese Formulierung gab immer wieder Anlass zu dem Missverständnis, dass der Ausweisinhaber nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sei, stets eine Begleitperson bei sich zu haben. Es kam nicht selten vor, dass blinden Menschen, die allein unterwegs waren, der Zutritt - beispielsweise zum Schwimmbad - oder die Beförderung mit einem öffentlichen Verkehrsmittel verweigert wurde.
Deshalb haben DBSV und DVBS vom Gesetzgeber mehrfach gefordert, im SGB IX und in der Schwerbe-hindertenausweisverordnung unmissverständlich klarzustellen, dass es sich bei der Mitnahme einer Begleitperson um einen Nachteilsausgleich und somit um ein Recht und nicht um eine Verpflichtung des Schwerbehinderten handelt", unterstreichen DVBS-Ehrenvorsitzender Dr. Otto Hauck und DBSV-Geschäftsführer Andreas Bethke.
Langes Ringen führte jetzt zum Erfolg. Die einschlägigen Gesetzesvorschriften und der Aufdruck auf dem Ausweis müssen geändert werden. Das ist vor allem das Verdienst der Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen, MdB Karin Evers-Meyer (SPD), und des behindertenpolitischen Sprechers der CDU, MdB Hubert Hüppe.
In einem ausführlicheren Beitrag für die Monatszeitschrift "Die Gegenwart" schreibt Dr. Hauck: "Versteckt im Gesetz zur Änderung des Betriebsrenten-gesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742 ff.) finden sich die Neuregelungen zu den §§145 ff. SGB IX und der Schwerbehindertenausweisverordnung. Dort ist nicht mehr von der Notwendigkeit ständiger Begleitung, sondern mit der wünschenswerten Klarheit von der Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson die Rede. Dementsprechend wird seit Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 12. Dezember 2006 auf den neu ausgestellten Schwerbehindertenausweisen neben dem Merkzeichen B vermerkt: Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen."
Die vorher ausgestellten Ausweise behalten ihre Gültigkeit. Jedoch kann der Ausweisinhaber beim zuständigen Versorgungsamt beantragen, dass der aufgedruckte Vermerk der neuen Rechtslage angepasst wird. Dieser Antrag ist durchaus zu empfehlen, will man nicht Gefahr laufen, dass der überholte Vermerk auf dem Ausweis auch weiterhin missverstanden wird..."
Berlin (dpa) - Behinderte Menschen können auch künftig kostenlos Busse und Bahnen im gesamten Bundesgebiet benutzen. Nach massiven Protesten der Sozialverbände verzichtet die Bundesregierung auf geplante Einschränkungen.
Bundessozialministerin Ulla Schmidt wird deshalb die Neuregelung nicht ins Kabinett bringen. Grund für ihren Schwenk: Sie hält die Barrierefreiheit für Behinderte bei der Benutzung öffentlichen Verkehrsmittel noch nicht für ausreichend.
In den vergangenen Jahren gab es immer wieder Probleme beim Zutrittsrecht für Blindenführhunde am Stausee Oberrabenstein. Begründung war das generelle Verbot für Hunde im Naherholungsgebiet. Herr Steinhäuser teilte uns nun mit, dass seine Gespräche mit der Geschäftsleitung Früchte getragen haben und das Verbot aufgehoben wurde. Es wurde zugesichert, dies auch den verantwortlichen Mitarbeitern vor Ort zu erklären, damit die langwierigen Diskussionen am Einlass entfallen. Im Übrigen sollte auch in den städtischen Freibädern die Mitnahme des Führhundes ohne Probleme möglich sein. Der Praxistest am Stausee steht allerdings noch aus ...
*Broschüre zu Patientenverfügung in Blindenschrift
Der "Gegenwart" entnahmen wir folgende Mitteilung:
"Das Erfordernis einer gehörigen Vorsorge gewinnt
dadurch an Aktualität, dass die Menschen zwar älter
werden, aber vielfach nicht so gesund bleiben, um bis
zum Tode ein selbstbestimmtes Leben führen zu können."
Ausgehend von dieser Tatsache hat Herr Dr. Otto Kawalle
eine Broschüre mit folgendem Titel verfasst: "Vorsorge
für Alter, Krankheit oder Unfall durch Vollmacht oder
gerichtliche Betreuung und durch Patientenverfügung im
Falle eigener Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit."
Die Schrift ist in Punktschrift und auf Kassette bei der
DZB käuflich zu erwerben und unterscheidet sich wohl
methodisch von anderen Veröffentlichungen dahingehend,
dass dem Leser durch beispielhafte Formulierungen und
entsprechende Kommentare als auch durch viele Hinweise
zur Berücksichtigung eigener Verhältnisse eine Problem-
lösung zu den oben genannten Themen möglich wird.
Nähere Informationen und Bestellung unter der
Telefonnummer der DZB 0341- 7113119.
Das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gilt seit 01.01. 2003. Da uns diesbezüglich immer wieder Fragen erreichen und einige von Ihnen auch entsprechende Anträge erhalten haben, möchten wir die wichtigsten Informationen an dieser Stelle kurz aufführen. Falls Sie nicht sicher sind, ob Ihnen Leistungen nach diesem Gesetz zustehen oder auch bei anderen Fragen wenden Sie sich bitte an die
Beim Ausfüllen der Anträge sind wir auch gern behilflich.
Kann ich überhaupt Leistungen beantragen?
Sie können einen Antrag auf Leistungen stellen, wenn Sie 65 Jahre oder
älter sind. Antragsberechtigt sind Sie auch, wenn Sie 18 Jahre oder älter
und aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.
Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt
in Deutschland haben.
Wie hoch sind die Leistungen?
Die Grundsicherungsleistung ist in der Regel in etwa so hoch wie die
Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) außerhalb von Einrichtungen. Sie
deckt auch die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Hinzu
kommt ein Zuschlag, durch den ein einmaliger Bedarf (z. B. Bekleidung)
pauschal abgedeckt wird.
Wovon hängt die Leistung ab?
Die Grundsicherung setzt Bedürftigkeit voraus. Wenn Sie über Einkommen
oder Vermögen verfügen, mit dem Sie Ihren Lebensunterhalt sichern
können, kann Ihr Anspruch auf Leistungen geringer sein oder ganz
entfallen wie bei der Sozialhilfe auch. Als Einkommen werden auch die
Einkünfte und das Vermögen eines Ehegatten oder des Partners in einer
eheähnlichen Gemeinschaft berücksichtigt, sofern Sie mit ihm
zusammenleben. Bitte beachten Sie also, dass allein die Höhe Ihrer Rente
noch keinen Aufschluss darüber gibt, ob und in welcher Höhe Sie Anspruch
auf Grundsicherungsleistungen haben.
Hat das Einkommen meiner Kinder oder Eltern Einfluss auf meinen Leistungsanspruch?
Nein, es sei denn, deren jährliches Einkommen (je Kind oder Eltern
gemeinsam) beträgt 100.000 Euro oder mehr. Zu Ihren Gunsten wird
hierbei vermutet, dass das Einkommen Ihrer Kinder bzw. Eltern unter
100.000 Euro liegt. Überschreitet allerdings deren Einkommen den
genannten Grenzbetrag, besteht kein Anspruch auf
Grundsicherungsleistungen. In diesen Fällen können Sie aber Sozialhilfe
beantragen, wobei jedoch Ihre Kinder oder Eltern in die Pflicht genommen
werden.
Wo kann ich einen Antrag auf Grundsicherung stellen?
Den Antrag können Sie beim Grundsicherungsamt Ihrer Kreis-, Stadt- oder
Gemeindeverwaltung stellen. Sie können den Antrag aber auch bei einer
unserer Auskunfts- und Beratungsstellen einreichen. Diese leitet Ihre
Unterlagen dann an das Grundsicherungsamt weiter.
Worauf sollte ich achten?
In der letzten Info informierten wir Sie über das neue Grundsicherungsgesetz. Zwischenzeitlich erreichten uns hierzu viele Fragen, besonders hinsichtlich der Antragsberechtigung. Klar ist die Regelung für Antragsteller, welche 65 Jahre oder älter sind. Unklarheiten entstanden hingegen zur Anspruchsberechtigung wegen dauerhaft voller Erwerbsminderung. Diese ist allerdings für die überwiegende Mehrheit nicht zutreffend – die genaue gesetzliche Definierung können Sie nachfolgend lesen. Auch die von den Rentenversicherungsträgern verschickten Schreiben, bei einem Einkommen unter 844 € möglicherweise anspruchsberechtigt zu sein, sind nicht ganz glücklich gewählt. Es handelt sich hierbei um ein bundesweit errechnetes Durchschnittseinkommen, was aber für Sachsen nicht maßgeblich ist, da hier der einfache Sozialhilfesatz weit darunter liegt und als Berechnungsgrundlage liegt. Aus diesem Grund wird nicht, wie einige annahmen, ein Auffüllbetrag bis zu dieser Summe ahlt. Und hier noch die Definition der vollen Erwerbsminderung: Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch Versicherte, die wegen Art und Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Keine Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Versicherte unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Anders als bei einer Richtlinie ist eine Verordnung unmittelbar auf die nationale Gesetzgebung der Mitgliedstaaten der Europäischen anzuwenden.
Die Verordnung gilt ab 2008, zwei Jahre nach dem Tag ihrer Veröffentlichung. Artikel 3 und 4, die die Nichtdiskriminierung behinderter Flugreisender betreffen, gelten jedoch bereits ab 2007.
Der Zweck der Verordnung ist in Art. 1 beschrieben: Es geht um den Schutz behinderter Flugreisender vor Diskriminierungen sowie um die Gewährleistung der Assistenz, deren sie für ein selbständiges Reisen bedürfen. Den Inhalt der Verordnung bilden also diese beiden Pakete.
Die für diese Verordnung relevanten Definitionen finden sich in Art. 2. Insbesondere die Begriffe "behinderter Mensch" oder "Person mit eingeschränkter Mobilität" beziehen sich auf Personen, "deren Mobilität" bei der Benutzung von Beförderungsmitteln wegen einer körper-lichen (sensorischen oder motorischen, dauerhaften oder zeitweiligen) Behinderung oder Beeinträchtigung oder aufgrund des Alters eingeschränkt ist und deren Zustand angemessene Unterstützung und eine Anpassung der für alle Fluggäste bereitgestellten Dienstleistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert.
Das vorliegende Papier befasst sich nur mit behinderten Flugpassagieren.
Dieser Artikel war von Anfang an heftig umstritten. Die Fluggesellschaften argumentierten, dass die Sicherheit aller Passagiere Vorrang vor allen anderen Erwägungen haben müsse. Andererseits brachten die Vertreter der Behindertenorganisationen (EDF und EBU) ihre Sorge zum Ausdruck, dass Sicherheitserwägungen häufig als Vorwand dienten, um die Mitnahme eines behinderten Reisenden zu verweigern. Der Gesetzgeber hatte hier einen komplizierten Balanceakt zu bewältigen, einerseits zwischen dem Erfordernis, Sicherheit für alle Passagiere unter Einschluss jener mit Behinderung zu gewährleisten, und der grundsätzlichen Beförderungspflicht, die die Verweigerung der Mitnahme aufgrund von Behinderung untersagt. Diese Situation führte zu einer Reihe von Ausnahmeregelungen zu Art 3, die in Art. 4 aufgeführt sind.
Aufgrund der bisherigen, dem Europäischen Behinderten-forum vorliegenden Erfahrungen kann gesagt werden, dass insbesondere Personen mit schwersten Mobilitäts-einschränkungen ("persons with complex dependency needs"), weniger jedoch Blinde und Sehbehinderte von der Verweigerung der Buchung bzw. der Beförderung betroffen waren (Ausnahme: Gruppenreisen; siehe die Vorfälle bei RyanAir).
Die Abweichungen von Art. 3 betreffen im wesentlichen Sicherheitserfordernisse. Die Vertreter der Behinderten-verbände haben vor der Europäischen Kommission Klage geführt, dass die auf nationaler und internationaler Ebene geltenden Sicherheitsbestimmungen sowie die der einzelnen Fluggesellschaften voneinander abweichen mit der Folge, dass behinderte Flugreisende unterschiedlich behandelt wurden, je nachdem mit welcher Gesellschaft bzw. ab welchem Flughafen sie flogen. Der Mangel an Transparenz hatte deshalb diskriminierende Praktiken gegenüber behinderten Menschen zur Folge. Die Behindertenbewegung hätte hier ohne Zweifel einer eindeutigeren Regelung den Vorzug gegeben. Immerhin regelt Art. 4, dass die Buchung bzw. Beförderung nur verweigert werden kann, um den geltenden Sicherheitsanforderungen nachzukommen, die in internationalen, in gemeinschaftlichen bzw. nationalen Rechtsvorschriften festgelegt sind oder die von der Behörde aufgestellt wurden, die die Luftverkehrsbetreiberlizenz für das betreffende Luftfahrtunternehmen ausstellt. Somit dürfen sich die Fluggesellschaften nicht mehr auf ihre eigenen Sicherheitsbestimmungen berufen, um die Verweigerung der Buchung oder Anbordnahme zu rechtfertigen.
Absatz 2 Art. 4 , wonach "... ein Luftfahrtunternehmen, sein Erfüllungsgehilfe oder ein Reiseunternehmen verlangen (darf), dass ein behinderter Mensch oder eine Person mit eingeschränkter Mobilität von einer anderen Person begleitet wird, die in der Lage ist, die Hilfe zu leisten, die dieser behinderte Mensch oder diese Person mit eingeschränkter Mobilität benötigt..." hat Anlass zu der Sorge gegeben, dass diese Regelung auch auf blinde oder sehbehinderte Flugreisende Anwendung finden könnte.
Man muss diese Regelung jedoch im Kontext und in Abwägung mit den übrigen Bestimmungen der Verordnung lesen. Die EBU ist der Auffassung, dass sie wohl eher der Zerstreuung von Befürchtungen seitens der Luftfahrtunternehmen in Bezug auf die Abwicklung bzw. Handhabung bei Schwerstbehinderten dient, die auf umfassende, intensive oder fachspezifische Assistenz angewiesen sind. Natürlich ist es nicht auszuschließen, dass das eine oder andere Luftfahrtunternehmen versucht sein kann, den Abs. 2 absichtlich zu nutzen, um einem Blinden die Beförderung zu verweigern. Dann muss es Aufgabe und Pflicht der Blindenorganisation sein, den Fall bei der zuständigen nationalen Beschwerdestelle zur Sprache zu bringen, die gemäss dieser Verordnung zu schaffen ist oder ggf. vor den Gerichten klagen. Wie jedes Gesetz kann auch diese Verordnung unterschiedlich ausgelegt werden; es wird darauf ankommen, dafür zu sorgen, dass die Gerichte zu unseren Gunsten entscheiden.
Abs. 3 Art. 4 verpflichtet das Luftfahrtunternehmen bzw. den Erfüllungsgehilfen dazu, die Sicherheitsbestimmungen, die sie der Beförderung behinderter Passagiere zugrundelegen, öffentlich und in barrierefreien Formaten zugänglich zu machen (dies gilt im übrigen auch für das Reiseunternehmen). Hier will der Gesetzgeber gewährleisten, dass die Regeln transparent werden und Missbrauch durch solche Unternehmen weitgehend ausgeschlossen wird, denen nicht ernsthaft an der Beförderung von behinderten Flugreisenden gelegen ist.
Abs. 3 wird durch die Hinweise in Abs. 4 noch untermauert : im Falle der Verweigerung der Beförderung hat das Unternehmen dem behinderten Passagier unverzüglich die Gründe mitzuteilen. Auf Wunsch sind diese Gründe auch schriftlich binnen 5 Werktagen mitzuteilen.
Art. 3 bekräftigt zwar den Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Gleichwohl könnten die Abweichungen in Art. 4 den Eindruck erwecken, dass den Luftfahrt-unternehmen genügend Spielraum eingeräumt wird, um sich vor ihren Pflichten zu drücken. Es lässt sich jedoch durchaus argumentieren, dass gerade die letzten beiden Absätze in Art. 4 einen Schutz vor diskriminierenden Praktiken bieten.
Insbesondere Art. 5 ist von Bedeutung für Blinde und Sehbehinderte. In den meisten EU-Flughäfen wird für blinde und sehbehinderte Passagiere Assistenz ab dem Abfertigungsschalter bereitgestellt. Dies bedeutet, dass blinde und sehbehinderte Menschen nicht selten längere Entfernungen von der Ankunft am Taxistand oder der Bushaltestelle bis zum Schalter zurücklegen müssen. Mit der vorliegenden Verordnung erhält der behinderte Passagier die Hilfe, deren er bedarf, gleich ab dem Ankunftsort auf dem Flughafen.
Art. 5 regelt, dass unter Berücksichtigung der Bedingungen vor Ort, die Flughäfen die Ankunftsorte festlegen, an denen die behinderten Flugreisenden ihre Ankunft auf dem Flughafen bekannt geben und um Hilfe bitten können. Ferner heißt es, dass dies in enger Zusammenarbeit mit den Verbänden erfolgt, die die behinderten Menschen vertreten. In der Begründung heißt es, dass diese Orte zumindest an den Haupteingängen des Abfertigungsgebäudes, in den Bereichen mit Abfertigungsschaltern, in Fernbahnhöfen, Stadtbahnhöfen und U-Bahnhöfen, an Bushaltestellen, an Taxiständen und anderen Haltepunkten sowie auf den Flughafenparkplätzen ausgewiesen werden.
Hier ist es ganz wichtig, dass die Blinden- und Sehbehindertenverbände die Umsetzung dieser Regelung aufmerksam begleiten. Sie sollten dafür sorgen, dass möglichst viele Punkte innerhalb der Flughafenumgrenzung ausgewiesen werden, damit alle an den Flughafen angeschlossenen Verkehrsmittel einbezogen werden. Hierzu sollte den Flughäfen angeboten werden, dass die Selbsthilfe Beratung und Hilfe geben kann, um zu gewährleisten, dass Art. 5 im besten Interesse der blinden und sehbehinderten Menschen umgesetzt wird.
Die Dienstleistungen, die jeweils am Flughafen sowie an Bord zu erbringen sind, sind in den Anhängen I und II zu der Verordnung aufgelistet. Die Luftfahrtunternehmen sind hier insbesondere verpflichtet, anerkannte Blindenführhunde in der Kabine zu befördern. Die EBU hat die Änderung des ursprünglichen Vorschlags der EU-Kommission erreicht, nach der die Beförderungspflicht auf Flügen bis zu 5 Stunden begrenzt gewesen wäre.
Gleichwohl kann die erreichte Regelung insofern nicht zufrieden stellen, als die Beförderung in der Kabine der nationalen Gesetzgebung unterliegt.
Art 7 regelt, dass ein besonderer Hilfebedarf dem Luftfahrtunternehmen, dessen Erfüllungsgehilfen oder dem betreffenden Reisebüro mindestens 48 Stunden vor dem Abflug zu kommunizieren ist. In den Verhandlungen haben die Fluggesellschaften sowie die nationalen Behörden für die zivile Luftfahrt und die EU-Kommission darauf bestanden, dass Rechte grundsätzlich Verpflichtungen zur Folge haben müssen. Wenn behinderte Flugreisende qualitativ gute Serviceleistungen verlangen, müssen sie ihren Hilfebedarf im Voraus anmelden, damit das Luftfahrtunternehmen sich entsprechend darauf einstellen kann. Die Meldung gilt auch für den Rückflug, sofern der Hin- und Rückflug bei derselben Fluggesellschaft gebucht wurde.
Erfolgt keine rechtzeitige Anmeldung, muss sich das Leitungsorgan des betreffenden Flughafens dennoch nach Kräften bemühen, die benötigte Hilfe so weit wie möglich bereitzustellen.
Der behinderte Passagier findet sich, soweit von dem Luftfahrtunternehmen nicht anders angegeben, spätestens eine Stunde vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung ein; oder spätestens zwei Stunden vor dem Abflug an anderen festgelegten Orten. Die Vertreter der Behindertenbewegung haben sich leider ohne Erfolg bemüht, kürzere Fristen zu erreichen. Die Kommission hat hier ihr Gehör den Flughafenbetreibern geschenkt, die argumentierten, dass sie entsprechende zeitliche Vorgaben brauchen, um behinderte Flugpassagiere mit erheblichem und speziellem Hilfebedarf abfertigen zu können.
Die Hilfeleistung ist natürlich mit Kosten verbunden. Zur Finanzierung dieser Kosten kann der Flughafen gemäss Art. 8 eine zentrale Umlage erheben. Die Luftfahrt-unternehmen zahlen eine Abgabe in den Fonds ein, die im Verhältnis zur Gesamtzahl der Fluggäste steht. Der Verweis auf "die Gesamtzahl" der Flugpassagiere ist wichtig, weil eine Einschränkung des Geltungsumfangs dieser Regelung auf behinderte Flugpassagiere manche Unternehmen dazu bewogen haben könnte, behinderte Passagiere durch bestimmte Praktiken davon abzuhalten, mit ihnen zu fliegen.
Auch hier spielen die Blinden- und Sehbehindertenorganisationen wiederum eine wichtige Rolle, insofern sie dafür sorgen müssen, dass die Luftfahrtunternehmen der Festlegung und Einhaltung der Qualitätsstandards und der Planung und Durchführung der Schulungsmaßnahmen für ihre Mitarbeiter mit der gebührenden Sorgfalt erledigen.
Obwohl die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, angemessene Schritte zu unternehmen, um behinderte Menschen über ihre Rechte gemäss dieser Verordnung zu informieren, sollten die Behindertenorganisationen dem einzelnen blinden und sehbehinderten Passagier helfen, den Weg durch das Beschwerdeverfahren zu finden. Sie sollten ihre Mitglieder zudem ermutigen, Verstöße gegen die Verordnung zu melden und diese Fälle auch der nationalen Überwachungsstelle zur Kenntnis bringen. Denn diese Informationen sind wichtig, wenn die Verordnung in einigen Jahren durch die EU-Kommission überprüft wird.
Der nachfolgende Artikel wurde der "Freien Presse" entnommen:
Der Sächsische Landtag hat ein neues Landesblindengeldgesetz beschlossen,
das am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist. Danach entfallen für Gehörlose,
hochgradig Sehschwache und schwerstbehinderte Kinder die Kürzungen
der Nachteilsausgleiche bei Unterbringung in einem Heim, gleichzeitigem
Erhalt von Pflegeleistungen und vor Vollendung des 14. Lebensjahres.
Meist wird die Leistung (103 Euro für Gehörlose, 77 Euro für schwerst-
behinderte Kinder und 52 Euro für hochgradig Sehschwache) in voller Höhe
gewährt. Wer bisher den Nachteilsausgleich gekürzt erhielt, braucht den
Wegfall der Kürzung nicht beantragen, dies erfolgt von Amts wegen. Des
weiteren ist die Anrechnung von Leistungen der Pflegeversicherung auf das
Blindengeld neu geregelt worden. Bei Pflegestufe I werden 50 Prozent, bei
Pflegestufe II 33,3 Prozent und bei Pflegestufe III 25 Prozent des
Pflegegeldes angerechnet. Volljährige Blinde erhalten Blindengeld in Höhe
von 231 Euro bei Pflegestufe I, 197 Euro bei Pflegestufe II und 167 Euro
bei Pflegestufe III. Das ungekürzte Blindengeld beträgt 333 Euro. Wer
bisher trotz Pflegeleistungen volles Blindengeld erhalten hat, bekommt
dieses auch weiterhin, längstens fünf Jahre oder bis zur Änderung der
Pflegestufe ahlt.
Seit 01.05.2001 ist das BGG in Kraft. Hier nun erste allgemeine Informationen: Das BGG dient der Verhinderung und dem Abbau von Barrieren. Es spricht diesbezügliche Verpflichtungen für Bundesbehörden aus, sieht für bestimmte Bereiche den Erlass spezieller Rechtsverordnungen vor und regelt ein Verfahren zum Aushandeln von Zielvereinbarungen, in denen sich Unternehmensverbände mit Behindertenverbänden auf konkrete Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit einigen können. Das BGG, das vom Bundesarbeitsministerium erarbeitet wurde, soll durch ein zivilrechtliches Antidiskriminierungsgesetz ergänzt werden, an welchem das Bundesjustizministerium arbeitet. Hinsichtlich der Regelung über die Wahlschablonen ist der Bundestag dem Vorschlag des Bundesrates gefolgt, wonach die Verteilung über die Blindenverbände erfolgen soll. Am Verbandsklagerecht hat der Bundestag festgehalten, den Individualklagen aber grundsätzlich Vorrang eingeräumt. Eine Verbandsklage ist demnach im Fall einer Individualklage nur zulässig, wenn eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle vorliegt. Dem Wunsch nach der eindeutigen Regelung, die freien Zutritt für Blinde mit Führhund sichert, wurde leider nicht entsprochen.
Künftig kann jeder Mensch mit Behinderungen bei Bedarf unabhängig von Einkommen und Vermögen Leistungen der Sozialhilfeträger zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben einschließlich der Leistungen anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen in Anspruch nehmen.
Chemnitzerinnen und Chemnitzer können ab dem 15. Februar vorab im Internet prüfen, ob sie einen Anspruch auf Wohngeld haben. Möglich wird dieser neue elektronische Bürgerservice durch den Online-Wohngeld- rechner – ein Projekt, welches in Zusammenarbeit der Wohngeldstelle im Sozialamt mit der Internetredaktion der Pressestelle im Bürgermeisteramt nutzerorientiert ans Netz geht.
Mit dem Online-Wohngeldrechner kann der Nutzer nach seinen Angaben berechnen lassen, ob ein Antrag auf Wohngeld sinnvoll sein kann oder nicht. Einen Rechts- anspruch auf Wohngeld begründet der Rechner jedoch nicht.
Einen Schwerpunkt bei der Umsetzung legte die Internet- redaktion auf eine benutzerfreundliche Umsetzung. So bekommt der Interessent vor der Berechnung detaillierte Hinweise zu den wohngeldrechtlichen Änderungen seit 2005. Dadurch klärt sich oft schon, ob überhaupt ein Antrag auf Wohngeld gestellt werden kann. Abgerundet wird dieser neue Bürgerservice durch die direkte Möglichkeit, mit dem nächsten Maus-Klick das erforderliche Formular herunterzuladen. Dieses kann der Antragsteller dann ausfüllen und mit den erforderlichen Unterlagen an die Wohngeldstelle im Sozialamt senden.
Die Stadt Chemnitz gehört damit zu den ersten Städten in Sachsen, die einen solchen elektronischen Bürgerservice in ihrem Internetauftritt anbieten.
Das Sozialamt Chemnitz bat uns in einem Gespräch, folgenden wichtigen
Hinweis zu geben:
Empfänger von Blindenhilfe sind verpflichtet, jährlich ihren Einkommens-
und Vermögensnachweis vorzulegen. Bei Nichterbringung der Nachweise
erfolgt keine separate Aufforderung mehr wie bisher durch das Sozialamt.
Vielmehr wird die Leistung dann zum Beginn des Folgejahres eingestellt.
Bitte beachten Sie diese Neuregelung.
Als erstes Dienstleistungsunternehmen in Europa tauscht die HypoVereinsbank (inklusive Vereins- und Westbank) alle ec-; Service- und Sparkarten in neue Karten mit eingeprägter Blindenschrift um. Der Bankname HVB befindet befindet sich auf der Rückseite d er Karten. Der kostenlose Umtausch der Karten ist bis Jahresende abgeschlossen und hilft zumindest, sich im zunehmenden Plastikkartendschungel zu orientieren.
Die Rechtslage besagt, dass nach einem erfolgten Wechsel der Krankenkasse die Leistungsansprüche gegenüber dieser erlöschen (S: 19 SGB V). Auch der Anspruch gegen die Krankenkasse auf Versorgung mit einem notwendigen Hilfsmittel erlischt. Das bedeutet, der Anspruch besteht günstigstenfalls gemäß S: 19 Abs. 2 SGB V einen Monat über den Zeitpunkt des Kassenwechsels hinaus. Die Krankenkasse hat zivilrechtlich nach S: 604 BGB einen Anspruch auf sofortige Rückgabe des leihweise überlassenen Hilfsmittels, da der Zweck der Leihe - die Erfüllung der Leistungspflicht - mit dem Kassenwechsel entfallen ist. Besonders dürfte diese Regelung die Besitzer von Lesegeräten betreffen. Wer also die Krankenkasse wechseln möchte, sollte vorher die Übernahme des leihweise erhaltenen Hilfsmittels mit der neuen Kasse abklären. Möglich wäre beispielsweise der Kauf zum Zeitwert. Anderenfalls muss der Anspruch neu geprüft werden, wobei die Krankenkasse nicht an eine vorherige Bewilligung anderer Kassen gebunden ist.
In einer Mitteilung des DBSV vom Februar war zu erfahren, dass Anfang des Jahres ein Gespräch im Bundesgesundheitsministerium stattfand, bei welchem nach jahrelangen Anstrengungen endlich geklärt werden konnte, auf welcher Rechtsgrundlage künftig die Durchführung von Schulungen in Lebenspraktischen Fähigkeiten möglich sein soll. Die Bundesgesundheits- ministerin, Frau Ulla Schmidt, teilte hierzu schriftlich mit, dass diese Leistungen von Rehabilitationslehrern für Blinde und Sehbehinderte im Rahmen ergänzender Leistungen zur Rehabilitation nach § 43 SGB V von den Krankenkassen übernommen werden sollen. Langfristig wird es hierzu noch Richtlinien der Spitzenverbände geben, welche die Rahmenbedingungen konkret festlegen. Trotzdem diese Mitteilung aus unserer Sicht sehr positiv zu bewerten ist, bleiben viele Fragen zur Leistungszuständigkeit noch ungeklärt, zum Beispiel die Grenze zur Zuständigkeit der Sozialhilfeträger. Es ist davon auszugehen, dass Schulungen zur Wieder- gewinnung, Verbesserung oder Erhaltung von Grundfähig- keiten zur Bewältigung des Alltags im Zuständigkeits- bereich der Krankenkassen liegen. Hierzu zählen besonders die sogenannten „pflegerelevanten Verrichtungen“. Hoffen wir also alle, dass bei den kommenden Gesprächen zwischen Spitzenverbänden, Krankenkassen und dem Berufsverband der Rehalehrer endlich klare Voraussetzungen zur Durchführung von LPF- Schulungen geschaffen werden können.
Der Paragraph 22 Personenbeförderungsgesetz lautet: "Der Unternehmer ist zur Beförderung verpflichtet, wenn:
Daraus folgt, dass Taxiunternehmen grundsätzlich verpflichtet sind, auch einen blinden Fahrgast mit Blindenführhund zu befördern. Ein genereller Ausschluss in den Beförderungsbedingungen wäre rechtswidrig. Zulässig ist jedoch, dass das Unternehmen in seinen Beförderungsbedingungen die Regelung trifft, dass die Beförderung von Fahrgästen mit Hunden nur in extra dafür eingerichteten Kraftdroschken stattfindet, die das Unternehmen dann auch vorhalten muss. Es ist deshalb sinnvoll, bei der Bestellung des Taxis anzugeben, dass ein Führhund mit befördert werden soll.
Unter dem Titel "Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" verbergen sich gesetzliche Regelungen im Rentenrecht auf Grund von zwei Entscheidungen des BSG. Die eine Entscheidung betraf ehemalige Bewohner des Ghettos in Lodz, die andere ist das für uns wichtige Urteil vom 30.08. 2001 über die Anerkennung von Beitragszeiten Blinder im Beitrittsgebiet, über welches wir berichteten. Dort stand geschrieben, dass die zukünftigen Altersrentner abwarten sollten, ob die Rentenversicherungsträger sich an die neue Rechtssprechung halten und die umstrittenen Jahre von 1972 an als Beitragszeiten berechnen. Werden sie im konkreten Fall nicht berechnet, sollte der Betroffene überlegen, ob er Widerspruch einlegt. Dieses Abwarten und Überlegen erübrigt sich jetzt. Das nun vorgeschlagene Gesetz sieht eine Klarstellung in § 248 Absatz 3 SGBVI vor, die die Rentenversicherungsträger verpflichtet, die umstrittenen Zeiten als Beitragszeiten anzuerkennen und die Altersrente entsprechend zu berechnen. Für diejenigen, welche die Altersrente bereits bewilligt bekamen, sind die Bescheide allerdings nicht automatisch neu zu berechnen, sondern nur auf Antrag hin, der gemäß einem neuen § 310c SGBVI gestellt werden kann. In diesem Paragraphen ist dann auch die Frage geregelt, ob die Rente rückwirkend erhöht und entsprechende Nachzahlungen erfolgen. Gäbe es diese Regelung nicht, so würde gelten, dass die Rentenversicherungsträger hier freies Ermessen hätten. Vorgesehen ist, dass für alle eine rückwirkende Änderung ab 1.9. 2001 gelten soll, dem Tag nach Veröffentlichung des BSG-Urteils. Das mag den einen oder anderen enttäuschen. Wahrscheinlich sind es aber nur wenige Personen, bei denen eine Rentenerhöhung herausspringt und dann wird die Erhöhung zumeist nur gering sein. Bei Antragstellung auf Neuberechnung der Rente bei Rentenbescheiden, die noch keine zwei Jahre alt sind bestand bisher das Risiko einer möglichen Rentenkürzung. Damit diese Folge nicht mehr eintritt, hat der Gesetzgeber ausdrücklich Bestandsschutz für die bisher vorliegenden Entgeldpunkte und damit für die Höhe der Rente geschaffen.
Zuerst möchten wir darauf hinweisen, dass trotz des geänderten Verfahrens kein Neuantrag gestellt werden muss, wenn man die Befreiung bereits bestätigt hat. Weiterhin teilt die GEZ mit, dass die Praxis der Ablaufmitteilungen beibehalten wird, was bedeutet, dass jeder Teilnehmer wie bisher vor Ende der gewährten Gebührenbefreiung eine schriftliche Mitteilung erhält. Weiterhin wurden wir darüber informiert, dass die Gebührenbefreiung immer befristet ist und zwar höchstens auf fünf Jahre und auch dann, wenn der Schwerbehindertenausweis eine längere oder sogar unbefristete Gültigkeitsdauer hat. Und nun zur erfreulichen Mitteilung der Gebühreneinzugs- zentrale. Die Forderung der GEZ nach beglaubigten Kopien des Schwerbehindertenbehindertenausweises stellte für den Einzelnen doch eine Erschwernis dar, da diese nur anerkannt werden sollten, wenn Sie von Behörden ausgestellt wurden und damit zusätzliche Wege verbunden waren. Angeregt durch den DBSV ist die GEZ nun bereit, zunächst "bis auf Widerruf" von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen und Bestätigungsvermerke der örtlichen Gliederungen des DBSV als ausreichend anzuerkennen. Theoretisch kann also jetzt auch der örtliche Blinden- und Sehbehindertenverband – in unserem Fall die KO Chemnitz – unkompliziert helfen. Die GEZ behält sich allerdings vor, in Einzelfällen, wenn es Zweifel gibt, eine zusätzliche amtliche Beglaubigung zu verlangen. Wir hoffen, dass jetzt alle Unklarheiten ausgeräumt werden konnten und glauben, dass der Praxistest nicht lange auf sich warten lässt.
Am 01.08.2004 wurde der Mitteldeutsche Verkehrs- verbund (MDV) um die Landkreise Muldentalkreis, Döbeln und Torgau-Oschatz auf sächsischer Seite sowie die Landkreise Weißenfels und Burgenlandkreis auf sachsen- anhaltinischer Seite erweitert. Das führt dazu, dass nunmehr ganz Sachsen mit Verkehrsverbünden (Oberlausitz-Niederschlesien, Oberelbe, Mittelsachsen, Vogtland und Mitteldeutscher Verkehrsverbund) bedeckt ist. Zwischen den Verkehrsverbünden in Sachsen existieren keine Lücken, so dass man nahtlos mit Schwer- behindertenausweis und Wertmarke frei fahren kann (Ausnahme das Stück der Strecke Leipzig – Zwickau auf Thüringer Gebiet). Ebenso kann man nahtlos von den an Brandenburg angrenzenden Verkehrsverbünden in Sachsen in den Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg fahren. Eine Übersicht über alle Verkehrsverbünde in Deutschland können Sie bei Jürgen Keppler unter der E-Mail-Adresse Juergen.Keppler@freenet.de erhalten.
Herr Lutz Beuthan aus Zwickau gab uns folgenden Hinweis mit Bitte um Veröffentlichung:
Nach Auskunft des tschechischen Verkehrsministeriums, Hauptabteilung für Straßenverkehr, benötigen die Besitzer eines Schwerbehindertenausweises keine Autobahn-Vignette. Diese Regelung gilt auch für Schwerbehinderte aus den EU-Mitgliedstaaten auf Grund Ihrer Ausweise.
Gerichte und Staatsanwaltschaften müssen Blinden und sehbehinderten Menschen künftig alle Unterlagen in einer für sie wahrnehmbaren Form zur Verfügung stellen.
Darauf hat die Behindertenbeauftragte des Bundes, Karin Evers-Meyer, am Samstag hingewiesen. "Nach jahre-langen Auseinandersetzungen hat der Bundesrat am Freitag der entsprechenden Verordnung zugestimmt", sagte die SPD-Bundestagsabgeordnete in Bonn. Nach
der Rechtsverordnung könnten Blinde oder Sehbehinderte als Kläger oder Beklagte in einem Zivilrechtsstreit verlangen, dass ihnen Urteile, Beweisbeschlüsse oder Ladungen sowie Schriftsätze in Blindenschrift oder Großdruck zu-gänglich gemacht werden. Auch das Verlesen der Akten oder eine Aufnahme auf Tonträgern sei möglich.
Dieser Anspruch bestehe nicht nur gegenüber dem Gericht und der Staatsanwaltschaft. Auch im Bußgeld- und im Vollstreckungsverfahren müssten blindengerechte Dokumente vorgelegt werden, sagte Evers-Mayer.
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries erklärte zu der Rechtsverordnung: "Die Stärkung der Rechte blinder und sehbehinderter Mitbürgerinnen und Mitbürger im gericht-lichen Verfahren stellt einen wichtigen Schritt im Kampf für die Rechte behinderter Mens chen dar.
Das Ziel der Bundesregierung ist es, behinderten Menschen trotz ihrer Behinderung eine möglichst eigen-ständige und selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaft-lichen Leben zu ermöglichen. Der Rechtsanspruch für blinde und sehbehinderte Menschen auf Zugängl
ich-machung von Dokumenten im gerichtlichen Verfahren fördert dieses Vorhaben entscheidend. Er trägt wesentlich dazu bei, den benachteiligten Menschen eine barrierefreie Teilhabe am Rechtsleben zu ermöglichen. So garantieren wir nicht zuletzt den im Grun dgesetz verankerten Rechts-gewährungsanspruch."
Die Forderung, Dokumente für Blinde und Sehbehinderte zugänglich zu machen, ist nicht neu. So ist etwa für die elektronische Übermittlung von Dokumenten die Barriere-freie Informationstechnik Verordnung (BITV) maßgeblich. Der Sozialverband VdK Deutschlan
d setzt sich schon lange für die Umsetzung der BITV ein, unter anderem als Mitglied des Aktionsbündnisses für barrierefreie Informationstechnik (AbI) und als Mitwirkender bei Zielvereinbarungen zur Barrierefreiheit.
Die deutsche Rentenversicherung erstellt ab sofort auch Rentenbescheide in Punktschrift und Großschrift. Dies teilte eines unserer Mitglieder mit, welches auf Verlangen hin den Rentenbescheid problemlos in Punktschrift erhielt.
Aufgrund eines aktuellen Urteils des OLG Hamm möchten wir noch einmal darauf hinweisen, dass der Gesetzgeber bei privatschriftlichen Testamenten nicht nur die eigenhändige Unterschrift, sondern auch die eigenhändige Niederschrift verlangt. Blinden Menschen bleibt daher nur die Möglichkeit eines öffentlichen Testaments, die darin besteht, dass der Notar den Text aufsetzt und beurkundet oder dass der Notar den hingereichten Text in Verwahrung nimmt. Ob in diesem Fall der Text in Blindenschrift sein darf, ist umstritten. Es bleibt also die Empfehlung, das Testament vom Notar aufsetzen und beurkunden zu lassen, um spätere Unklarheiten zu vermeiden.
in den vergangenen Monaten geriet die Rundfunk- und
Fernsehgebührenbefreiung behinderter Menschen in den
Fokus aktueller Spardiskussionen. Der DBSV wehrte sich
heftig gegen die ins Gespräch gebrachte Abschaffung der
Befreiung. Er wandte sich an die Politik, die Presse und an
den Behindertenbeauftragten der Bundesregierung, der
die Argumente blinder, seh- und hörbehinderter
Menschen auf treffende Weise zusammentrug und unser
Anliegen unterstützte. Ergänzend wandten sich DBSV-
Landesvereine an ihre Landespolitiker. Und wie es
scheint, hatten wir Erfolg. Zwar liegt uns noch keine
persönliche Stellungnahme des rheinland-pfälzischen
Ministerpräsidenten, Kurt Beck, vor, der diesem Schreiben
angehängten Pressemeldung ist jedoch zu entnehmen,
dass die RF-Befreiung für Schwerstbehinderte "nicht
angetastet" werden soll.
Wir danken allen, die sich gegen eine weitere Belastung
blinder und sehbehinderter Menschen eingesetzt haben.
Mit freundlichen Grüßen aus Berlin
. Andreas Bethke
Geschäftsführer
Der angeführten Pressemitteilung entnahmen wir
folgendes Zitat:
"Auf jeden Fall werde die Gebührenanpassung
sozial verträglich ausfallen, sagte Beck. Es würden
derzeit "einige Gebührenbefreiungs-Tatbestände"
überprüft. Viele Punkte seien auch noch offen.
Dazu gehöre eine mögliche Entlastung von
Hotelbetrieben bei den Rundfunkgebühren. Die
Privilegien von schwerst Behinderten, über deren
Kürzung in den Medien spekuliert worden war,
würden "nicht angetastet"."
Die Arbeitgeber haben die Schwerbehindertenvertretung über Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen unmittelbar zu informieren und am Bewerbungsverfahren zu beteiligen. Das heißt, die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht den für die Bewerbung wichtigen Teil der Bewerbungsunterlagen einzusehen und am Vorstellungsgespräch teilzunehmen. Der Arbeitgeber muss die Schwerbehindertenvertretung über seine Entscheidung unverzüglich informieren. Wenn sie damit nicht einverstanden ist und der Arbeitgeber seiner Beschäftigungspflicht nicht nachkommt, dann muss er seine Entscheidung gegenüber der Schwerbehindertenvertretung begründen. Falls die oder der behinderte Bewerber/in die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung am Bewerbungsverfahren ausdrücklich ablehnt, ist diesem Wunsch zu entsprechen.
Der Bundesrat hat am 21. September dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements zugestimmt. Durch Steuererleichterungen wird das Engagement der rund 23 Millionen ehrenamtlich Tätigen, Stifter und Spender in Deutschland weiter gefördert. Das Gesetz erhöht unter anderem den Übungsleiterfreibetrag von bisher 1848 auf 2100 Euro. Für Einnahmen aus allen nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mild-tätigen oder kirchlichen Bereich wird ein allgemeiner Freibetrag von in Höhe von 500 Euro eingeführt.
Auf Empfehlung des Bundesrates wurde zudem die Höchstgrenze für die zusätzliche steuerliche Begünstigung von Spenden in den Vermögens_stock von Stiftungen auf eine Million Euro angehoben. Weiterhin setzte sich der Bundesrat erfolgreich dafür ein, dass Bareinzahlungsbelege oder Buchungsbestätigungen eines Kreditinstitutes künftig als Nachweise für Zuwendungen bis zu einer Höhe von 200 Euro (bisher 100 Euro) genügen. Dies bedeutet vor allem für Vereine eine erhebliche bürokratische Entlastung. Der größte Teil des Gesetzes tritt rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft, so dass die Steuererleichterungen bereits für dieses Jahr geltend gemacht werden können.
(Pressemitteilung des Bundesrates)
Um arbeitsunfähigen Leistungsberechtigten eine schrittweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit zu ermöglichen, gilt die bisher nur in der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehene Möglichkeit der stufenweisen Wiedereingliederung für alle Bereiche der medizinischen Rehabilitation.